Der Deutsche Bundestag hat heute den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform des Kontopfändungsschutzes in erster Lesung beraten.
Mit dem Entwurf zur Reform des Kontopfändungsschutzes wird erstmalig ein sog. Pfändungsschutzkonto („P-Konto“) eingeführt. Auf diesem Konto erhält ein Schuldner für sein Guthaben einen automatischen Sockel-Pfändungsschutz in Höhe seines Pfändungsfreibetrages (985,15 € pro Monat bei Ledigen ohne Unterhaltsverpflichtungen). Dabei kommt es nicht darauf an, aus welchen Einkünften dieses Guthaben herrührt. Damit genießen künftig auch Selbstständige Pfändungsschutz für ihr Kontoguthaben. Jeder Kunde kann von seiner Bank oder Sparkasse verlangen, dass sein Girokonto als P-Konto geführt wird.
„Eine Teilnahme am modernen Wirtschaftsleben ist ohne Girokonto heutzutage kaum vorstellbar. Häufig werden kein Mietvertrag, kein Stromlieferungsvertrag, kein Festnetzanschluss und in der Regel auch kein Arbeitsvertrag ohne die Erteilung einer Einzugsermächtigung für ein Girokonto oder den Nachweis einer Kontoverbindung abgeschlossen. Daher sorgen wir dafür, dass Bürgerinnen und Bürger künftig nicht mehr wegen Kontolosigkeit vom bargeldlosen Zahlungsverkehr ausgeschlossen und in einen Schuldenkreislauf gedrängt werden. Mit dem P-Konto erhält der Schuldner ohne aufwändiges und bürokratisches Verfahren einen automatischen Pfändungsschutz, der vermeidet, dass das Konto wegen der bestehenden Pfändung blockiert wird und die Bank deshalb das Konto kündigt. Ich werde mich dafür einsetzen, dass die Beratungen im Deutschen Bundestag zügig abgeschlossen werden, damit Verbraucherinnen und Verbraucher noch in diesem Jahr ihr P-Konto nutzen können“, erläuterte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
Nach der geltenden Rechtslage führt die Pfändung eines Bankkontos dazu, dass die anfallenden Zahlungsgeschäfte des täglichen Lebens wie Begleichung von Miete, Energiekosten oder Versicherungen nicht mehr über das Konto abgewickelt werden können. Um Pfändungsschutz für den pfändungsfreien Selbstbehalt des Kontoguthabens zu erlangen, braucht der Schuldner in vielen Fällen eine Gerichtsentscheidung. Oftmals ist dies nicht rechtzeitig möglich, so dass Kosten für verspätete oder nicht ausgeführte Zahlungen anfallen. Erschwert wird der Pfändungsschutz dadurch, dass er für Gutschriften aus Arbeitseinkommen anders ausgestaltet ist als für solche aus Sozialleistungen. Auch für Banken und Gerichte ist die gegenwärtige Lage daher unbefriedigend.
Zu den Schwerpunkten des Gesetzentwurfs im Einzelnen:
1. Automatischer Pfändungsschutz
Ein
Kontoguthaben in Höhe des Pfändungsfreibetrages des
§ 850c ZPO (985,15 €) wird nicht von einer
Pfändung erfasst („Basispfändungsschutz“).
Das bedeutet, dass aus diesem Betrag Überweisungen,
Lastschriften, Barabhebungen, Daueraufträge etc.
getätigt werden können.
- Der Basisbetrag wird für jeweils einen Kalendermonat gewährt. Anders als nach geltendem Recht kommt es auf den Zeitpunkt des Eingangs der Einkünfte nicht mehr an. Wird ein Freibetrag in einem Monat nicht ausgeschöpft, wird der Rest auf den folgenden Monat übertragen. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass viele Leistungen nicht monatlich, sondern in größeren Zeitabständen zu erfüllen sind.
- Auf die Art der Einkünfte kommt es für den Pfändungsschutz nicht mehr an. Damit entfällt auch die Pflicht, die Art der Einkünfte wie Arbeitseinkommen, Sozialleistungen wie Rente, Arbeitslosengeld etc. gegenüber Banken und Gerichten nachzuweisen. Damit werden künftig jegliche Art von Einkünften, also auch die Einkünfte Selbstständiger und freiwillige Leistungen Dritter, bei der Kontopfändung geschützt.
