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Schuldrecht
Das Schuldrecht regelt die rechtlichen Beziehungen zwischen verschiedenen Personen. Als Teil des Privatrechts findet sich der Großteil der gesetzlichen Regelungen im zweiten Buch des Bürgerlichen Gesetzbuchs, das die Überschrift „Recht der Schuldverhältnisse“ trägt (§§ 241 bis 853 BGB). Kernbereiche der gesetzlichen Regelung sind das Entstehen, die Abwicklung und rechtliche Ausgestaltung der verschiedenen Schuldverhältnisse wie etwa Kauf- oder Mietverträge. Anders als die absoluten Rechte des Sachenrechts (z. B. das Eigentum) wirken Schuldverhältnisse nur zwischen den beteiligten Personen, also relativ (man spricht deshalb von der Relativität des Schuldrechts).
Das gesamte Schuldrecht beruht auf dem Grundprinzip der Vertragsfreiheit, d. h. jeder kann sich selbst aussuchen mit wem und mit welchem Inhalt er einen Vertrag abschließen will. Deshalb sind die meisten schuldrechtlichen Regelungen auch nicht zwingend vorgeschrieben, sondern können durch die Beteiligten ihren Bedürfnissen entsprechend angepasst werden. Es können auch ganz neue Verträge abgeschlossen werden, die nicht den im 2. Buch des BGB geregelten Vertragstypen entsprechen (kein Typenzwang/kein abschließender Numerus Clausus der Schuldvertragstypen). Diese Verträge dürfen aber nicht gegen allgemeingültige schuldrechtliche Grundprinzipien wie etwa dem Gebot von Treu und Glauben (§ 242 BGB) oder gegen das Verbot sittenwidriger Rechtsgeschäfte (§ 138 BGB) verstoßen und auch nicht anderweitig gesetzlich verboten sein (§ 134 BGB). Ausnahmsweise findet man im Schuldrecht selbst zwingende Rechtsvorschriften, Formvorschriften – wie die notarielle Beurkundung – oder Verbraucherschutzregeln – wie das Widerrufsrecht – , zum Beispiel.
Mietrecht

BGB-Informationspflichten-Verordnung
Girokonto für Jedermann
Umsetzung Verbraucherkredit- und Zahlungsdiensterichtlinie



