„Im zusammenwachsenden Europa sind die Menschen sowohl beruflich als auch privat viel mobiler geworden und wohnen immer häufiger außerhalb ihres Heimatstaates. Zugleich spielen Betreuungsfragen für eine zunehmende Zahl von Menschen eine Rolle. Auch die Menschen, die außerhalb ihres Heimatstaates leben, müssen bürgernahe und schnelle Antworten auf rechtliche Fragen zur Betreuung finden können. Diesem Zweck dient das Haager Erwachsenenschutzübereinkommen. Deutschland hat es als zweiter Staat ratifiziert“, erläuterte Zypries die Bedeutung der Ratifikation durch Deutschland.
Damit das Haager Erwachsenenschutzübereinkommen in Kraft treten kann, muss es von drei Staaten ratifiziert werden. Neben Deutschland ist das Vereinigte Königreich mit Wirkung für Schottland bereits Vertragsstaat. Die Schweiz, die Niederlande und Frankreich haben das Übereinkommen gezeichnet. Es kann davon ausgegangen werden, dass einer dieser Staaten in absehbarer Zeit seine Ratifikationsurkunde hinterlegen wird, so dass das Übereinkommen in Kraft treten kann.
So kann sich das Erwachsenenschutzübereinkommen
praktisch auswirken:
Ein Schotte heiratet eine
Deutsche. Das Ehepaar lebt in Deutschland. Der Schotte beginnt an
altersbedingter Demenz zu leiden. Es stellt sich die Frage,
welche Gerichte für die Bestellung eines Betreuers für
den Ehemann zuständig sind. Außerdem muss geklärt
werden, ob sich die Betreuung nach deutschem oder schottischem
Recht richtet. Nach dem Übereinkommen sind die deutschen
Gerichte zuständig, weil der Betroffene hier seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hat. Damit entscheidet das Gericht
in örtlich nächster Nähe zum Betroffenen. Die
Entscheidung wird dadurch beschleunigt, dass das Gericht
deutsches und nicht schottisches Betreuungsrecht anzuwenden hat,
denn die Feststellung ausländischen Rechts kann langwierig
und teuer sein. Da das Übereinkommen in Schottland ebenfalls
gilt, ist gewährleistet, dass der in Deutschland bestellte
Betreuer dort auch anerkannt wird. Das deutsche Gericht stellt
ihm dazu eine besondere Bescheinigung aus, die auch in Schottland
Beweiswert hat. Dies ist beispielsweise wichtig, wenn die
betreute Person dort noch Vermögen (z.B. ein Grundstück
oder ein Bankkonto) hat, über das der Betreuer im Interesse
des Betroffenen verfügen muss.


