Rechtsetzung

Das Recht der Europäischen Union

Illustration: Justitia

Das Recht der Europäischen Union lässt sich nach verschiedenen Merkmalen einteilen:

Zum einen kann man danach unterscheiden, ob es um Recht der Europäischen Gemeinschaften geht (Gemein­schafts­recht) oder um Recht aus den Handlungsfeldern der Europäischen Union, das als Unionsrecht im engeren Sinne bezeichnet wird. Eine Besonderheit des Gemeinschaftsrechts ist sein Vorrang vor dem Recht der Mitgliedstaaten. Dies ist ein wesentliches Element der Supranationalität der Europäischen Gemeinschaften.

Zum anderen kann man nach der Quelle unterscheiden zwischen Primär- und Sekundärrecht. Letzteres wird nach den jeweils einschlägigen Vorschlägen von den zuständigen Organen erlassen, wobei es sowohl hinsichtlich der Handlungsformen als auch hinsichtlich der Verfahrens zwischen dem Recht der Europäischen Gemeinschaften und dem Unionsrecht im engeren Sinne Unterschiede gibt:

Im Bereich des Gemeinschaftsrechts unterscheidet der EG-Vertrag folgende Arten sekundären Gemeinschafts­rechts bzw. Handlungsformen:

  • Verordnung – sie hat allgemeine Geltung, ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Verordnungen sind damit Bestandteil der innerstaatlichen Rechtsordnung, durch die auch Einzelne unmittelbar berechtigt und verpflichtet werden können. Deutsche Ver­waltungs­behörden und Gerichte haben sie von sich aus anzuwenden. Wegen des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts müssen sie dabei gegebenenfalls entgegenstehendes nationales Recht außer Anwendung lassen.
  • Richtlinie – sie ist für die Mitgliedstaaten, an die sie gerichtet ist, hinsichtlich des zu erreichenden Zieles verbindlich, überlässt es jedoch den innerstaatlichen Stellen, wie sie die Vorgaben im innerstaatlichen Recht umsetzen. Versäumen die Mitliedstaaten es, die Richtlinie innerhalb der in ihr vorgegebenen Frist umzusetzen, stellt dies eine Verletzung des EG-Vertrages dar, aus der sich unter bestimmten Voraussetzungen auch Rechte und Ansprüche Einzelner ergeben können.
  • Entscheidung – sie ist, wie ein Verwaltungsakt im deutschen Recht, für den jeweils bezeichneten Adressaten in allen ihren Teilen verbindlich. Die meisten Entscheidungen werden von der Kommission erlassen, die z.B. im Falle eines wettbewerbswidrigen Kartells ein Bußgeld gegen die beteiligten Unternehmen festsetzen kann.
  • Empfehlungen und Stellungnahmen – diese Handlungsformen sind als solche rechtlich nicht verbindlich, jedoch kommt ihnen neben ihrer politischen Bedeutung unter Umständen auch eine rechtliche Relevanz zu, etwa als Anhaltspunkt für die Auslegung von verbindlichen Vorschriften.

Je nach Sachgebiet gelten unterschiedliche Vorschriften für die Beteiligung der Organe an der Setzung dieser Akte. Das Rechtsetzungsverfahren, in dem die allgemein-verbindlichen Richtlinien und Verordnungen beschlossen werden, beginnt mit einem Vorschlag der Kommission, der vom Rat angenommen werden muss, wobei je nach Materie verschiedene Mehrheiten oder Einstimmigkeit erforderlich sind. Auch die Beteiligung des Europäischen Parlaments ist unterschiedlich geregelt. In den meisten Fällen ist das Mitentscheidungsverfahren anwendbar, nach dem ein Rechtsakt nur zustande kommt, wenn ihm sowohl der Rat als auch das Europäische Parlament zugestimmt haben.

Auch im Bereich des Unionsrechts im engeren Sinne gibt es sekundäre Rechtsakte. Die Handlungsformen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik sind dabei etwas anders ausgestaltet, als die im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit. Hier sieht der Vertrag über die Europäische Union folgende Möglichkeiten vor:

  • Gemeinsame Standpunkte – sie bestimmen das Vorgehen der Union in einer Frage. Die Mitgliedstaaten bringen mit ihnen einen bestimmten Handlungswillen zum Ausdruck.
  • Rahmenbeschlüsse – sie dienen der Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten und sind, wie die Richtlinien im Gemeinschaftsrecht, für die Mitgliedstaaten hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlassen jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel.
  • Beschlüsse – sie können zu jedem nicht mit einem Rahmenbeschluss erzielbaren Zweck angenommen werden und sind für die Mitgliedstaaten in vollem Umfang rechtsverbindlich
  • Übereinkommen – sie werden nicht vom Rat selbst abgeschlossen, sondern lediglich ausgearbeitet und anschließend als völkerrechtliche Verträge von den Mitgliedstaaten geschlossen.

Das Entscheidungsverfahren im Bereich der Handlungsfelder des Unionsrechts unterscheidet sich von dem des Gemeinschaftsrechts dadurch, dass die Rolle des Rates und der Einfluss jedes einzelnen Mitgliedstaates größer ist. Bei der Verabschiedung der genannten Akte des sekundären Unionsrechts, die von der Kommission oder einem Mitgliedstaat vorgeschlagen werden können, gilt das Einstimmigkeitsprinzip. Das Europäische Parlament wird lediglich angehört.