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Das UMAG: Rahmenbedingungen börsennotierter Aktiengesellschaften modernisiert

Nach dem Transparenz- und Publizitätsgesetz und der Einsetzung der Cromme-Kommission aus der letzten Wahlperiode ist nun ein weiterer bedeutender Schritt zur Umsetzung der Vorschläge der Regierungskommission Corporate Governance erfolgt: Im Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG), das im September 2005 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde, geht es um die Haftung der Organe (Vorstand, Aufsichtsrat) und die Anfechtungsklage in der Hauptversammlung. Damit wird zugleich ein bedeutender Punkt des 10-Punkte-Programms der Bundesregierung zur Stärkung der Unternehmensintegrität und des Anlegerschutzes umgesetzt.
I. Innenhaftung der Organe
Regelungsgegenstand ist die Haftung der Vorstände und
Aufsichtsräte wegen Sorgfaltspflichtverletzung gegenüber
der Gesellschaft. Der Haftungstatbestand ist im deutschen
Aktienrecht an sich schon sehr scharf - berechtigte Ansprüche
werden aber nur selten geltend gemacht. Dem Gesetz geht es nicht um
Haftungsverschärfung, sondern um Erleichterung der
Klagedurchsetzung durch eine Aktionärs-Minderheit. Um dabei
missbräuchliche Rechtsausnutzung zu vermeiden, wird ein
gerichtliches Vorverfahren (Zulassung) eingeführt und ein
Haftungsfreiraum im Bereich qualifizierter unternehmerischer
Entscheidungen geschaffen.
- Nach § 148 AktG des Entwurfs können
Aktionäre, deren Anteile im Zeitpunkt der Antragstellung
zusammen 1 % des Grundkapitals oder einen Nennbetrag von 100.000
¤ erreichen, den Anspruch der Gesellschaft gegen die Organe
einklagen. Das ist gegenüber dem geltenden Recht eine sehr
deutliche Herabsetzung des Quorums. Insbesondere die absolute
Betragsschwelle von 100.000,- ¤ Nennbetrag ist deutlich
niedriger als die bisherige Gesetzeslage - was bei der Bewertung
des Gesamtkonzepts im Auge behalten werden muss. 100.000,- ¤
Nennbetrag in einem Einzeltitel dürften viele institutionelle
Anleger und mancher größere Privatanleger auf die Waage
bringen.
- Die Minderheit kann den Anspruch für die Gesellschaft -
und das ist ebenfalls ganz neu - im eigenen Namen geltend machen.
Es gibt hier also keinen besonderen und vom Gericht eingesetzten
Vertreter mehr.
- Die Klage wird aber "gefiltert" durch ein gerichtliches
Zulassungsverfahren. Dadurch sollen missbräuchliche Klagen
ausgesiebt werden. Die Zulassung ist an mehrere Voraussetzungen
geknüpft. Das Gericht lässt die Haftungsklage nur zu,
wenn
a) die antragstellenden Aktionäre die Aktien schon länger halten als sie Kenntnis von den behaupteten Pflichtverstößen und Schäden haben konnten,
b) sie die Gesellschaft vergeblich aufgefordert haben, selbst Klage zu erheben,
c) sie Tatsachen bewiesen haben, die den Verdacht rechtfertigen, dass der Gesellschaft durch Unredlichkeit oder grobe Rechtsverletzung ein Schaden entstanden ist,
d) und keine gewichtigen Gründe des Gesellschaftswohls entgegenstehen.
- Ferner sieht der Entwurf die Schaffung eines
Aktionärsforums für klagewillige Kleinaktionäre im
elektronischen Bundesanzeiger vor. Auch das ist eine innovative
Maßnahme zur Verbesserung des Anlegerschutzes. Über
dieses Forum können Aktionäre Mitstreiter für das
Erreichen gesetzlicher Quoren und zur Stimmrechtsausübung
suchen und sie zum Mitmachen aufrufen.
