Betreuungsrecht

Das Betreuungsrecht

Eine junge menschliche Hand, hält die Hand einer älteren Person - ©iStockphoto.com/tepic

Das Betreuungsrecht regelt, unter welchen Voraussetzungen das Vormundschaftsgericht hilfsbedürftigen Personen, die ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen können, eine Betreuerin oder einen Betreuer zur Seite stellt. Das Gericht legt auch fest, in welchem Umfang Betreuerin oder Betreuer die Angelegenheiten der betreuten Person regeln. Ziel des Betreuungsrechts ist, den betroffenen Personen einerseits den notwendigen Schutz und die erforderliche rechtliche Fürsorge zu gewähren, ihnen andererseits aber auch ein größtmögliches Maß an Selbstbestimmung zu erhalten. Dabei steht das persönliche Wohlergehen des hilfsbedürftigen Menschen im Vordergrund.

Ein Weg zur Vermeidung der rechtlichen Betreuung ist die Vorsorgevollmacht. Sie bietet die Möglichkeit, vorsorglich einen Bevollmächtigten zu bestellen für Situationen, in denen die Betroffenen nicht mehr selbst entscheiden können. Seit März 2005 können Vorsorgevollmachten bei dem Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer (www.vorsorgeregister.de) registriert werden.

Seit dem 1. September 2009 können auch reine Betreuungsverfügungen registriert werden. Mit einer Betreuungsverfügung legt man fest, wer zur Betreuerin oder zum Betreuer bestellt werden soll, wenn man infolge von Krankheit oder Behinderung seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann.

Überdies hat das zum 1. Juli 2005 in Kraft getretene Zweiten Betreuungsrechtsänderungsgesetz die Vorsorgevollmacht gestärkt, insbesondere durch die Möglichkeit der Beglaubigung von Vorsorgevollmachten durch die Betreuungsbehörden und durch eine Ausweitung der Beratungskompetenz von Betreuungsvereinen und -behörden.

Das Zweite Betreuungsrechtsänderungsgesetz war zugleich eine Reaktion auf den enormen Anstieg der Betreuungskosten seit 1992 und die damit verbundene Belastung der Landeshaushalte. Die vorgenommene Pauschalierung der Vergütung und des Auslagenersatzes für Berufsbetreuer sollte nicht nur zur Eindämmung der Ausgabenentwicklung im Betreuungsrecht, sondern zugleich zur Entbürokratisierung und Verfahrensbeschleunigung beitragen. Dank der Pauschalierung müssen sich die Gerichte sowie die Berufsbetreuerinnen und -betreuer beispielsweise nicht mehr mit der Erfassung und Kontrolle der vergütungsfähigen Minuten oder der einzelnen gefahrenen Kilometer aufhalten.

Die Auswirkungen des Zweiten Betreuungsrechtsänderungsgesetzes wurden im Auftrag des Bundesjustizministeriums im Rahmen einer Rechtstatsachenforschung des ISG - Instituts für Sozialforschung und Gesellschaftspolitik e. V., Köln - evaluiert. (siehe unten)

Eine weitere Verbesserung im Betreuungsrecht enthält das Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts, das am 1. September 2009 in Kraft getreten ist. Es vereinfacht die Besorgung von Geldgeschäften betreuter Menschen. Bislang brauchten Betreuer, die für ihren Betreuten einen nur kleinen Geldbetrag vom Girokonto abheben oder überweisen wollten, die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, sobald das Guthaben auf dem Konto 3000 Euro überschritt. Dies führte zu einem enormen bürokratischen Aufwand. Wegen dieser Regelung wurde Betreuern sogar die Teilnahme am automatisierten Zahlungsverkehr (Geldautomat, online banking etc.) von einigen Kreditinstituten verwehrt. Diese Genehmigungspflicht fällt jetzt weg. Einzelheiten finden Sie hier.


Evaluation des Zweiten Betreuungsrechtsänderungsgesetzes

Die Auswirkungen des Zweiten Betreuungsrechtsänderungsgesetzes wurden im Auftrag des Bundesjustizministeriums im Rahmen einer Rechtstatsachenforschung des ISG (Institut für Sozialforschung und Gesellschaftspolitik e.V., Köln) evaluiert.