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Rechtsprechung des EGMR
Weitere wichtige Urteile und Verfahren
Sofern eine deutsche Übersetzung der Entscheidung vorliegt, ist sie verlinkt.
- In dem Verfahren über die entschädigungslose
Entziehung von Grundstücken zulasten einer bestimmten Gruppe
von Erben sog. Neubauern (Jahn u.a. gegen Deutschland, Nr.
72203/01) hat die Große Kammer des EGMR die Beschwerden
als unbegründet zurückgewiesen. Das zugrunde liegende
Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz entspreche vor dem
einmaligen Hintergrund der deutschen Wiedervereinigung trotz des
Fehlens einer Entschädigungsregelung dem Gebot, eine gerechte
Abwägung zwischen dem Schutz des Eigentums und den
Erfordernissen des Allgemeininteresses vorzunehmen. Damit ist das
anders lautende Kammerurteil des EGMR vom 22. Januar 2004 revidiert
worden.
- In dem Verfahren über die Entschädigung von Alteigentümern (v. Maltzan u.a. gegen
Deutschland, Nr. 71916/01) hat der EGMR die Beschwerden
für unzulässig erklärt. Die Bundesrepublik
Deutschland sei weder für die Handlungen der sowjetischen
Besatzungsmacht noch für die der DDR verantwortlich. Wenn ein
Staat sich aber entschließe, die Folgen von ihm nicht
begangener Handlungen zu beseitigen, besitze er zur Umsetzung
dieser Politik einen weiten Handlungsspielraum. Damit wurden
entsprechende Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts
bestätigt.
- Das so genannte "Caroline-Urteil" (v. H. gegen Deutschland (Nr.
59320/00) betrifft die Frage, inwieweit es zulässig ist,
Bilder von Prominenten in privaten Zusammenhängen zu
veröffentlichen - und damit die Frage nach dem Verhältnis
zwischen Persönlichkeitsrecht und Meinungs- bzw.
Pressefreiheit.
Der EGMR entschied, dass das angegriffene Urteil des Bundesverfassungsgerichts die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Privatsphäre verletzt. Anders als das Bundesverfassungsgericht hält der EGMR es für unzulässig, der Pressefreiheit den Vorrang vor dem Recht auf Privatsphäre einzuräumen, wenn die Berichterstattung allein Details aus dem Leben einer Person betreffen, die keinerlei Bezug zu politischen oder öffentlichen Diskussionen haben, sondern allein der Unterhaltung und der Befriedigung von Neugier dienen. In Deutschland ist das Urteil - insbesondere von Medienvertretern - überwiegend kritisch aufgenommen worden. - In den Verfahren Streletz, Keßler und Krenz (Nr.
34044/96, 35532/97 und 44801/98) gegen Deutschland wehrten sich
die Beschwerdeführer, die hohe Amtsträger der ehemaligen
DDR waren, gegen ihre strafrechtliche Verurteilung wegen der
Tötung unbewaffneter Flüchtlinge an der innerdeutschen
Grenze. Der Gerichtshof verneinte einstimmig einen Verstoß
gegen das Verbot der rückwirkenden Bestrafung nach der
Europäischen Menschenrechtskonvention.
- In dem unter dem Namen "Horno" bekannt gewordenen Verfahren (N.
u.a. gegen Deutschland, Nr. 46346/99) ging es um die Frage, ob die
Erlaubnis, Braunkohle auf dem Gebiet der Gemeinde Horno abzubauen,
sowie die damit verbundene zwangsweise Umsiedlung von Sorben gegen
die Europäische Menschenrechtskonvention verstößt.
Der Gerichtshof hat auch in diesem Fall eine Verletzung der
Konvention verneint.
- Die Beschwerde des Prinzen Hans-Adam II von
Liechtenstein gegen Deutschland (Nr. 42527/98) wies der
Gerichtshof ebenfalls als unbegründet zurück. Dabei ging
es um die Herausgabe eines Gemäldes, das 1946 von der
tschechoslowakischen Regierung enteignet worden war und in einer
Gemäldegalerie in Köln auftauchte.
- Das Individualbeschwerdeverfahren Bankovic u.a. gegen Deutschland und die anderen europäischen NATO-Staaten (Nr. 52207/99) betraf die Zerstörung des Belgrader Rundfunkgebäudes im Kosovokrieg durch die NATO. Die Beschwerdeführer waren überwiegend nahe Angehörige der Opfer. Dabei hatte der Gerichtshof die Frage zu entscheiden, ob die Opfer der Hoheitsgewalt der europäischen NATO-Staaten und dem Schutz der Europäischen Menschenrechtskonvention unterstanden. Der Gerichtshof kam zu dem Ergebnis, dass die gerügte Entscheidung über die Zerstörung des Gebäudes keine Verantwortung der europäischen NATO-Staaten nach der Konvention begründet hat.


