Mit einer Abhilfeklage kann ein Verbraucherverband im Wesentlichen gleichartige Ansprüche von Verbraucherinnen und Verbrauchern gegen ein Unternehmen geltend machen. Beispiele dafür sind etwa, wenn ein Autobauer ein fehlerhaftes Bauteil verbaut oder eine Bank zu Unrecht Gebühren erhebt. Dabei müssen die Ansprüche von mindestens 50 Verbraucherinnen und Verbrauchern potentiell betroffen sein. Es dürfen nur solche Verbände eine Abhilfeklage erheben, die als qualifizierte Verbraucherverbände beim Bundesamt für Justiz registriert sind und bestimmte Anforderungen zum Beispiel hinsichtlich ihrer Finanzierung erfüllen. Auch qualifizierte Einrichtungen aus anderen EU-Mitgliedstaaten dürfen bei deutschen Gerichten grenzüberschreitende Abhilfeklagen erheben.
Von der Abhilfeklage sollen alle betroffenen Verbraucherinnen und Verbraucher profitieren, die ihre Ansprüche in einem Register angemeldet haben. Kleine Unternehmen werden im Gesetz Verbraucherinnen und Verbrauchern gleichgestellt, d. h. auch sie profitieren von der Abhilfeklage. Zugleich wird mit dem Gesetz die Justiz gestärkt, da sie von massenhaften Einzelklagen entlastet wird.
Die Regelungen haben viele praktische Vorteile: Wenn Betroffene des sogenannten Dieselskandals ihr Recht bisher vor Gericht geltend machen wollten, mussten sie entweder selbst klagen oder sie konnten sich zu einer Musterfeststellungsklage anmelden, falls ein Verbraucherverband eine solche erhebt. Hat der klagende Verband damit Erfolg, sind wesentliche Voraussetzungen des Anspruchs verbindlich festgestellt. Weigert sich das verklagte Unternehmen jedoch weiter, den Anspruch zu erfüllen, waren sie bisher wieder auf sich allein gestellt. Dann musste trotz des Zwischenerfolgs nochmal ergänzend selbst geklagt werden, um etwa Schadensersatz zu erhalten. Das ist auch eine Belastung für die Justiz, weil dieselben Konflikte mehrfach vor Gericht ausgetragen werden müssen. Mit Hilfe der Abhilfeklage können Verbraucherverbände direkt auf die Erfüllung der Ansprüche von Verbraucherinnen und Verbrauchern klagen. Das Gericht stellt eine Gesamtsumme für alle geltend gemachten Ansprüche fest. Die Verteilung erfolgt dann durch einen gerichtlich bestellten Sachwalter. Verbraucherinnen und Verbraucher müssen bei Erfolg also nicht noch einmal selbst klagen, sondern erhalten das ihnen zustehende Geld bereits im Rahmen der Abhilfeklage.