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Fragen und Antworten zur Modernisierung des Namensrechts

Das Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts tritt am 1. Mai 2025 in Kraft.

Die Neuerungen gelten für alle Personen, auf die deutsches Namensrecht anwendbar ist. Deutsches Namensrecht ist künftig im Grundsatz auf alle Personen anwendbar, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit. Daneben können deutsche Staatsangehörige mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland deutsches Namensrecht wählen. Für Kinder mit deutscher Staatsangehörigkeit und gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland kann eine entsprechende Rechtswahlerklärung vom Inhaber der elterlichen Sorge abgegeben werden.

Das Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts enthält Überleitungsvorschriften für sogenannte „Altfälle“ (in Artikel 229 EGBGB). Diese verfolgen den Zweck, eine Geltung des neuen Rechts auch für bestehende Namen vorzusehen.

  • Kernstück der Reform ist die Einführung echter Doppelnamen für Ehepaare und Kinder.
  • Die Namensänderungsmöglichkeiten aus familiärem Anlass wurden erweitert. So wird es Stief- und Scheidungskindern sowie Halbwaisen erleichtert, ihren Familiennamen an die familiäre Situation anzupassen. Für Volljährige wurde eine einmalige Namensänderungsmöglichkeit im Erklärungswege eingeführt.
  • Die namensrechtlichen Traditionen der in Deutschland anerkannten nationalen Minderheiten und im Hinblick auf geschlechtsangepasste Formen des Familiennamens auch von Personen mit Migrationshintergrund werden berücksichtigt.
  • Der Zwang zur Namensänderung nach einer Erwachsenenadoption wird aufgehoben.
  • Im Internationalen Namensrecht wird der Name einer Person künftig grundsätzlich nach den Sachvorschriften desjenigen Staates bestimmt, in dem diese Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Die namensrechtlichen Möglichkeiten bei der Geburtsnamens- und Ehenamensbestimmung werden durch die allgemeine Möglichkeit der Bildung von Doppelnamen für Kinder und Ehegatten erweitert.

Nein. Zur Vermeidung von Namensketten wird die Anzahl der Einzelnamen, aus denen ein Doppelname der Ehegatten oder des Kindes neu gebildet werden darf, auf zwei Namen beschränkt.

Die Ehegatten können sich weiterhin für einen ihrer Familiennamen als gemeinsamen Familiennamen entscheiden, also einen der bestehenden Doppel- oder Mehrfachnamen zum Ehenamen bestimmen. Ab dem 1. Mai 2025 können sie den gewählten Doppel- oder Mehrfachnamen bei der Ehenamenswahl verkürzen.

Möchten Personen mit Doppel- oder Mehrfachnamen einen aus den Namen beider Ehegatten gebildeten Ehenamen wählen, können sie keinen Dreifach- oder Vierfachnamen zum Ehedoppelnamen bestimmen. Sie müssen sich für je einen der bisher geführten Namen entscheiden. § 1355 Absatz 3 Nummer 2 BGB sieht vor, dass bei bestehenden Doppel- oder Mehrfachnamen eines oder beider Ehegatten nur ein Name jedes Ehegatten zur Bildung eines Ehedoppelnamens herangezogen werden kann.

Eltern, die keinen Ehenamen führen, können weiterhin den Doppel- oder Mehrfachnamen, den ein Elternteil zur Zeit der Erklärung führt, zum Geburtsnamen des Kindes bestimmen. Zukünftig kann anstelle des gesamten Familiennamens eines Elternteils auch nur einer oder einige der Namen, aus denen der Name des Elternteils besteht, zum Geburtsnamen des Kindes bestimmt werden (§ 1617 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Absatz 2 Nummer 1 BGB).

Soll bei bestehenden Doppel- oder Mehrfachnamen eines Elternteils oder beider Elternteile ein aus den geführten Familiennamen beider Elternteile zusammengesetzter Geburtsdoppelnamen für ihr Kind bestimmt werden, so sieht § 1617 Absatz 2 Nummer 2 BGB vor, dass nur ein Name jedes Elternteils zur Bildung eines Geburtsdoppelnamens des Kindes herangezogen werden kann.

