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Zusammenarbeit zwischen Gerichten und Jugendämtern verbessern
Modellprojekt Clearingstelle des DRK Münster
Das Projekt soll eine reibungslose Kooperation der Familien- und Jugendgerichte mit den Jugendämtern zum Wohle gefährdeter Kinder und Jugendlicher sicherstellen. Die Clearingstelle in Münster praktiziert dies bereits erfolgreich. Mehr Informationen zu diesem modellhaften Projekt erhalten Sie hier.Inhalt
Sorge- und Umgangsrecht

Die Eltern haben die Pflicht und das Recht für ihr minderjähriges Kind zu sorgen. Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person und das Vermögen des Kindes sowie die Vertretung des Kindes im Rechtsverkehr. Die Vorschriften zum Sorgerecht regeln unter anderem, wem die elterliche Sorge zusteht, wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind oder was passiert, wenn Eltern sich trennen oder ein Elternteil verstirbt.
Das Umgangsrecht besteht unabhängig vom Recht der elterlichen Sorge. Es dient dazu, den Kontakt des Kindes zu den Personen, die ihm in der Regel besonders nahe stehen, aufzubauen, aufrechtzuerhalten und zu fördern. Vor allem nach einer Trennung oder Scheidung der Eltern sollen dem Kind die familiären Beziehungen möglichst erhalten bleiben.
Sorgerechtsreform
Das Bundesjustizministerium arbeitet an einer gesetzlichen Neukonzeption des Sorgerechts von nicht miteinander verheirateten Eltern. Ziel ist, immer dann zur gemeinsamen Sorge der Eltern zu gelangen, wenn das Kindeswohl nicht entgegensteht. Bisher gab es für die Väter nichtehelicher Kinder keine Möglichkeit, gegen den Willen der Mutter das gemeinsame Sorgerecht zu bekommen. Diese Regelung haben der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte und das Bundesverfassungsgericht beanstandet. Für die Übergangszeit bis zur Neuregelung hat das Bundesverfassungsgericht angeordnet, dass Väter die Familiengerichte anrufen können, wenn ein gemeinsames Sorgerecht an der Zustimmungsverweigerung der Mutter scheitert.
Antworten auf die wichtigsten Fragen zum Sorgerecht und den neuen Möglichkeiten für betroffene Väter finden Sie hier.


