In einem Rechtsstaat kommt der Rehabilitierung und Resozialisierung von Personen eine besondere Bedeutung zu. Ziel der Resozialisierung ist es (ehemaligen) Straftäterinnen und Straftätern wieder einen Einstieg in das gesellschaftliche Leben zu ermöglichen und erneute Straftaten zu verhindern. Wenn Menschen wiederum durch staatliches Handeln in ihrer Menschenwürde und ihren Grundrechten verletzt worden sind, ist es Aufgabe des Staates, die Betroffenen zu rehabilitieren und für Entschädigung zu sorgen. So ist aus heutiger Sicht etwa die strafrechtliche Verfolgung und Verurteilung von Personen wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen in besonderem Maße grundrechts- und menschenrechtswidrig.
Zur Rehabilitierung und Entschädigung dieser Personengruppe hat das BMJ bereits eine gesetzliche Grundlage geschaffen bzw. Richtlinie erlassen. Zudem besteht mittlerweile für Verurteilte nach Abschluss eines Strafverfahrens unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, die Wiederaufnahme des Verfahrens zu erreichen. Personen, die aufgrund einer strafgerichtlichen Entscheidung letztlich zu Unrecht in Untersuchungs- oder Strafhaft saßen, haben darüber hinaus Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung.
Eine wichtige Daueraufgabe des BMJ ist es, das Sanktionenrecht fortlaufend auf Anpassungsbedarf zu überprüfen und zeitgemäß auszugestalten. Kürzlich wurden etwa folgende vom BMJ vorgelegten Neuerungen im Bundestag beschlossen, die teils auch mit Blick auf die Resozialisierung relevant sind: Die Halbierung der Ersatzfreiheitsstrafe und die zielgenauere Fassung der Voraussetzungen für die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt.
Bei der Reform der Ersatzfreiheitsstrafe geht es auch darum, dass Betroffene künftig auf die Möglichkeit hingewiesen werden, ihre Strafe durch gemeinnützige Arbeit abarbeiten oder sie in Raten zahlen zu können. Und bevor jemand eine Ersatzfreiheitsstrafe antreten muss, sollen soziale Träger oder die Gerichtshilfe mit ihnen über diese Alternativen sprechen. Im Ergebnis soll all das den Betroffenen helfen, eine Haft zu vermeiden und die Schuld anders zu tilgen. Dieser Schritt ist insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Resozialisierung wichtig.
Personen, die nach dem 8. Mai 1945 in Deutschland wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen strafrechtlich verfolgt oder verurteilt wurden, die Freiheitsentziehung oder andere außergewöhnlich negative Beeinträchtigungen erlitten haben, sind mit Blick auf ihre Verurteilung rehabilitiert und werden entschädigt.
Nach Abschluss eines Strafverfahrens besteht für Verurteilte unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, die Wiederaufnahme des Verfahrens zu erreichen (§ 359 Strafprozessordnung, StPO). Ziel ist es, die Rechtskraft des Urteils zu beseitigen und eine erneute Verhandlung zu erreichen.
Im Koalitionsvertrag wurde vereinbart, das Sanktionenrecht zeitgemäßer auszugestalten. Künftig sollen daher die Ersatzfreiheitsstrafe halbiert, die Voraussetzungen für die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zielgenauer gefasst sowie geschlechtsspezifische und gegen die sexuelle Orientierung gerichtete Tatmotive besonders berücksichtigt werden.
Das Rehabilitierungsverfahren dient der Überprüfung von rechtsstaatswidrigen strafrechtlichen Maßnahmen der DDR-Justiz und der Überprüfung anderer rechtsstaatswidriger Entscheidungen über Freiheitsentzug. Rechtsgrundlage der Rehabilitierung ist das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG). Damit soll den Betroffenen geholfen werden, die Opfer einer politisch motivierten Strafverfolgungsmaßnahme im Beitrittsgebiet geworden sind.
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