- Eine Erhöhung z. B. wegen gesetzlicher Unterhaltspflichten oder eine Herabsetzung des Basispfändungsschutzes ist auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung möglich. Daneben kommt in bestimmten Fällen eine Erhöhung des pfändungsfreien Betrages durch bloße Vorlage entsprechender Bescheinigungen von Arbeitgebern, Schuldnerberatungsstellen und Sozialleistungsträgern (z. B. über Unterhaltspflichten und bestimmte Sozialleistungen) beim Kreditinstitut in Betracht.
2. Automatischer Pfändungsschutz nur beim
Pfändungsschutzkonto („P-Konto“)
Der automatische Pfändungsschutz kann nur für ein
Girokonto gewährt werden. Dieses besondere Konto –
„P-Konto“ – wird durch eine Vereinbarung
zwischen Bank und Kunde festgelegt. Der Entwurf sieht vor, dass
ein Anspruch auf Umwandlung eines bereits bestehenden Girokontos
in ein P-Konto besteht. Ein Anspruch auf die neue Einrichtung
eines P-Kontos besteht allerdings nicht.
3. Besonderer Schutz für bestimmte Leistungen wie
Kindergeld und Sozialleistungen
Kindergeld und Sozialleistungen – etwa nach dem
Sozialgesetzbuch II – werden künftig bei ihrer
Gutschrift auf dem P-Konto besser geschützt.
Wertungswidersprüche zwischen Vollstreckungs-, Steuer- und
Sozialrecht werden damit vermieden.
4. Vorrang des P-Kontos
Der
Pfändungsschutz auf dem P-Konto ist vorrangig gegenüber
dem herkömmlichen Kontopfändungsschutz, der auch in
Zukunft erhalten bleiben soll. Hat der Schuldner ein P-Konto, so
erhält er allerdings nur für dieses
Pfändungsschutz. Denn mit der Führung eines P-Kontos
kann er sicherstellen, dass ihm die zur Bestreitung des
Lebensunterhalts notwendigen Mittel erhalten bleiben. Auf
weiteren herkömmlichen Pfändungsschutz ist er damit
nicht mehr angewiesen.
5. Pfändungsschutz für sämtliche
Einkünfte Selbständiger
Die Reform schafft einen besseren und effektiveren
Pfändungsschutz für sämtliche Einkünfte
selbständig tätiger Personen, da das künftige
Recht alle Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit
wie Arbeitseinkommen und Sozialleistungen behandelt.
6. Inkrafttreten
Das Gesetz bedarf der
Zustimmung des Bundesrates. Bei zügigem Verlauf der
Beratungen im Deutschen Bundestag kann mit einem Inkrafttreten
Ende 2008 gerechnet werden. Damit die Kreditwirtschaft
ausreichend Zeit zur Umstellung hat, ist ein Zeitraum von 6
Monaten zwischen Verkündung und Inkrafttreten vorgesehen.
Beispielsfälle
1. Fall:
Das monatliche
Nettoarbeitseinkommen in Höhe von 1000 € wird auf das
Girokonto eines alleinstehenden Angestellten überwiesen.
Pfändung des Bankguthabens am 15. Juni, es besteht ein
Guthaben in Höhe von 1000 €.
a) derzeitige Rechtslage
Mit der Pfändung kann der Schuldner nicht mehr über
sein Kontoguthaben verfügen. Der Pfändungsschutz, der
für die Pfändung von Arbeitseinkommen beim Arbeitgeber
gilt, ist von der Bank bei der Gutschrift auf dem Bankkonto nicht
zu berücksichtigen. Mit einem Antrag beim
Vollstreckungsgericht kann der Schuldner aber eine Freigabe
seines pfändungsgeschützten Arbeitseinkommens
erreichen. Da die Pfändung (hier: 15.) nach dem
Zahlungstermin (hier 1. des Monats) liegt, kann der Schuldner
aber nur eine anteilige Freigabe seines Kontoguthabens für
die Zeit von der Pfändung (hier: 15.) bis zum nächsten
Zahlungstermin (hier: 1. des Folgemonats) erreichen. Das
Vollstreckungsgericht hat den Gläubiger zu dem Antrag zu
hören. Es kann aber vorab schon die Pfändung des
Guthabens teilweise aufheben, damit der Schuldner bis zum
nächsten Zahlungstermin seinen notwendigen Unterhalt
bestreiten und seine laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten
erfüllen kann (§ 850k der Zivilprozessordnung).