- Zuständig für die Klagezulassung ist das Landgericht
des Gesellschaftssitzes. Eine Nebenintervention, also das
Trittbrettfahren weiterer Aktionäre nachdem eine Klage
zugelassen ist, ist hinsichtlich dieser Klage ausdrücklich
ausgeschlossen.
- Ist die Klage einmal zugelassen, so trägt die Gesellschaft
die Kosten des weiteren Verfahrens. Die Kosten des
Zulassungsverfahrens bekommen die Kläger von der Gesellschaft
jedoch nur erstattet, wenn die Klage zugelassen wird. Die
Gesellschaft kann aber insgesamt Rückgriff nehmen, wenn sich
später herausstellt, dass die Zulassung durch unrichtigen
Vortrag erschlichen wurde. Haben mehrere Kläger zusammen die
Klage beantragt und das Quorum gestellt, so wird grundsätzlich
nur ein Anwalt erstattet.
- Das abgesenkte Quorum von 1 % Kapitalanteil oder 100.000
¤ Nennbetrag wird auch für die Sonderprüfung
eingeführt. Die Sonderprüfung ist oft erforderlich, um
die Tatsachen für eine spätere Haftungsklage aufzudecken.
Damit werden die Voraussetzungen für Sonderprüfung und
Haftungsklage vereinheitlicht, was bereits im Rahmen der
KonTraG-Gesetzgebung gefordert worden war. Auch bei der
Sonderprüfung haften die Kläger aber bei durch
unrichtigen Vortrag erschlichener Prüfer-Bestellung für
die verursachten Kosten - das ist nicht ungefährlich.
- Gewissermaßen als Gegengewicht zur Erleichterung der Haftungsklage ist die sog. Business Judgment Rule in das Aktiengesetz aufgenommen worden, d.h. ein Haftungsfreiraum, wenn der Vorstand eine unternehmerische Entscheidung nach bestem Wissen und Gewissen getroffen hat.
II. Anfechtungsklage gegen Beschlüsse der
Hauptversammlung der AG
Um dieses für die Aktionäre wichtige Schutzinstrument zu
bewahren, aber zugleich die missbräuchliche Ausnutzung des
Anfechtungsrechts zu unterbinden, sieht das UMAG Regelungen zum
Frage- und Rederecht in der Hauptversammlung vor und übernimmt
ferner für besonders wichtige Anfechtungsfälle das
bewährte gerichtliche Freigabeverfahren aus dem
Umwandlungsgesetz.
- Wohl am bedeutsamsten ist die Einführung eines
gerichtlichen Eilverfahrens (Freigabeverfahrens) für
Anfechtungsklagen (Vorbild: § 16 UmwG). Wird eine Anfechtungsklage gegen
einen besonders wichtigen Hauptversammlungs-Beschluss eingelegt, so
kann die Gesellschaft beim Gericht beantragen, dass der Beschluss
trotzdem in das Handelsregister eingetragen wird und
ausgeführt werden kann. Die Klage legt das Unternehmen also
nicht auf lange Zeit lahm. Das Gericht hat hier eine
sorgfältige Interessenabwägung zu treffen.
- Die Freigabe ist mit Bestandssicherungswirkung ausgestattet.
Das heißt: Verfügt das Gericht die Eintragung des
Beschlusses, so muss seine Umsetzung nicht rückgängig
gemacht werden, selbst wenn der Anfechtungskläger später
im Hauptverfahren recht bekommt. Der Anfechtungskläger
erhält dann nur noch Schadensersatz.
- Das Freigabeverfahren ist aber beschränkt auf
Kapitalmaßnahmen (also vor allem Kapitalerhöhungen) und
Unternehmensverträge. Hier ist die Gefahr einer Blockade des
Unternehmens besonders groß. Dadurch entsteht auch ein sehr
hohes Erpressungspotential. In allen anderen Fällen der
Anfechtungsklage kann es dem Unternehmen zugemutet werden, den
Ausgang des Hauptverfahrens abzuwarten.
- Da das Freigabeverfahren ein Eilverfahren ist, wird dem Gericht
eine Fristvorgabe gesetzt. Das Prozessgericht soll spätestens
binnen drei Monaten entscheiden.
