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Das Bilanzrechtsreformgesetz

Die Regelungen orientieren sich an der internationalen Diskussion, europäischen Empfehlungen sowie dem Stand der Beratungen auf EU-Ebene für eine Novellierung der sog. Abschlussprüferrichtlinie.
Neufassung des § 319 Handelsgesetzbuch
(HGB)
Nach dem neugefassten §
319 HGB sind Abschlussprüfer insbesondere ausgeschlossen,
wenn sie
- aufgrund geschäftlicher, finanzieller oder persönlicher Beziehungen die Besorgnis einer Befangenheit begründen,
- gesetzliche Vertreter, Aufsichtsratsmitglieder oder Arbeitnehmer des zu prüfenden oder damit verbundenen Unternehmens sind,
- bei der Buchführung, Aufstellung des Jahresabschlusses oder internen Revision des zu prüfenden Unternehmens mitgewirkt haben,
- oder Finanzdienstleistungen oder Bewertungsleistungen für das zu prüfende Unternehmen erbracht haben.
Einführung des § 319a Handelsgesetzbuch
(HGB)
Mit dem neuen § 319a HGB sind Abschlussprüfer bei der Prüfung von
Kapitalmarktunternehmen vor allem dann ausgeschlossen, wenn sie
- in den letzten 5 Jahren jeweils mehr als 15% der Gesamteinnahmen der beruflichen Tätigkeit von dem zu prüfenden oder damit verbundenen Unternehmen beziehen,
- gestaltende Rechts- oder Steuerberatungsleistungen für das zu prüfende Unternehmen erbracht haben, die sich unmittelbar auf den Jahresabschluss auswirken,
- oder den Bestätigungsvermerk für ein Unternehmen 7 Jahre hintereinander gezeichnet haben (interne Rotation).


