Rückstellungsabzinsungsverordnung

Verordnung über die Ermittlung und Bekanntgabe der Sätze zur Abzinsung von Rückstellungen (Rückstellungsabzinsungsverordnung - RückAbzinsV)

Am 26. November 2009 tritt die Verordnung über die Ermittlung und Bekanntgabe der Sätze zur Abzinsung von Rückstellungen vom 18. November 2009 (Rückstellungsabzinsungsverordnung) in Kraft. Die auf § 253 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs gestützte Verordnung wurde am 25. November 2009 im Bundesgesetzblatt verkündet.

Mit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) wurde die verpflichtende Abzinsung der Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr eingeführt (§ 253 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs). Die Deutsche Bundesbank ermittelt dazu mit zwei Nachkommastellen für die Restlaufzeiten von einem Jahr bis zu 50 Jahren den durchschnittlichen Marktzinssatz und gibt diesen monatlich bekannt. Damit werden eine realitätsgerechte Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens und eine entsprechende Information der Bilanzadressaten erreicht. Die verbindlichen Zinssätze sind zwar verbindlich erst für das Geschäftsjahr 2010 anzuwenden, aber bei einer vom Gesetz gestatteten insgesamt freiwilligen Anwendung der neuen Bestimmungen können diese schon für den Jahresabschluss 2009 angewendet werden.

Macht ein Unternehmen - z. B. bei Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen - von der gesetzlich eingeräumten Bilanzerleichterung Gebrauch, pauschal auf eine Restlaufzeit von 15 Jahren abzustellen, ergibt sich nach dem Stand vom 31. Oktober 2009 z. B. ein Abzinsungszinssatz von 5, 26 Prozent. Die Ermittlungsmethodik sieht vor, dass bei den monatlichen Anpassungen der Abzinsungszinssätze nur marginale Änderungen auftreten und übermäßige Schwankungen in den Bilanzen vermieden werden.

Näheres lässt sich dem beiliegenden Verordnungstext sowie der Begründung entnehmen. Die aktuellen Abzinsungszinssätze finden Sie auf der Webseite der Deutschen Bundesbank www.bundesbank.de.