Reform des EGMR

Reform des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte

Europaratsmitglieder bei der Unterzeichnung von Protokoll Nr. 14

Aufgrund der ständig steigenden Anzahl von Individualbeschwerden soll der Gerichtshof durch eine Verfahrensreform entlastet und damit seine langfristige Funktionsfähigkeit gesichert werden.

Die Reform soll ihm ermöglichen, zukünftig weniger Zeit für offensichtlich unzulässige Beschwerden aufzuwenden. Das Gleiche gilt für Beschwerden, die Rechtsfragen betreffen, die bereits Gegenstand einer gefestigten Rechtsprechung sind. Auch die Einführung einer neuen Zulässigkeitsvoraussetzung soll dazu beitragen, dass der Gerichtshof sich zukünftig auf die Fälle konzentrieren kann, die wichtige Probleme im Bereich der Menschenrechte aufwerfen.

Im April 2006 hat Deutschland das Protokoll Nr. 14 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Änderung des Kontrollsystems der Konvention ratifiziert. Das Protokoll Nr. 14 soll das Verfahren vor dem Gerichtshof reformieren und zu einer Entlastung des EGMR beitragen. Nachdem am 18. Februar 2010 auch Russland als letzter Mitgliedstaat des Europarats das Protokoll ratifiziert hat, wird es am 1. Juni 2010 in Kraft treten.

Das Protokoll sieht folgende Verfahrensänderungen vor:

  • Künftig können Einzelrichter (statt bisher ein Dreier-Richter-Ausschuss) Beschwerden für unzulässig erklären oder diese aus der Liste der anhängigen Verfahren streichen, wenn eine solche Entscheidung ohne weitere Prüfung möglich ist (Art. 7 des Protokolls).
  • Dreier-Richter-Ausschüsse dürfen künftig auch über die Begründetheit einer Beschwerde entscheiden, wenn die der Rechtssache zugrunde liegende Frage der Auslegung oder Anwendung der Konvention Gegenstand einer gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs ist (Art. 8 des Protokolls).
  • Der Gerichtshof kann künftig Beschwerden für unzulässig erklären, wenn er der Ansicht ist, dass dem Beschwerdeführer kein erheblicher Nachteil entstanden ist (Art. 12 des Protokolls).

Einzelne in dem Protokoll enthaltene Verfahrenserleichterungen (Einzelrichter-Verfahren und die erweiterten Kompetenzen des Dreier-Richterausschusses) finden für viele Mitgliedstaaten, die wie Deutschland nach den Beschlüssen von Madrid vom 12. Mai 2009 eine Erklärung zur vorläufigen Anwendbarkeit abgegeben haben, bereits Anwendung.

Auch wenn diese Verfahrenserleichterungen nicht alle Probleme lösen werden, die durch die enorme Verfahrensflut hervorgerufen werden, werden sie jedoch dazu beitragen, dass der Gerichtshof deutlich effizienter arbeiten kann.