Der Deutsche Bundestag hat heute ein Gesetz verabschiedet, mit dem die rechtliche Gleichstellung homosexueller Lebenspartner mit Ehegatten ausgebaut wird. Bereits mit dem am 1. August 2001 in Kraft getretenen Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) hat die rot-grüne Bundesregierung die rechtliche Diskriminierung von Menschen mit gleichgeschlechtlicher Identität abgebaut und den Respekt vor anderen Lebensformen gefördert.
„Das Bundesverfassungsgericht hat den Gesetzgeber mit dem Urteil Mitte 2002 über die Verfassungsmäßigkeit der Lebenspartnerschaften ermutigt, homosexuellen Paaren mehr Rechte zu geben. Wir verlangen von homosexuellen Paaren, dass sie Unterhalt zahlen, füreinander einstehen und sich gegenseitig unterstützen. Dann müssen sie auch in ihrer sonstigen Rechtsstellung im Partnerschaftsrecht den Ehegatten weiter angeglichen werden. Zudem sorgt die Neuregelung einer sogenannten Stiefkindadoption dafür, dass ein Lebenspartner das leibliche Kind des anderen Lebenspartners adoptieren kann. Das verbessert die Rechtsstellung des Kindes deutlich. So hat beispielsweise ein durch eine Samenspende gezeugtes Kind einer homosexuellen Frau die Chance, neben der leiblichen Mutter deren Lebenspartnerin als zusätzlich Unterhaltsverpflichtete zu gewinnen“, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
Die Neuregelungen im Einzelnen:
- Zukünftig werden Lebenspartner - wie Ehegatten - im
Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, wenn sich
nichts anderes vereinbaren.
- Im Unterhaltsrecht nach der Trennung erfolgt
weitgehende Gleichbehandlung.
- Zudem wird ein Verlöbnis eingeführt. Lebenspartner
werden sich in Zukunft wie Ehegatten mit Rechtswirkung verloben
können.
- Ferner regelt das Gesetz, das Homosexuelle das leibliche Kind
ihres Lebenspartners adoptieren können. Damit wird die sogenannte
Stiefkindadoption ermöglicht. Wenn ein Lebenspartner ein
leibliches Kind mit in die Lebenspartnerschaft bring, und der
andere Lebenspartner sich um dieses Kind kümmert und weiter
kümmern will, so soll diese Verbindung dauerhaft verrechtlicht
werden können. Dabei werden die Rechte des anderen leiblichen
Elternteils nicht beeinträchtigt. Es gelten die allgemeinen
Regelungen des Adoptionsrechts, wonach der andere leibliche
Elternteil der Adoption des Kindes durch den Lebenspartner
zustimmen muss. Die zuständigen staatlichen Stellen müssen
darüber hinaus in jedem Einzelfall prüfen, ob die
Stiefkindadoption dem Kindeswohl entspricht.
- Mit dem Gesetz werden die Regelungen der Hinterbliebenenversorgung in der gesetzlichen Rentenversicherung auch auf Lebenspartner erstreckt.


