Wer gesellschaftlich oder politisch aktiv ist, findet seine persönlichen Daten oftmals im Internet. Die Veröffentlichung kann strafbar sein, wenn die betroffene Person dadurch gefährdet werden kann. Gegen sogenannte Feindeslisten besteht seit 2021 ein strafrechtlicher Schutz. Einzelheiten erfahren Sie hier.
Warum braucht es einen Schutz vor“ Feindeslisten“?
Der Schutz unserer Demokratie ist eine fortwährende Herausforderung. Insbesondere seit dem Aufkommen von sozialen Medien können Äußerungen und Informationen innerhalb kürzester Zeit eine breite Öffentlichkeit erreichen und zugleich nur schwer wieder gelöscht werden. Täglich sehen wir Hass und Hetze im Netz. Besonders Menschen, die sich gesellschaftlich und politisch engagieren, sind öffentlichen Anfeindungen wie Beleidigungen oder Bedrohungen ausgesetzt. Ähnlich bedrohlich kann auf Betroffene etwa das Veröffentlichen von Namen oder Adressen im Internet wirken. In diesem Kontext wurde der Begriff sogenannter Todeslisten oder Feindeslisten geprägt. Darunter sind Sammlungen von Daten, vor allem Adressdaten, aber auch Informationen über persönliche Umstände anderer Personen zu verstehen, die im Internet – unter anderem von extremistischen Gruppen - veröffentlicht werden. Betroffene sind meist politische Gegner wie Politikerinnen und Politiker, Journalistinnen und Journalisten, Aktivistinnen und Aktivisten.
Auch der im Jahr 2019 ermordete Kasseler Regierungspräsident Dr. Walter Lübcke stand auf einer sogenannten Feindesliste. Ziel solcher „Feindeslisten“ ist es, den Eindruck zu vermitteln, dass Personen, die sich politisch oder gesellschaftlich engagieren, schutzlos seien und Opfer von Straftaten werden könnten. Letztlich können derartige Botschaften dazu führen, dass sich engagierte Personen aus dem politischen und gesellschaftlichen Diskurs zurückziehen. Gewaltbereite Täter könnten sogar zu Straftaten motiviert werden. Dieses Phänomen ließ sich durch bestehende Strafgesetze nicht ausreichend erfassen.
Warum war eine eigene strafrechtliche Regelung zum Schutz vor Feindeslisten nötig?
Das durch den Deutschen Bundestag beschlossene Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität zielte zwar bereits darauf, den Schutz von Menschen zu verbessern, die sich für das Gemeinwohl engagieren und deshalb in der Öffentlichkeit stehen. Es beinhaltete Strafverschärfungen unter anderem für die öffentlich begangene Beleidigung (§ 185 StGB) und Erweiterungen unter anderem des Straftatbestands der Bedrohung (§ 241 StGB). Die Strafbarkeit sogenannter Feindeslisten war jedoch nicht Gegenstand des Gesetzes. Das Bundesministerium der Justiz erarbeitete deshalb einen Gesetzentwurf zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen sogenannte Feindeslisten. Der als Konsequenz aus dem Anschlag auf die Synagoge in Halle 2019 und den rassistischen Morden in Hanau 2020 eingesetzte Kabinettsausschuss zur Bekämpfung von Rechtsextremismus und Rassismus hat einen Maßnahmenkatalog mit 89 Einzelvorhaben beschlossen, darunter die Bekämpfung von sogenannten Feindeslisten. Das Gesetz zu den „Feindeslisten“ (§ 126a StGB) ist im Jahr 2021 in Kraft getreten.
Welche Strafen stehen auf das Verbreiten von Feindeslisten?
Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe kann seitdem bestraft werden, wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts in der analogen oder digitalen Welt (§ 11 Absatz 3 StGB) personenbezogene Daten einer anderen Person in einer Art und Weise verbreitet, die dazu führen kann oder soll, die betroffene oder eine ihr nahestehende Person der Gefahr einer gewichtigen Straftat auszusetzen. Hierunter fallen Verbrechen (z. B. Mord) sowie Taten, die sich gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert (z. B. ein Auto oder ein Haus) richten. Wenn nicht allgemein zugängliche Daten verbreitet werden, können bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe verhängt werden. Journalistische Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens, die Personen namentlich nennt, sowie anderes sozialadäquates Handeln – etwa die Recherchearbeit von Vereinen, die der Aufdeckung extremistischer Strukturen dient – sind ausdrücklich nicht erfasst und deshalb weiter möglich.
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