- Vergleiche müssen künftig mit allen Nebenbedingungen
und eventuellen Sondervorteilen im elektronischen Bundesanzeiger
veröffentlicht werden.
- Ferner: Wo ein Spruchverfahren nach dem neuen
Spruchverfahrensgesetz möglich und ausreichend ist, es also
nur um Bewertungsfragen geht, soll künftig eine auf
Auskunftsrügen gestützte Anfechtungsklage ausgeschlossen
sein. Ein doppelter Rechtsschutz ist nicht nötig.
- Anfechtungsklage kann künftig nur erheben, wer schon vor
der Bekanntmachung der Tagesordnung Aktionär war. Damit wird
verhindert, dass sich jemand nach Lektüre der Tagesordnung
schnell eine Aktie kauft, weil er eine Klagemöglichkeit
wittert.
- Das Fragerecht der Aktionäre in der Hauptversammlung ist
sehr wichtig, wird aber bisher mitunter missbraucht, um
Verfahrensfehler zu provozieren und den Boden für
Anfechtungsklagen zu bereiten. Die Neuregelung sieht vor, dass der
Versammlungsleiter per Satzung ermächtigt werden kann,
angemessene Frage- und Redezeitbegrenzungen festzusetzen. Das
Gesetz stärkt also die Satzungsautonomie.
- Des weiteren behandelt das UMAG die frequently asked questions (faq) und vorab von Aktionären eingereichte schriftliche Fragen. Diese können auf der Website der Gesellschaft eingestellt und beantwortet werden. Sie brauchen dann in der Hauptversammlung nicht mehr beantwortet zu werden. Dadurch kann das lästige und zeitraubende Verlesen von Listen, Tabellen u. dergl. eingespart werden. Die Hauptversammlung soll der Strategiediskussion dienen und soll ein Forum ernsthaft an dem Unternehmen interessierter Gesellschafter sein.
III. § 123 Aktiengesetz: Anmeldung zur
Hauptversammlung, Nachweis der Berechtigung
Mit der Neuregelung des§ 123 AktG wird - ebenfalls auf Empfehlung der
Baums-Kommission - ein ganz alter Zopf abgeschnitten: Die
Hinterlegung der Aktien zur Hauptversammlungsanmeldung ist nicht
mehr das gesetzliche Basismodell für die HV-Legitimation. Die
bisherige Regelung sprach noch davon, dass ein Aktionär, der
seine Rechte in der Hauptversammlung ausüben möchte, dazu
seine Aktien zu "hinterlegen" habe. Das macht heute keinen Sinn
mehr, denn meist gibt es nur noch Globalurkunden und die
Aktionäre haben keine verbrieften Stücke mehr. Die
Anmeldung bedurfte dringend der zeitgemäßen
Modernisierung.
- Es wurde ausdrücklich ein Anmeldeerfordernis zur
Hauptversammlung eingeführt. In Satzungsautonomie wird die
nähere Ausgestaltung geregelt;
- Abschaffung der historischen Hinterlegung von Aktien als
gesetzliche Grundregel;
- bei Inhaberaktien zusätzlich Regelung eines
Berechtigungsnachweises - genauere Regelung in Satzungsautonomie.
Da die Aktiengesellschaft bei Inhaberaktien ihren Aktionär
nicht kennt, bedarf es hier einer besonderen Legitimation.
- Einführung eines so genannten record date 21Tage vor der Hauptversammlung - (Stichtag vor der Hauptversammlung). Das folgt internationalen Vorbildern und bedeutet, dass derjenige, der sich mit einem solchen Nachweis fristgemäß angemeldet hat, als legitimiert gilt, auch wenn er die Aktien danach noch veräußern sollte. Dadurch werden die Aktien insbesondere bei den Fonds handelbar gehalten, die aus Furcht vor der "Sperrung der Aktien" bisher oft ihre Stimmen nicht ausgeübt haben. Für die Erste Hauptversammlung nach neuem Recht sieht das Gesetz in § 16 EG-AktG eine Übergangsregelung vor.