Ja. Haben die Ehegatten noch keinen Ehenamen bestimmt, können sie dies jederzeit nachholen. Hierfür stehen ihnen ab dem 1. Mai 2025 alle Neuerungen zur Verfügung. Für Ehegatten, die bereits einen Ehenamen führen, enthält Artikel 229 § 67 Absatz 1 EGBGB eine Überleitungsvorschrift. Nach deren Nummer 1 dürfen sie einen aus ihren beiden Namen gebildeten Ehedoppelnamen neu bestimmen.

Nach der Nummer 2 können Ehegatten, die am 1. Mai 2025 bereits einen Ehenamen führen, die Bestimmung des Ehenamens ausnahmsweise widerrufen. Jeder Ehegatte erhält dann den zur Zeit der Eheschließung geführten Namen. Diese Überleitungsvorschrift trägt dem Umstand Rechnung, dass Eltern bislang nicht die Möglichkeit hatten, ihren Kindern einen Geburtsdoppelnamen aus den Familiennamen beider Elternteile zu erteilen und sich Ehegatten mitunter nur deshalb für einen Ehenamen entschieden haben, um eine namensrechtliche Verbindung ihrer Kinder zu beiden Elternteilen herzustellen.

Das Gesetz sieht insoweit keine Sonderregelung für Ehedoppelnamen vor, insbesondere keine anlasslose Namensänderungsmöglichkeit oder Widerrufsmöglichkeit. Es gelten die allgemeinen bürgerlich-rechtlichen und öffentlich-rechtlichen Möglichkeiten zur Änderung von Familiennamen. Nach bürgerlichem Recht kann der Familiendoppelname nach einem familiären Ereignis wie etwa Ehe, Scheidung oder Annahme als Kind geändert und gegebenenfalls auch wieder abgelegt werden. Öffentlich-rechtlich bleibt eine Familiennamensänderung aus wichtigem Grund möglich.

Ja. Eheleute können auf die Bestimmung eines gemeinsamen Familiennamens (Ehenamen) verzichten und stattdessen ihre jeweiligen Familiennamen behalten (§1355 Abs 1 BGB). Eheleute „sollen“ (so der bis zum 1. Mai 2025 geltende Wortlaut) nicht mehr einen Ehenamen bestimmen, sie können dies aber weiterhin tun.

Unterbleibt die Bestimmung des Geburtsnamens, so erhält das Kind einen Monat nach seiner Geburt einen in alphabetischer Reihenfolge aus den Namen beider Elternteile gebildeten Doppelnamen (§ 1617 Absatz 4 BGB). Besteht der Name eines Elternteils aus mehreren Namen, so wird der alphabetisch voranstehende Name für die Bildung des Doppelnamens herangezogen. Die herangezogenen Namen werden durch einen Bindestrich verbunden.

Ja. Zwar können die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft weiterhin keinen gemeinsamen Familiennamen bestimmen. Sie können für ihre Kinder jedoch einen aus ihrer beider Familiennamen zusammengesetzten Doppelnamen wählen.

Ja. Die Verbindung der Einzelnamen durch Bindestrich ist nicht verpflichtend (§§ 1355 Absatz 2 Satz 2, 1617 Absatz 1 Satz 2 BGB).

Außerdem können Ehegatten, die einen Ehedoppelnamen mit Bindestrich führen, durch gemeinsame Erklärung bestimmen, dass der Bindestrich wegfällt. Ebenso können Ehegatten, die einen Ehedoppelnamen ohne einen Bindestrich führen, durch gemeinsame Erklärung bestimmen, dass ein Bindestrich hinzugefügt wird.

