Geschmacksmusterrecht

Geschmacksmusterrecht

Am 1. Juni 2004 trat das Geschmacksmusterreformgesetz in Kraft. Mit diesem Reformgesetz wurde das älteste der in Deutschland geltenden Gesetze des gewerblichen Rechtsschutzes in seiner bis dahin an das Urheberrecht angelehnten Grundkonzeption grundlegend verändert. Das Geschmacksmuster wurde mit dieser Reform zu einem Schutzrecht mit Sperrwirkung, ähnlich wie ein Patent, eine Marke oder ein Gebrauchsmuster.

Dem Schutzrechtsinhaber wird ein Recht an der Nutzung der Erscheinungsform des geschützten Musters zugesprochen. Ein Muster ist die zweidimensionale oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst oder aus seiner Verzierung ergibt.

Zum Geschmacksmusterschutz gehört auch das Recht, das geschmacksmusterrechtlich geschützte Muster abzubilden. So nimmt die Deutsche Bahn AG z.B. für sich das Recht in Anspruch, die kommerzielle Nutzung von Abbildungen des nach dem Geschmacksmustergesetz geschützten InterCityExpress-Designs zu kontrollieren.

Der Deutsche Bundestag hat am 18. Juni 2009 zwei Gesetze zum internationalen Designschutz verabschiedet. Mit den Gesetzen werden das Designrecht (das sogenannte Geschmacksmusterrecht) international auf den neusten Stand gebracht und die Voraussetzungen für die Ratifikation der Genfer Akte geschaffen. Die Genfer Akte modernisiert das Haager Abkommen über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle. Derzeit befinden sich zwei Gesetzentwürfe zur Änderung des Geschmacksmusterrechts im Gesetzgebungsverfahren.

Es handelt sich um das Erste Gesetz zur Änderung des Geschmacksmustergesetzes und um das Gesetz zu der Genfer Fassung vom 2. Juli 1999 (Genfer Akte) des Haager Abkommens vom 6. November 1925 über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle.

Das sogenannte Haager Abkommen schafft die Möglichkeit, über die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) Schutz für Geschmacksmuster in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zu erlangen. Durch die Ratifizierung der Genfer Akte und die Änderung des Geschmacksmustergesetzes werden die Möglichkeiten für die internationale Registrierung von Geschmacksmustern bei der WIPO erweitert und das Verfahren bei dem Deutschen Patent- und Markenamt für internationale Registrierungen auf eine gesicherte rechtliche Grundlage gestellt. Deutschland hat das bereits das Haager Abkommen und die (das Haager Abkommen revidierenden) Londoner und Haager Fassungen (sogenannte Londoner und Haager Akte) ratifiziert. Die Genfer Akte enthält eine weitere Revision.

Die Gesetzentwürfe wurden am 18. Februar 2009 von der Bundesregierung beschlossen. Sie wurden am 23. April 2009 in 1. Lesung und am 18. Juni 2009 in 2./3. Lesung im Deutschen Bundestag beraten. Der Bundesrat hat die Gesetzentwürfe am 10. Juli 2009 passieren lassen. Die Gesetze sind noch nicht in Kraft getreten.

Das Geschmacksmustergesetz soll um einen Abschnitt ergänzt werden, der den Schutz gewerblicher Muster und Modelle nach dem Haager Abkommen in allen drei Fassungen regelt. Bisher enthielten weder das Geschmacksmustergesetz noch andere Gesetze hierzu Vorschriften. Es finden sich vorrangig Regelungen über die Wirkung internationaler Eintragungen, die Erklärung der Schutzverweigerung und die Möglichkeit der Schutzentziehung. Daneben werden die Bestimmungen über die Rechtsverordnungsermächtigung des Bundesministeriums der Justiz angepasst und das Patentkostengesetz für den Fall der Weiterleitung einer internationalen Anmeldung durch das Deutsche Patent- und Markenamt entsprechend ergänzt.