Hintergrundinformationen

Hintergrundinformationen zum Versorgungsausgleich

Seit 1977 (in den neuen Bundesländern seit 1992) wird bei der Scheidung ein Versorgungsausgleich durchgeführt, um die in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte zwischen den Eheleuten aufzuteilen. Dies ist ein Gebot unserer Verfassung.

Lassen sich Eheleute scheiden, so teilt das Familiengericht mit dem Versorgungsausgleich die während der Ehe erworbenen Anrechte auf Alters- und Invaliditätsversorgung unter ihnen zu gleichen Teilen auf. Dies ist oft schwierig, weil es eine Vielzahl verschiedener, teilweise sehr unterschiedlich werthaltiger Versorgungsanrechte gibt. Dazu gehören beispielsweise Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung, Beamtenpensionen, Betriebsrenten und private Lebensversicherungen auf Rentenbasis, z.B. die „Riester-Rente“. Die Unterschiede bestehen unter anderem in der Dynamik der Anrechte, also in welcher Weise eine Versorgung in der Anwartschafts- und in der Leistungsphase in seinem Wert steigt.

Das geltende Recht schreibt vor, alle Versorgungen zu saldieren und den Wertunterschied grundsätzlich über die gesetzliche Rentenversicherung auszugleichen. Das ist problematisch, weil sich dieses System auf Prognosen stützen muss, die regelmäßig von den tatsächlichen Werten im Versorgungsfall abweichen.

Der Versorgungsausgleich wurde - auch in Reaktion auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - mehrfach reformiert und ist heute in den §§ 1587 ff BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), im VAHRG (Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich), im VAÜG (Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetz) und in der Barwert-Verordnung geregelt.

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