Familiengerichtliches Verfahren - Freiwillige Gerichtsbarkeit

Familiengerichtliches Verfahren - Freiwillige Gerichtsbarkeit

Bild einer Familie mit drei Kindern - ©iStockphoto.com/CDH_Design

Das gerichtliche Verfahren in Familiensachen ist grundlegend reformiert worden. Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008 (BGBl I S. 2586) wurde bis zum Inkrafttreten am 1. September 2009 mehrfach geändert. In der Textfassung sind diese Änderungen berücksichtigt. Dabei handelt es sich um eine konsolidierte - nicht zitierfähige - Fassung (Stand: 1. September 2009).

1. Familiengerichtliches Verfahren
Das familiengerichtliche Verfahrensrecht betrifft alle Rechtsstreitigkeiten, die aus der Ehe und der Familie oder aus dem Eltern-​Kind-​Verhältnis herrühren, z. B. die Ehescheidung, die Regelung von Sorge-​ und Umgangsrechten, die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie Verfahren über Hausrat und Ehewohnung, das eheliche Güterrecht und den Versorgungsausgleich.

Das derzeit noch geltende Verfahrensrecht in Familiensachen ist unübersichtlich und wenig anwenderfreundlich in verschiedenen Gesetzen geregelt: In der Zivilprozessordnung, dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG), der Hausratsverordnung sowie in weiteren Gesetzen. Im Rahmen der Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-​Reform) wurden diese Missstände beseitigt und die inhaltliche Gestaltung des Verfahrens verbessert.

2. Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Unter dem Begriff der freiwilligen Gerichtsbarkeit werden unterschiedliche Verfahren zusammengefasst, die der Gesetzgeber der weniger stringenten Verfahrensordnung des FGG zugewiesen hat. Bei den Verfahren wird zwischen Rechtsfürsorgeverfahren (z.B. Vormundschafts-​, Betreuungs-​, Unterbringungs-​, Nachlass-​, Registersachen) und echten Streitverfahren (z. B. Verfahren nach der Hausratsverordnung) unterschieden.

Das bisherige, in Teilen unvollständig geregelte Verfahrensgesetz für die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit aus dem Jahre 1898 wurde am 1. September 2009 durch eine vollständige, moderne Verfahrensordnung mit verständlichen, überschaubaren und - soweit möglich - einheitlichen Strukturen für die verschiedenen Materien ersetzt.

3. Stand des Gesetzgebungsverfahrens
Beide Regelungsmaterien wurden in einem Gesetzentwurf der Bundesregierung als eine neue, gemeinsame Verfahrensordnung zusammengefasst.

Der Regierungsentwurf wurde am 9. Mai 2007 vom Bundeskabinett beschlossen. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 6. Juli 2007 zu dem Gesetzentwurf Stellung genommen (Bundesrats-​Drucksache Nr. 309/07 [Beschluss] vom 6. Juli 2007) . Zu dieser Stellungnahme hat sich die Bundesregierung im September 2007 geäußert (Bundestagsdrucksache Nr. 16/6308 vom 7. September 2007, S 403 ff.). Der Bundestag hat das Gesetz am 27. Juni 2008 in 2. und 3. Lesung verabschiedet; der Bundesrat hat am 19. September 2008 zugestimmt (Bundesrats-​Drucksache 617/08 [Beschluss] vom 19. September 2008).

Es wurde am 17. Dezember 2008 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. I S. 2586) und ist am 1. September 2009 in Kraft getreten.


Konsolidierte Textfassung des FamFG

Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008 (BGBl I S. 2586) wurde bis zum Inkrafttreten am 1. September 2009 mehrfach geändert. In der nachfolgenden Textfassung sind diese Änderungen berücksichtigt. Dabei handelt es sich um eine konsolidierte - nicht zitierfähige - Fassung.