Nein, dies ist nicht vorgesehen, da keine überlangen Familiennamen entstehen sollen. Doppelnamen können anlässlich eines familiären Ereignisses unter Umständen aufgelöst bzw. gekürzt werden: Zum Beispiel können Eltern ohne Ehenamen bestimmen, dass ihr Kind nur einen der Namen aus dem Doppelnamen eines Elternteils erhält. Bei einem Einzelnamen (wie im Beispiel „Arnheimbauer“) ist eine Verkürzung dagegen nicht möglich. Zudem sollten die einzelnen Namen, aus denen sich ein neuer Familienname zusammensetzt, klar erkennbar bleiben und als solche – ganz oder teilweise – an die nächste Generation weitergegeben werden.

Nein. Die einzelnen Namen, aus denen sich ein neuer Familienname zusammensetzt, sollen klar erkennbar bleiben und als solche – ganz oder teilweise – an die nächste Generation weitergegeben werden. Dies entspricht der deutschen Namenstradition, die mit dem Entwurf liberalisiert, aber nicht abgeschafft werden soll.

Das Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts ändert keine bestehenden Zuständigkeiten. Auch den Ehedoppelnamen können die Ehegatten – wie schon bisher den Ehenamen – durch Erklärung gegenüber dem Standesamt bestimmen. Erweitert werden hier lediglich die Wahlmöglichkeiten bei der Ehenamensbestimmung auf Doppelnamen. Auch für bürgerlich-rechtliche Namenserklärungen, die den Familiennamen von Kindern betreffen, sind und bleiben – auch für Doppelnamen – grundsätzlich die Standesämter zuständig.

Ja.

Für Kinder aus geschiedener Ehe und Halbwaisen wurde eine Möglichkeit der Namensänderung in § 1617d BGB aufgenommen. Legt der betreuende Elternteil, in dessen Haushalt das minderjährige Kind lebt, den Ehenamen ab und nimmt seinen Geburtsnamen oder den vor der Ehenamensbestimmung geführten Familiennamen wieder an, so kann auch das minderjährige Kind diese Namensänderung nachvollziehen und den geänderten Familiennamen dieses Elternteils oder einen Doppelnamen aus seinem bisherigen Familiennamen und dem geänderten Familiennamen des Elternteils erhalten. Das volljährige Kind kann der Namensänderung eines Elternteils mit dessen Einwilligung durch eigene Erklärung gegenüber dem Standesamt folgen.

Nein. Der Kindeswille findet ausreichend Berücksichtigung. Zum einen ist das Kindeswohl Maßstab jeder sorgerechtlichen Erklärung und damit auch jeder Erklärung des sorgeberechtigten Elternteils zur Namensänderung des Kindes.

Darüber hinaus ist ab Vollendung des fünften Lebensjahres eine Einwilligung des Kindes erforderlich. Ab Vollendung des 14. Lebensjahres kann das Kind diese Erklärung nur selbst abgeben; es bedarf hierfür der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.

Nein, bei minderjährigen Kindern grundsätzlich nicht. Wenn der andere Elternteil ebenfalls sorgeberechtigt ist oder wenn das Kind bislang dessen Namen führt, bedarf die Namensänderung des minderjährigen Kindes durch Erklärung des betreuenden Elternteils auch der Einwilligung des anderen Elternteils. Im Fall des gemeinsamen Sorgerechts ist eine Einwilligung aufgrund der gemeinsamen Elternverantwortung für die Namensbestimmung des Kindes erforderlich. Hingegen schützt die zweite Variante das Interesse des anderen Elternteils am Fortbestand des Namensbandes zwischen ihm und seinem Kind. Jedoch ist in beiden Fällen eine Ersetzung der Einwilligung durch das Familiengericht möglich, wenn die Namensänderung dem Wohl des Kindes dient.

Volljährige Kinder können ihren Familiennamen auch gegen den Willen des Elternteils, dessen Familienname sie bislang führen, ändern. Hier überwiegt der Wunsch des Kindes das Interesse des Elternteils am Fortbestand des Namensbandes.

