Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

Aufgaben des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR)

Die Europäische Menschenrechtskonvention

Die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), zu deren Ratifikation jeder Mitgliedstaat des Europarates verpflich¬tet ist, sieht mit dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg einen ständigen internationalen Spruchkörper vor. Der EGMR setzt sich aus Richterinnen und Richtern aus allen Vertragsstaaten zusammen und spricht in folgenden Verfahren Recht:

  • Individualbeschwerdeverfahren:
    Einzelne Personen können sich gegen einen Vertragsstaat der Konvention richten - das praktisch wichtigste und häufigste Verfahren vor dem EGMR;
  • Staatenbeschwerdeverfahren:
    Vertragsstaaten können Verletzungen der EMRK durch einen anderen Vertragsstaat geltend machen

Daneben kann der Gerichtshof auf Ersuchen des Ministerkomitees des Europarates auch Gutachten zu Fragen der Auslegung der Konvention und ihrer Protokolle abgeben.

Wie der EGMR zusammengesetzt ist, wer welche Verfahren betreut, wann eine Beschwerde zulässig ist und wie das Verfahren im einzelnen abläuft, regeln die Artikel 19 bis 51 der EMRK und die Verfahrensordnung des Gerichtshofs.

Umsetzung der Urteile
Der beteiligte Vertragsstaat ist nach Artikel 46 EMRK an die Entscheidungen des EGMR gebunden - das endgültige Urteil muss also beachtet werden. Dies beinhaltet die Zahlung einer gerechten Entschädigung, sofern der Gerichtshof dem Beschwerdeführer eine solche zuerkannt hat, und das Ergreifen von Maßnahmen, um den Zustand einer festgestellten Konventionsverletzung für den Beschwerdeführer zu beenden und deren Folgen zu beseitigen. Außerdem muss sichergestellt werden, dass eine Verletzung der Konvention in zukünftigen gleichgelagerten Fällen vermieden wird. Die Umsetzung der Urteile des EGMR wird durch das Ministerkomitee des Europarats überwacht.

Entschädigung
Stellt der Gerichtshof einen Verstoß gegen die Menschenrechtskonvention fest, kann er der verletzten Partei nach Artikel 41 EMRK "eine gerechte Entschädigung" zusprechen. Voraussetzung ist allerdings, dass eine vollständige Wiedergutmachung durch den Vertragsstaat nicht möglich ist. Sowohl der Ersatz materieller als auch immaterieller Schäden ist möglich.

Zunahme der Beschwerdezahlen
Die Zahl der Beschwerden zum Gerichtshof, der seit dem 1. November 1998 als ständiger Gerichtshof eingerichtet ist, steigt kontinuierlich an und liegt inzwischen bei mehr als 50.000 pro Jahr. Am Ende des Jahres 2009 waren ca. 120.000 Beschwerden beim Gerichtshof anhängig.

Stellungnahmen der Bundesregierung
Der größte Teil der Beschwerden wird von dem Gerichtshof nur aufgrund der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen, d. h. auch ohne eine Stellungnahme des beschwerdegegnerischen Staates, für unzulässig erklärt. Auch der größte Teil der Beschwerden gegen Deutschland wird wegen offensichtlicher Unzulässigkeit gar nicht erst der Bundesregierung übersandt. Eine förmliche Aufforderung an die Bundesrepublik Deutschland zur Stellungnahme erfolgt lediglich in etwa zwei Prozent der Fälle. Dies betrifft insbesondere Beschwerden, die weiterer Aufklärung bedürfen.

Reform des EGMR
Die Beschwerdezahlen verdeutlichen den hohen Stellenwert des EGMR - sie führen jedoch zunehmend zu einer Überlastung des Gerichtshofs. Aufgrund der ständig steigenden Anzahl von Individualbeschwerden soll der Gerichtshof durch eine Verfahrensreform entlastet und damit seine langfristige Funktionsfähigkeit gesichert werden. Mehr...

Leicht verwechselt werden kann der EGMR mit dem Europäischen Gerichtshof (EuGH). Der EuGH prüft das Recht der Europäischen Union, so genanntes Gemeinschaftsrecht und ist insbesondere dafür zuständig, die Grundfreiheiten des EG-Vertrages juristisch abzusichern.