Zahlungsinstitute-Rechnungslegungsverordnung

Zahlungsinstitute-Rechnungslegungsverordnung

Die Zahlungsinstitute-Rechnungslegungsverordnung ist am 4. November 2009 im Bundesgesetzblatt Teil I Seite 3680 verkündet und mit Wirkung vom 31. Oktober 2009 in Kraft getreten. Sie enthält nähere Vorgaben für die Erstellung von Jahresabschlüssen durch Zahlungsinstitute. Die Rechtsverordnung sieht insbesondere die Vorgabe einheitlicher Formblätter für die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung nebst ergänzenden Bestimmungen für einzelne Posten des Jahresabschlusses sowie spezifische Übergangsregelungen vor.

Zum Hintergrund:

Mit dem Inkrafttreten des Zahlungsdiensteumsetzungsgesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1506) allein war die Umsetzung der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG (Zahlungsdiensterichtlinie) noch nicht vollständig abgeschlossen. Weil Artikel 15 der Richtlinie in seinem Absatz 1 auch auf die Bilanzrichtlinie 78/660/EWG, die Konzernbilanzrichtlinie 83/349/EWG sowie die Bankbilanzrichtlinie 86/635/EWG verweist und damit Zahlungsinstitute im Sinn des § 1 Absatz 1 Nummer 5 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) mit Wirkung vom 31. Oktober 2009 den handelsrechtlichen Rechnungslegungsbestimmungen der §§ 340 ff. HGB unterliegen, wurden auch für diese Institute Formblattbestimmungen erlassen wie sie bereits für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute mit der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung (Rech¬KredV) bestehen. Dies erfolgte, indem auf der Grundlage des ergänzten § 330 Absatz 2 HGB eine Formblattverordnung erlassen wurde, mit der die Besonderheiten des neuen Geschäftszweigs von Zahlungsdienstleistungen geregelt werden. Zielsetzung der Verordnung war es somit, die europäischen Vorgaben der Zahlungsdiensterichtlinie nach der Umsetzung durch das Zahlungsdiensteumsetzungsgesetz im Hinblick auf die Rechnungslegungsanforderungen abschließend umzusetzen - die Richtlinie sieht insoweit zwingend vor, Zahlungsinstitute prinzipiell wie Kreditinstitute zu behandeln. Dazu gehörte auch die Schaffung der speziellen Bestimmungen der Zahlungsinstitute-Rechnungslegungsverordnung (RechZahlV).