Die Möglichkeit der Einbenennung wurde auf volljährige Stiefkinder erweitert. Auch volljährige Stiefkinder können zukünftig namensrechtlich in die neue Familie eines Elternteils integriert werden (§ 1617e Absatz 3 BGB).

Für einbenannte Kinder wurde i eine Möglichkeit der Rückbenennung nach bürgerlichem Recht geschaffen (§ 1617e Absatz 4 BGB). Wird die Ehe des leiblichen Elternteils mit dem Stiefelternteil aufgelöst oder lebt das Kind nicht mehr in dem Haushalt der Stieffamilie, soll es nicht weiter an den Familiennamen des Stiefelternteils gebunden sein, den es im Wege der Einbenennung mit dem Ziel der Namensintegration in die Stieffamilie erhalten hat. Die Einbenennung kann in diesen Fällen durch Erklärung gegenüber dem Standesamt rückgängig gemacht werden. Das Kind kann also zu dem Geburtsnamen zurückkehren, den es vor der Einbenennung geführt hat.

Nein. Der Kindeswille findet ausreichend Berücksichtigung. Zum einen ist das Kindeswohl Maßstab jeder sorgerechtlichen Erklärung und damit auch jeder Erklärung des sorgeberechtigten Elternteils zur Namensänderung des Kindes. Darüber hinaus ist ab Vollendung des fünften Lebensjahres eine Einwilligung des Kindes erforderlich. Ab Vollendung des 14. Lebensjahres kann das Kind diese Erklärung nur selbst abgeben; es bedarf hierfür der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.

Ja. Eine Einwilligung des Stiefelternteils in die Rückbenennung des Kindes ist nicht geboten. Zum einen ist seine Einwilligung mangels Elternverantwortung für die Namensbestimmung des Kindes nicht erforderlich. Zum anderen muss sein Interesse am Fortbestand des Namensbandes zwischen ihm und dem Kind hinter die Interessen der sorgeberechtigten Eltern beziehungsweise des sorgeberechtigten Elternteils und des Kindes an einer Namensänderung zurücktreten.

Ja.  Das Gesetz sieht neue Möglichkeiten der bürgerlich-rechtlichen Namensänderung für Volljährige vor (§1617i Abs 1 BGB). Danach kann eine volljährige Person den Geburtsnamen, den sie als Minderjährige erhalten hat, unter den in dieser Vorschrift festgelegten Voraussetzungen neu bestimmen, ohne dass ein familienrechtliches Ereignis (Eheschließung; Scheidung oder Annahme als Kind) hinzutreten muss.

Möglich ist künftig:

  1. die Verkürzung eines aus mehreren Namen bestehenden Geburtsnamens, und wenn das Kind nur den Familiennamen eines Elternteils (also nicht den Ehenamen der Eltern oder einen Geburtsdoppelnamen aus den Familiennamen beider Elternteile) erhalten hat
  2. der Wechsel von dem Namen des einen Elternteils zum Namen des anderen Elternteils oder
  3. die Annahme eines Geburtsdoppelnamens, der sich aus den Namen beider Elternteile zusammensetzt.

Um dem volljährigen Kind dieselben Wahlmöglichkeiten wie ehemals den Eltern einzuräumen, wird hinsichtlich der wählbaren Namen auf den Zeitpunkt der Geburt oder der Annahme als Kind abgestellt.

Im Übrigen gelten die allgemeinen bürgerlich-rechtlichen und öffentlich-rechtlichen Möglichkeiten zur Änderung von Familiennamen fort.

Ja. Volljährige Personen können von dem Namen eines Elternteils zum Namen des anderen Elternteils wechseln. Voraussetzung ist, dass sie den Familiennamen nur eines Elternteils als Geburtsnamen erhalten haben. Führten die Eltern einen Ehenamen, den kraft Gesetzes auch das – inzwischen volljährige – Kind während der Minderjährigkeit erwarb (§§ 1616, 1617c Absatz 1 BGB), ist diese Voraussetzung nicht erfüllt.

