Verstöße gegen die Vorschriften des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG), das Pflichten der Anbieter sozialer Netzwerke im Zusammenhang mit rechtswidrigen Inhalten regelt, können vom Bundesamt für Justiz (BfJ) mit Bußgeldern geahndet werden. Das Bundesministerium der Justiz erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr allgemeine Verwaltungsgrundsätze über die Ausübung des Ermessens der Bußgeldbehörde bei der Einleitung eines Bußgeldverfahrens und bei der Bemessung der Geldbuße (NetzDG-Bußgeldleitlinien).
Am 22. März 2018 hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz die erste Fassung der NetzDG-Bußgeldleitlinien erlassen. Mit dem Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität sowie dem Gesetz zur Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes wurden neue bußgeldbewehrte Pflichten im NetzDG eingeführt. Zudem hat das BfJ als zuständige Bußgeldbehörde seit Einführung des NetzDG Erfahrungen in der Durchführung von Bußgeldverfahren zu den bereits bestehenden bußgeldbewehrten Pflichten gesammelt.
Die neu eingeführten Pflichten für die sozialen Netzwerke und die Erfahrungen in der Praxis geben Anlass, die Bußgeldleitlinien zu überarbeiten und weiterzuentwickeln.
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