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Fragen und Antworten zum Stiftungsrecht
Wie gründe ich eine Stiftung?
Die Errichtung von Stiftungen ist in den §§ 80 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt.
1. Das Stiftungsgeschäft
- Eine Stiftung wird nach § 81 Abs. 1 BGB durch Stiftungsgeschäft errichtet. Das Stiftungsgeschäft bedarf der Schriftform (§ 126 BGB). Es muss nach § 81 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB den Zweck der Stiftung festlegen, wobei jeder Zweck zulässig ist, der nicht das Gemeinwohl gefährdet;
- die Höhe des Vermögens bestimmen, das der Stifter der Stiftung zur Verfügung stellen will und das so bemessen sein muss, dass es die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks ermöglicht,
- eine Satzung für die Stiftung schaffen, die Regelungen über den Namen, den Sitz, den Zweck und das Vermögen der Stiftung sowie über die Bildung des Vorstands der Stiftung enthält.
Steuervergünstigungen werden Stiftungen nur gewährt, wenn sie steuerbegünstigte Zwecke unter Beachtung der §§ §§ 51 bis 68 Abgabenordnung verfolgen. Dies setzt nach § 60 Abs. 1 Satz 2 Abgabenordnung auch voraus, dass die Stiftungssatzung die in der Anlage 1 der Abgabenordnung vorgesehenen Satzungsbestimmungen enthält.
Es sind viele Muster und Vorlagen zur Erstellung einer Stiftungssatzung erhältlich. Abhängig vom Stiftungszweck und Vermögen empfiehlt es sich, fachlichen Rat bei der Erstellung der Satzung einzuholen. Wenn eine Stiftung errichtet werden soll, die steuerbegünstigte Zwecke verfolgt, sollte schon vor ihrer Anerkennung beim zuständigen Finanzamt angefragt werden, ob die vorgesehene Stiftung die Voraussetzungen der §§ 51 ff. Abgabenordnung für die Gewährung von Steuervergünstigungen erfüllt.
2. Anerkennung der Stiftung als rechtsfähig
Damit die Stiftung entsteht und Rechtsfähigkeit erlangt, muss sie durch die zuständige Behörde des Landes, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll, anerkannt werden. Die Stiftung wird nach § 80 Abs. 2 BGB auf Antrag anerkannt, wenn
- das Stiftungsgeschäft die Voraussetzungen des § 81 Abs. 1 BGB erfüllt,
- die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint und
- der Stiftungszweck nicht das Gemeinwohl gefährdet.
3. Aufnahme der Tätigkeit der Stiftung
Nach der Anerkennung der Rechtsfähigkeit ist das im Stiftungsgeschäft gewidmete Vermögen auf die Stiftung zu übertragen. Die Stiftungsorgane müssen ihre Tätigkeit aufnehmen. Soweit erforderlich muss das zuständige Organ die Mitglieder des Stiftungsvorstand bestellen, damit die Stiftung handlungsfähig wird. Für eine Stiftung die steuerbegünstigte Zweck verfolgt, sollte beim zuständigen Finanzamt eine vorläufige Bescheinigung über die Gemeinnützigkeit beantragt werden, damit die Stiftung, auch solange noch kein Körperschaftsteuerfreistellungsbescheid erlassen wurde, steuerbegünsigte Spenden erhalten und ihre Gemeinnützigkeit gegenüber Behörden und Dritten belegen kann.
4. Welche Steuervorteile erhalten Stifter und Spender bei Zuwendungen an eine Stiftung?
Ausgaben zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Stiftungen können steuerlich abzugsfähig sein und damit das steuerpflichtige Einkommen des Spenders mindern.
Für Spenden gilt allgemein:
Ausgaben zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke können nach § 10b Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als Sonderausgaben abgezogen werden
- bis zu einer Höhe von 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte oder;
- für bis zu einer Höhe von 0,4 Prozent der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter
Soweit eine Zuwendung die Höchstbeträge nach § 10 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 EStG überschreitet, kann sie nach § 10 Abs. 1 Satz 9 EStG dann in den folgenden Veranlagungszeiträumen als Sonderausgabe abgezogen werden.
Für Zuwendungen an Stiftungen gilt darüber hinaus:
Zuwendungen in den Vermögensstock einer Stiftung können nach § 10b Ab. 1a Satz 1 EStG im Jahr der Zuwendung und in den neun folgenden Jahren bis zu einer Höhe von insgesamt einer Million Euro als Sonderausgaben abgezogen werden. Unter Zuwendungen in den Vermögensstock einer Stiftung fallen sowohl die Erstausstattung der Stiftung mit ihrem Grundstockvermögen durch den Stifter als auch Zustiftungen durch den Stifter oder Dritte, mit denen das Stiftungsvermögen vergrößert wird.
Weitere Steuervorteile:
Neben diesen Möglichkeiten für Stifterinnen und Stifter sind noch eine Reihe weite¬rer steuerlicher Vorteile von Bedeutung. Als Beispiel ist zu nennen, dass die Errichtung einer Stiftung oder Zuwendung an eine bereits bestehende gemeinnützige steuerbegünstigte Stiftung schenkungsteuer- bzw. erbschaftsteuerfrei sind. Stiftungen, die steuerbegünstigte Zwecke haben, können nach § 83 BGB von einem Stifter auch durch eine Verfügung von Todes wegen errichtet werden. Der Gesetzgeber hat dafür gesorgt, dass in diesen Fällen keine Erbschaftsteuer anfällt. Zudem erlischt die Steuer mit Wirkung für die Vergangenheit, soweit ein Erbe oder Beschenkter die durch die Erbschaft oder Schenkung erworbenen Gegenstände innerhalb von 24 Monaten einer Stiftung zuwendet.