Berechnung des pfändungsfreien und daher freizugebenden Betrages durch das Gericht:
| Nettoeinkommen: |
1000,00 € |
|
Pfändbarer Anteil des Arbeitseinkommens |
|
| Pfändungsfrei (bezogen auf 1 Monat) |
989,60 € |
Pfändungsfreier Anteil für die Zeit vom 15. bis 30. Juni:
|
989,60 € x
15 30 |
= 989, 60 € : 2 | = 494,80 € |
Pfändungsfrei auf dem Konto ist ein Betrag in Höhe von 494,80 € und daher vom Gericht freizugeben.
b) künftige Rechtslage
Das Kreditinstitut berücksichtigt unabhängig vom
Zeitpunkt der Pfändung einen pfändungsfreien
Grundbetrag von 985,15 €. Es bedarf keiner gerichtlichen
Entscheidung; eine zeitanteilige Berechnung entfällt. Der
Schuldner hat – wie bisher – noch die
Möglichkeit, weiteren Pfändungsschutz bei Gericht zu
beantragen.
2. Fall:
Wie Fall 1, aber der Schuldner
ist verheiratet, hat ein Kind und verdient 1200 € netto.
a) derzeitige Rechtslage
Berechnung des pfändungsfreien und daher freizugebenden
Betrages durch das Gericht:
| Nettoeinkommen: |
1200,- € |
|
Pfändbarer Anteil des Arbeitseinkommens (Freibeträge nach § 850c ZPO: 985,15 € für den Schuldner, 370,76 € für die Ehefrau und 206,56 € für das Kind = 1562,47 € |
|
| Pfändungsfrei (bezogen auf 1 Monat) |
1200,- € |
Pfändungsfreier Anteil für die Zeit vom 15. bis 30. Juni:
|
1200,- € x
15 30 |
= 1200,- € : 2 | = 600,- € |
Pfändungsfrei auf dem Konto ist ein Betrag in Höhe von 600 € und daher vom Gericht freizugeben.
b) künftige Rechtslage
Das
Kreditinstitut berücksichtigt unabhängig vom Zeitpunkt
der Pfändung automatisch einen pfändungsfreien
Grundbetrag von 985,15 €. Es bedarf keiner gerichtlichen
Entscheidung; eine zeitanteilige Berechnung des Freibetrages
entfällt. Kann der Schuldner seine Unterhaltspflichten
gegenüber seiner Ehefrau und seinem Kind durch eine
Bescheinigung seines Arbeitgebers, der Familienkasse, eines
Sozialleistungsträgers oder einer Schuldnerberatungsstelle
gegenüber dem Kreditinstitut belegen, hat dieses von sich
aus einen pfändungsfreien Betrag von 1200 € zu
beachten. Der Schuldner kann aber auch eine Entscheidung des
Vollstreckungsgerichts beantragen; dann hat die Bank auf der
Grundlage der Gerichtsentscheidung den höheren
pfändungsfreien Betrag auf dem Konto zu
berücksichtigen.
3. Fall:
Das Guthaben des Bankkontos eines
selbständig tätigen Unternehmers in Höhe von 1000
€ wird gepfändet. Auf dem Konto werden nicht
wiederkehrende Vergütungen für Dienstleistungen des
Unternehmers gutgeschrieben.
a) derzeitige Rechtslage
Es besteht kein Pfändungsschutz, da die Vergütung nicht
zu den bei der Kontopfändung geschützten
Einkünften wie Arbeitseinkommen, Sozialleistungen etc.
gehört.
b) künftige Rechtslage
Pfändungsschutz besteht in gleichem Umfang wie bei
abhängig Beschäftigten. Auf die Darstellung zum
künftigen Recht bei den Fällen 1 und 2 wird daher
verwiesen.
Weitere Einzelheiten zum Gesetzentwurf finden sich unter www.bmj.de/p-konto.


