Bilanzrechtsreformgesetz

Das Bilanzrechtsreformgesetz

Taschenrechner und Kugelschreiber auf Blatt mit Bilanzen - ©iStockphoto.com/PKM1
Das Bilanzrechtsreformgesetz stärkt die Unabhängigkeit des Abschlussprüfer und dient der Fortentwicklung und Internationalisierung des deutschen Bilanzrechts. Ein Kernanliegen des Bilanzrechtsreformgesetzes ist es, Wirtschaftsprüfer von der Abschlussprüfung eines Unternehmens auszuschließen, wenn die Besorgnis der Befangenheit besteht. Ein unabhängiger Abschlussprüfer soll nicht gleichzeitig als Interessenvertreter des zu prüfenden Unternehmens tätig sein und auch nicht das Produkt eigener vorangegangener Dienstleistungen bewerten (Selbstprüfungsverbot).

Die Regelungen orientieren sich an der internationalen Diskussion, europäischen Empfehlungen sowie dem Stand der Beratungen auf EU-Ebene für eine Novellierung der sog. Abschlussprüferrichtlinie.

Neufassung des § 319 Handelsgesetzbuch (HGB)
Nach dem neugefassten § 319 HGB sind Abschlussprüfer insbesondere ausgeschlossen, wenn sie

  • aufgrund geschäftlicher, finanzieller oder persönlicher Beziehungen die Besorgnis einer Befangenheit begründen,
  • gesetzliche Vertreter, Aufsichtsratsmitglieder oder Arbeitnehmer des zu prüfenden oder damit verbundenen Unternehmens sind,
  • bei der Buchführung, Aufstellung des Jahresabschlusses oder internen Revision des zu prüfenden Unternehmens mitgewirkt haben,
  • oder Finanzdienstleistungen oder Bewertungsleistungen für das zu prüfende Unternehmen erbracht haben.

Einführung des § 319a Handelsgesetzbuch (HGB)
Mit dem neuen § 319a HGB sind Abschlussprüfer bei der Prüfung von Kapitalmarktunternehmen vor allem dann ausgeschlossen, wenn sie

  • in den letzten 5 Jahren jeweils mehr als 15% der Gesamteinnahmen der beruflichen Tätigkeit von dem zu prüfenden oder damit verbundenen Unternehmen beziehen,
  • gestaltende Rechts- oder Steuerberatungsleistungen für das zu prüfende Unternehmen erbracht haben, die sich unmittelbar auf den Jahresabschluss auswirken,
  • oder den Bestätigungsvermerk für ein Unternehmen 7 Jahre hintereinander gezeichnet haben (interne Rotation).