VW-Gesetz

VW-Gesetz

Schwarz, rot, goldene Balken - ©iStockphoto.com/creatingmore

Am 11. Dezember 2008 ist das geänderte VW-Gesetz in Kraft getreten (Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Überführung der Anteilsrechte an der Volkswagenwerk Gesellschaft mit beschränkter Haftung in private Hand vom 8. Dezember 2008, BGBl. I, S. 2369). Dadurch wird ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 23. Oktober 2007 umgesetzt, das hohe Wellen geschlagen hat.

Der Europäische Gerichtshof hatte mit dem genannten Urteil entschieden, dass bestimmte Vorschriften des VW-Gesetzes alter Fassung gegen europäisches Recht verstoßen. Das VW-Gesetz sah einige Abweichungen vom allgemeinen Aktienrecht vor. Denn das VW-Gesetz schöpft seine Legitimation vor allem aus der Geschichte des Volkswagenwerks. Wichtige Teile des Werkes in Wolfsburg waren mit dem Vermögen aufgebaut worden, das die Nazis den Gewerkschaften geraubt hatten. Die Machtbalance unter den Eigentümern wurde erst in einem historischen Kompromiss im Jahre 1960 in einem besonderen Gesetz verankert und so geregelt, dass keiner allein eine beherrschende Stellung erringen konnte. Außerdem wurde festgelegt, dass die Beschäftigten maßgeblichen Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen bekommen. Deshalb enthielt die alte Fassung des VW-Gesetzes ein Entsenderecht für Aufsichtsratsmitglieder durch den Bund und das Land Niedersachsen, ein erhöhtes Mitspracherecht der Arbeitnehmervertreterinnen und -vertreter im Aufsichtsrat bei Standortverlagerungen sowie eine geringere Sperrminorität bei wichtigen Hauptversammlungsbeschlüssen. Zudem war die Ausübung der Stimmrechte in der Hauptversammlung auf einen Anteil von 20% beschränkt.

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass das Entsenderecht für Aufsichtsratsmitglieder (§ 4 Abs. 1 VW-Gesetz) sowie die Stimmrechtsbeschränkung (§ 2 Abs. 1 VW-Gesetz) in Verbindung mit der niedrigeren Sperrminorität (§ 4 Abs. 3 VW-Gesetz) gegen Europäisches Recht verstoßen. Mit dem geänderten Gesetz wurden die beiden erstgenannten Bestimmungen aufgehoben. Der Streit kreist jetzt nur noch um die vom allgemeinen Aktiengesetz geringfügig abweichende Sperrminorität. § 4 Abs. 3 VW-Gesetz verlangt für wichtige Entscheidungen der Hauptversammlung eine Mehrheit von über 80% der anwesenden Stimmen. Das Aktiengesetz sieht in solchen Fällen 75% vor (wovon in der Satzung aber ohne weiteres abgewichen werden kann). Ein Aktionär mit einer Beteiligung an VW von etwas mehr als 20% kann also verhindern, dass ein anderer Investor den VW-Konzern vollständig beherrscht. Dabei soll es nach dem Willen der Bundesregierung auch bleiben.

Die Bundesregierung ist der Auffassung, das Urteil des EuGH mit dem vorgelegten Regierungsentwurf vollständig und richtig umgesetzt zu haben. Der Bundestag hat das geänderte VW-Gesetz am 13. November 2008 beschlossen. Der Bundesrat hat es am 28. November 2008 passieren lassen, so dass es am 11. Dezember 2008 in Kraft treten konnte.

Die EU-Kommission hielt das geänderte VW-Gesetz dagegen noch immer für europarechtswidrig. Am 27. November hatte sie eine sogenannte begründete Stellungnahme abgegeben und die Bundesrepublik Deutschland aufgefordert, auch die Regelung zur Sperrminorität aufzuheben. Des Weiteren wurde die Bundesregierung gebeten, eine angemessene Reaktion abzugeben.

Die Bundesregierung hat am 30. Januar 2009 in diesem Vertragsverletzungsverfahren in Sachen VW-Gesetz ihre Stellungnahme an die Europäische Kommission in Brüssel übermittelt.