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Besserer Schutz bei grenzüberschreitenden Betreuungsfällen

Berlin, 3. April 2007
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hat heute in Den Haag die Ratifikationsurkunde zum Haager Erwachsenenschutzübereinkommen für Deutschland hinterlegt. Das Haager Erwachsenenschutzübereinkommen verbessert den Schutz von Menschen bei grenzüberschreitenden Betreuungsverfahren, in dem es beispielsweise klärt, nach welchem Recht sich die Betreuung einer Person richtet und welches Gericht für Betreuungsangelegenheiten zuständig ist.

„Im zusammenwachsenden Europa sind die Menschen sowohl beruflich als auch privat viel mobiler geworden und wohnen immer häufiger außerhalb ihres Heimatstaates. Zugleich spielen Betreuungsfragen für eine zunehmende Zahl von Menschen eine Rolle. Auch die Menschen, die außerhalb ihres Heimatstaates leben, müssen bürgernahe und schnelle Antworten auf rechtliche Fragen zur Betreuung finden können. Diesem Zweck dient das Haager Erwachsenenschutzübereinkommen. Deutschland hat es als zweiter Staat ratifiziert“, erläuterte Zypries die Bedeutung der Ratifikation durch Deutschland.

Damit das Haager Erwachsenenschutzübereinkommen in Kraft treten kann, muss es von drei Staaten ratifiziert werden. Neben Deutschland ist das Vereinigte Königreich mit Wirkung für Schottland bereits Vertragsstaat. Die Schweiz, die Niederlande und Frankreich haben das Übereinkommen gezeichnet. Es kann davon ausgegangen werden, dass einer dieser Staaten in absehbarer Zeit seine Ratifikationsurkunde hinterlegen wird, so dass das Übereinkommen in Kraft treten kann.

So kann sich das Erwachsenenschutzübereinkommen praktisch auswirken:
Ein Schotte heiratet eine Deutsche. Das Ehepaar lebt in Deutschland. Der Schotte beginnt an altersbedingter Demenz zu leiden. Es stellt sich die Frage, welche Gerichte für die Bestellung eines Betreuers für den Ehemann zuständig sind. Außerdem muss geklärt werden, ob sich die Betreuung nach deutschem oder schottischem Recht richtet. Nach dem Übereinkommen sind die deutschen Gerichte zuständig, weil der Betroffene hier seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Damit entscheidet das Gericht in örtlich nächster Nähe zum Betroffenen. Die Entscheidung wird dadurch beschleunigt, dass das Gericht deutsches und nicht schottisches Betreuungsrecht anzuwenden hat, denn die Feststellung ausländischen Rechts kann langwierig und teuer sein. Da das Übereinkommen in Schottland ebenfalls gilt, ist gewährleistet, dass der in Deutschland bestellte Betreuer dort auch anerkannt wird. Das deutsche Gericht stellt ihm dazu eine besondere Bescheinigung aus, die auch in Schottland Beweiswert hat. Dies ist beispielsweise wichtig, wenn die betreute Person dort noch Vermögen (z.B. ein Grundstück oder ein Bankkonto) hat, über das der Betreuer im Interesse des Betroffenen verfügen muss.