Rechtlich gilt es zwischen dem Sorgerecht und dem Umgangsrecht zu unterscheiden:
Sorgerecht
Die elterliche Sorge ist in § 1626 Abs. 1 BGB definiert. Sie umfasst die Pflicht und das Recht der Eltern, für ihr minderjähriges Kind zu sorgen. Die elterliche Sorge besteht aus der Personen- und der Vermögenssorge. Dabei geht es jeweils vor allem darum, Entscheidungen für das Kind zu treffen, seine Rechte zu schützen und durchzusetzen sowie das Kind zu vertreten.
Umgangsrecht
Ungeachtet der Inhaberschaft des Sorgerechts sind Eltern zum Umgang mit ihrem Kind berechtigt und verpflichtet. Das Umgangsrecht ist – wie das Sorgerecht – nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG grundrechtlich geschützt. Es dient der Pflege der Eltern-Kind-Beziehung und betrifft vor allem das tatsächliche Zusammensein eines Elternteils mit seinem Kind. Art und Umfang des Umgangs werden nicht gesetzlich geregelt. Die Eltern sind in der Ausgestaltung des Umgangs frei und entscheiden hierüber gemeinsam zum Wohle ihres Kindes. Sie können sich diesbezüglich auch vom Jugendamt beraten lassen. Im Streitfall kann das zuständige Familiengericht den Umfang und die Ausgestaltung des Umgangsrechts regeln.
Im Sorge- und Umgangsrecht besteht Reformbedarf. Der in der 20. Legislaturperiode vom BMJ erarbeitete Referentenentwurf konnte im Zuge der vorzeitigen Beendigung der Regierungskoalition nicht weiterverfolgt werden und wurde daher als Diskussionsentwurf veröffentlicht und anschließend mit zahlreichen Stakeholdern aus Politik und Praxis diskutiert.
Der Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode sieht vor, dass häusliche Gewalt im Sorge- und Umgangsrecht zu Lasten des Täters berücksichtigt werden muss. Der Diskussionsentwurf sah dazu bereits Regelungsentwürfe vor. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird daran anknüpfen und die Regelungsentwürfe anhand des Koalitionsvertrags und der geführten Gespräche fortentwickeln.