Wesentlicher Bestandteil des StaRUG sind Vorschriften für ein Restrukturierungsplanverfahren, mit dem bestehende Rechtsverhältnisse (neben Forderungen sind dies vor allem Sicherungsrechte sowie Anteils- und Mitgliedschaftsrechte) umgestaltet werden können. Das Bundesministerium der Justiz ist durch dieses Gesetz verpflichtet worden eine Checkliste für Restrukturierungspläne zu veröffentlichen, die an die Bedürfnisse von kleinen und mittleren Unternehmen angepasst ist (§ 16 StaRUG).
Die Checkliste soll praktische Leitlinien bieten, wie der Restrukturierungsplan nach nationalem Recht zu erstellen ist. Zudem soll es mit Hilfe der Checkliste kleinen und mittleren Unternehmen erleichtert werden, bei überschaubarem Beratungsaufwand einen Restrukturierungsplan vorzubereiten und den betroffenen Gläubigern zur Beschlussfassung vorzulegen. Wird ein von den Gläubigern mit den erforderlichen Mehrheiten angenommener Plan gerichtlich bestätigt, wirkt er allen Beteiligten gegenüber. Das heißt er wirkt auch gegenüber solchen Beteiligten, die ihm nicht zugestimmt oder sogar gegen ihn gestimmt haben.