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Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht

Mit dem Gesetz werden die Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (Verbraucherkreditrichtlinie) sowie der zivilrechtliche Teil der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinie 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG (Überweisungsrichtlinie) in deutsches Recht umgesetzt.
Darüber hinaus soll die im Zusammenhang mit den Musterbelehrungen (Anlagen 2 und 3 zur Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht - BGB-InfoV) nach wie vor bestehende Rechtsunsicherheit durch eine formell-gesetzliche Regelung beseitigt werden.
Die Zahlungsdiensterichtlinie war bis zum 31. Oktober 2009, die Verbraucherkreditrichtlinie bis zum 11. Juni 2010 in deutsches Recht umzusetzen.
Der Deutsche Bundestag hat den von der Bundesregierung am 5. November 2008 eingebrachten Regierungsentwurf am 2. Juli 2009 beschlossen. Am 10. Juli 2009 hat das Gesetz den Bundesrat passiert. Die Vorschriften zur Umsetzung der Zahlungsdiensterichtlinie sind am 31. Oktober 2009 in Kraft getreten, im Übrigen ist das Gesetz zum 11. Juni 2010 in Kraft getreten.
Neuregelung im Zahlungsverkehr
Der 31. Oktober und der 1. November 2009 sind wichtige Daten für alle Bankkunden in Europa. Ab dann gilt europaweit ein einheitlicher Rechtsrahmen für weite Teile des bargeldlosen Zahlungsverkehrs - für Banken und ihre Kunden bringt er weitestgehend einheitliche Rechte und Pflichten.
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Ergänzungen zum Verbraucherdarlehensrecht und Darlehensvermittlungsrecht
Die Vorschriften zum Verbraucherdarlehensrecht werden durch das am 17. Juni 2010 vom Deutschen Bundestag beschlossene Gesetz zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts ergänzt. Das Gesetz ist am 30. Juli 2010 in Kraft getreten. Kernstück des Gesetzes ist ein Muster für die Information über das Widerrufsrecht bei Verbraucherkreditverträgen mit Gesetzlichkeitsfiktion, dessen Verwendung fakultativ ist. Bei der Beschlussfassung über das oben genannte Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie hatte der Bundestag die Bundesregierung gebeten, zu Beginn der 17. Legislaturperiode einen entsprechenden Gesetzentwurf in das Gesetzgebungsverfahren einzubringen. Wenn der Darlehensgeber das Muster in der vorgegebenen Art und Weise in den Verbraucherdarlehensvertrag aufnimmt, kommt ihm die Gesetzlichkeitsfiktion zugute. D. h., die in Bezug auf das Widerrufsrecht bestehenden vertraglichen Informationspflichten gegenüber dem Verbraucher gelten als erfüllt. Für den Verbraucher ist die Verwendung des Musters hilfreich, weil es so verständlich und verbrauchergerecht wie angesichts der komplizierten Rechtslage möglich abgefasst ist.
Darüber hinaus enthält das Gesetz weitere Anpassungen und Klarstellungen zum Verbraucherdarlehensrecht und Darlehensvermittlungsrecht. Insbesondere wird den Darlehensgebern ermöglicht, Angaben, die sie eigentlich in den Vertrag hätten aufnehmen müssen, unter bestimmten Voraussetzungen später noch nachzuholen. Die Verbraucherinteressen werden dabei durch eine Hinweispflicht des Darlehensgebers gewahrt. Dieser hat den Verbraucher im Zuge der Nachholung darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist erst beginnt, wenn der Darlehensnehmer die nachgeholten Pflichtangaben erhalten hat. Außerdem wird in diesen Fällen die Widerrufsfrist auf einen Monat statt der üblichen 14 Tage verlängert. Zuletzt mussten die ab 11. Juni 2010 verwendbaren gesetzlichen Muster zur vorvertraglichen Information aufgrund eines von der Europäischen Kommission angekündigten Korrigendums zur Verbraucherkreditlinie durch vorliegendes Gesetz geringfügig geändert werden. Um den Kreditgebern die Verwendung eventuell schon gefertigter Musterabdrucke zu ermöglichen, wird eine Auslauffrist bis 31. Dezember 2010 gesetzt. In diesem Zeitraum fingiert das Gesetz, dass der Kreditgeber seinen Unterrichtungspflichten sowohl durch Verwendung der alten als auch der neuen Muster nachkommt.
Gesetzgebungsverfahren
Gesetzgebungsverfahren
2.) Gesetz zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts


