Rechtsprechung des EGMR

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Wichtige Urteile und Verfahren

Sofern eine deutsche Übersetzung der Entscheidung vorliegt, ist sie verlinkt.

  • In dem Individualbeschwerdeverfahren K. gegen Deutschland (Nr. 12923/03) hat sich der EGMR grundsätzlich mit der Überleitung der Rentenansprüche aus der ehemaligen DDR in das Rentensystem der Bundesrepublik Deutschland auseinandergesetzt. Dabei hat er festgestellt, dass Gesetzgeber hier einen weiten Ermessensspielraum besaß und die Überleitung keinen Verstoß gegen die EMRK darstellte. Die Hoffnung der Beschwerdeführer, einen höheren Rentenbetrag zu erhalten, könne nicht als "berechtigte Erwartung" und damit als geschütztes Eigentum nach Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK eingestuft werden, so dass kein Eingriff in das Eigentumsrecht vorlag.
  • In dem Individualbeschwerdeverfahren Jalloh gegen Deutschland (Nr. 54810/00) hat die Große Kammer des EGMR die zwangsweise Vergabe von Brechmitteln zur Exkorporation von Betäubungsmitteln zum Zwecke der Beweissicherung sowie die Verwertung der auf diese Weise gewonnenen Beweismittel im Strafverfahren für mit der EMRK nicht vereinbar erklärt.
  • In dem Individualbeschwerdeverfahren Saramati gegen Frankreich, Deutschland und Norwegen (Nr. 78166/01) ging es um die Frage der Anwendbarkeit der EMRK auf Handlungen der KFOR im Kosovo. Die Große Kammer des EGMR hat die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen, da die beanstandete Handlung (Inhaftierung des Beschwerdeführers) nicht den beklagten Ländern, sondern der KFOR zuzurechnen war, die auf der Basis eines Sicherheitsratsbeschlusses der Vereinten Nationen handelte. Etwaige Verstöße gegen internationale Menschenrechtsstandards müssten daher im VN-Rahmen verfolgt werden.
  • In dem Individualbeschwerdeverfahren P. u. a. gegen Deutschland (Nr. 25101/05) ging es um die Frage, ob der Auschluss individueller Ansprüche von Zwangsarbeitern durch das Gesetz über die Stiftung Erinnerung, Verantwortung und Zukunft mit der EMRK vereinbar ist. Der Gerichtshof hat die Beschwerden wegen offensichtlicher Unbegründetheit für unzulässig erklärt und dabei festgestellt, dass das Stiftungsgesetz einen fairen Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen geschaffen hat.
  • In dem Individualbeschwerdeverfahren J. gegen Deutschland (Nr. 74613/01) hat der EGMR u. a. festgestellt, dass die Annahme der deutschen Strafgerichte, ihnen stehe die Gerichtsbarkeit für die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Mordes und Völkermordes in der Region Doboj (vomals Jugoslawien) gemäß § 6 a. F. StGB zu, mit dem Völkerrecht, insbesondere der Völkermordkonvention, und damit auch mit der EMRK vereinbar war. Er hat daher die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen.
  • In dem Individualbeschwerdeverfahren Sürmeli gegen Deutschland (Nr. 75529/01) hat die Große Kammer des EGMR festgestellt, dass die gegenwärtig nach dem deutschen Verfahrensrecht vorhandenen Möglichkeiten, eine überlange Verfahrensdauer zu rügen, keinen hinreichenden Rechtsbehelf im Sinne der EMRK darstellen. Zugleich hat er den Entwurf des Bundesministeriums der Justiz zur Einführung einer Untätigkeitsbeschwerde ausdrücklich begrüßt.
  • In dem Individualbeschwerdeverfahren B. gegen Deutschland (Nr. 1479/08) hat der EGMR in seinem Urteil vom 28. Mai 2009 festgestellt, dass der gesetzliche Ausschluss bestimmter vor dem 1. Juli 1949 geborener nichtehelicher Kinder von der Erbberechtigung gegen das Diskriminierungsverbot des Artikels 14 EMRK i.V.m. Artikel 8 EMRK (Achtung des Familienlebens) verstößt.
  • In dem Individualbeschwerdeverfahren Z. /. Deutschland (Nr. 22028/04) hat der EGMR mit Urteil vom 3. Dezember 2009 festgestellt, dass die Anwendung des §1626a BGB, wonach Väter unehelicher Kinder nur mit Zustimmung der Mutter die gemeinsame elterliche Sorge erlangen können, sie gegenüber Müttern nichtehelicher Kinder und verheirateten oder geschiedenen Vätern diskriminiert. In dieser Ungleichbehandlung sah der Gerichtshof eine Verletzung von Artikel 14 EMRK (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Artikel 8 EMRK (Recht auf Achtung des Familienlebens).
  • In dem Verfahren A-I. gegen Deutschland (Nr. 45216/07) entschied der Gerichtshof, dass die Einführung des Pflichtfachs Ethik für Berliner Schüler weder gegen das Recht der Gedankens-, Gewissens- und Religionsfreiheit aus Art. 9 EMRK noch gegen das Recht auf Bildung unter Wahrung des Rechts der Eltern auf religiöse Erziehung ihrer Kinder aus Art. 2 des Protokolls Nr. 1 zur EMRK verstößt.

Weitere wichtige Urteile und Verfahren finden Sie hier.


EGMR Rechtsprechungsbericht

Um der Rechtsprechung des EGMR zu mehr Aufmerksamkeit zu verhelfen, aber auch um einen Rechtsprechungsüberblick über Verfahren vor dem Menschenrechtsgerichthof mit deutschem Bezug zu ermöglichen, erstellt das Bundesjustizministerium seit 2004 jährliche Rechtsprechungsberichte.

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