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Zusammenarbeit zwischen Gerichten und Jugendämtern verbessern
Modellprojekt Clearingstelle des DRK Münster
Bundesjustizministerin Zypries will eine reibungslose Kooperation der Familien- und Jugendgerichte mit den Jugendämtern zum Wohle gefährdeter Kinder und Jugendlicher sicherstellen. Die Clearingstelle in Münster praktiziert dies bereits erfolgreich. Mehr Informationen zu diesem modellhaften Projekt erhalten Sie hier.Inhalt
Sorge- und Umgangsrecht

Die Eltern haben die Pflicht und das Recht für ihr minderjähriges Kind zu sorgen. Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person und das Vermögen des Kindes sowie die Vertretung des Kindes im Rechtsverkehr. Die Vorschriften zum Sorgerecht regeln unter anderem, wem die elterliche Sorge zusteht, wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind oder was passiert, wenn Eltern sich trennen oder ein Elternteil verstirbt.
Das Umgangsrecht besteht unabhängig vom Recht der elterlichen Sorge. Es dient dazu, den Kontakt des Kindes zu den Personen, die ihm in der Regel besonders nahe stehen, aufzubauen, aufrechtzuerhalten und zu fördern. Vor allem nach einer Trennung oder Scheidung der Eltern sollen dem Kind die familiären Beziehungen möglichst erhalten bleiben.
Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls
Arbeitsgruppe "Familiengerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls"
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