Schuldrecht

Schuldrecht

Das Schuldrecht regelt die rechtlichen Beziehungen zwischen verschiedenen Personen. Als Teil des Privatrechts findet sich der Großteil der gesetzlichen Regelungen im zweiten Buch des Bürgerlichen Gesetzbuchs, das die Überschrift „Recht der Schuldverhältnisse“ trägt (§§ 241 bis 853 BGB). Kernbereiche der gesetzlichen Regelung sind das Entstehen, die Abwicklung und rechtliche Ausgestaltung der verschiedenen Schuldverhältnisse wie etwa Kauf- oder Mietverträge. Anders als die absoluten Rechte des Sachenrechts (z. B. das Eigentum) wirken Schuldverhältnisse nur zwischen den beteiligten Personen, also relativ (man spricht deshalb von der Relativität des Schuldrechts).

Das gesamte Schuldrecht beruht auf dem Grundprinzip der Vertragsfreiheit, d. h. jeder kann sich selbst aussuchen mit wem und mit welchem Inhalt er einen Vertrag abschließen will. Deshalb sind die meisten schuldrechtlichen Regelungen auch nicht zwingend vorgeschrieben, sondern können durch die Beteiligten ihren Bedürfnissen entsprechend angepasst werden. Es können auch ganz neue Verträge abgeschlossen werden, die nicht den im 2. Buch des BGB geregelten Vertragstypen entsprechen (kein Typenzwang/kein abschließender Numerus Clausus der Schuldvertragstypen). Diese Verträge dürfen aber nicht gegen allgemeingültige schuldrechtliche Grundprinzipien wie etwa dem Gebot von Treu und Glauben (§ 242 BGB) oder gegen das Verbot sittenwidriger Rechtsgeschäfte (§ 138 BGB) verstoßen und auch nicht anderweitig gesetzlich verboten sein (§ 134 BGB). Ausnahmsweise findet man im Schuldrecht selbst zwingende Rechtsvorschriften, Formvorschriften – wie die notarielle Beurkundung – oder Verbraucherschutzregeln – wie das Widerrufsrecht – , zum Beispiel.

Mietrecht

Miete ist die zeitweise Überlassung einer Sache zum Gebrauch gegen Entgelt. Von großer wirtschaftlicher und sozialer Bedeutung ist die Miete von Wohnraum. Das Mietrecht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter auf der Grundlage des zwischen ihnen abgeschlossenen Mietvertrages.

BGB-Informationspflichten-Verordnung

Die Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht (BGB-Informationspflichten-Verordnung – BGB-InfoV) stellt Muster für die Belehrung über das Widerrufs- bzw. das Rückgaberecht zur Verfügung.

Girokonto für Jedermann

Die Bundesregierung berichtet alle zwei Jahre über die Umsetzung der Empfehlung des Zentralen Kreditausschusses (ZKA) von 1995 zum Girokonto für jedermann. In ihrem aktuellen Bericht stellt die Bundesregierung fest, dass weiterhin Defizite bestehen, die Empfehlung des ZKA umzusetzen.

Umsetzung Verbraucherkredit- und Zahlungsdiensterichtlinie

Mit dem Gesetz werden die Richtlinie 2008/48/EG sowie der zivilrechtliche Teil der Richtlinie 2007/64/EG in deutsches Recht umgesetzt.

Harmonisiertes Haftungsrecht im Luftverkehr

Mit dem Gesetz zur Harmonisierung des Haftungsrechts im Luftverkehr sowie dem Inkrafttreten des Montréaler Übereinkommens und der EG-Verordnung Nr. 889/2002 gilt im internationalen und nationalen Luftverkehr eine verbesserte Haftung für Passagier- und Güterschäden.

Mehr Verbraucherschutz bei Finanzgeschäften durch Mausklick

Das Gesetz zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen ist am 8. Dezember 2004 in Kraft getreten. Es setzt die EU-Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher vom 23. September 2002 in deutsches Recht um.

Informationen zum neuen Schuldrecht

Das seit 1. Januar 2002 geltende "neue Schuldrecht" erweitert den Reschtsschutz der Verbraucher und stärkt die Rechte des Handwerks und des Mittelstands.