In anderen Fällen, wenn also nur zu einem Elternteil eine namensrechtliche Verbindung besteht, ist es neben dem Wechsel des Namens auch möglich, einen Geburtsdoppelnamen aus den Namen beider Elternteile anzunehmen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die wählbaren Namen ist die Geburt oder Annahme als Kind. Damit werden dem volljährigen Kind dieselben Wahlmöglichkeiten wie ehemals den Eltern eingeräumt.

Ja. Als Volljähriger kann man seinen Geburtsdoppelnamen auf einen eingliedrigen Geburtsnamen verkürzen.

Nein. § 1617i BGB ermöglicht keine freie Namenswahl. Das volljährig gewordene Kind ist bei seinen Änderungsmöglichkeiten auf die elterlichen Namen beschränkt.

Es wird erstmals die Möglichkeit der Wahl einer geschlechtsangepassten Form des Ehenamens eingeführt (§ 1355b BGB). Damit wird zum Beispiel für weibliche Angehörige des sorbischen Volkes die Möglichkeit geschaffen, die nach sorbischer Tradition übliche weibliche Abwandlung ihres Namens auch in Personenstandsregister eintragen zu lassen.

Daneben wird auch das Ablegen einer auf ein Geschlecht hinweisenden Endung des Ehenamens ermöglicht. Jeder Person soll es bei Unzufriedenheit mit einer nach dem Geschlecht abgewandelten Form, insbesondere bei Abkehr von der bisherigen Tradition, jederzeit möglich sein, die Bestimmung einer auf ein Geschlecht hinweisende Endung des Ehenamens, auch ohne die Zustimmung des Ehegatten, zu widerrufen.

Die Wahl eines geschlechtsangepassten Namens für Ehegatten soll möglich sein, wenn einer der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist (§ 1355b BGB): (1) der Ehegatte gehört dem sorbischen Volk an und die geschlechtsangepasste Form entspricht der sorbischen Tradition; (2) die angepasste Form ist in der Rechtsordnung eines anderen Staats vorgesehen und entspricht der Herkunft des Ehegatten; (3) der Ehename stammt aus einem Sprachraum, in dem die geschlechtsangepasste Form durch das Recht eines Staates vorgesehen ist. Entsprechendes soll nach § 1617f BGB für den Geburtsnamen von Kindern gelten: Hier sollen die zur Namensgebung befugten Personen eine geschlechtsangepasste Form bestimmen können (und eine solche Erklärung auch widerrufen können).

Die Bestimmung einer geschlechtsangepassten Form des Ehenamens muss gegenüber dem Standesamt erklärt werden. In der Regel dürfte diese Erklärung zusammen mit der Bestimmung des Ehenamens abgegeben werden. Andernfalls muss sie öffentlich beglaubigt werden. Der Nachweis richtet sich nach der Herkunft der Personen und dem konkreten Änderungswunsch Ein wichtiger Grundsatz betreffend nationale Minderheiten ist die Bekenntnisfreiheit: Die Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit ist die persönliche Entscheidung eines jeden Einzelnen, die von Staats wegen nicht registriert, überprüft oder bestritten wird.

Ja. Auch der Geburtsname eines minderjährigen Kindes kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt seinem Geschlecht angepasst werden (§ 1617f BGB). Die Erklärung zur Wahl eines geschlechtsangepassten Geburtsnamens eines minderjährigen Kindes kann jeder Elternteil abgeben, dem die elterliche Sorge allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht. Die Anpassung bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils, wenn das Kind dessen Namen führt oder wenn dieser Elternteil mitsorgeberechtigt ist. Das Familiengericht kann die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die Anpassung dem Wohl des Kindes dient. Hat das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet, bedarf die Anpassung auch seiner Einwilligung.

Ja, ein Widerruf soll jederzeit ohne weitere Voraussetzungen möglich sein.

Neben der Tradition des sorbischen Volks, die in der geschlechtsangepassten Namensführung besteht, werden auch die Traditionen der friesischen Volksgruppe und der dänischen Minderheit berücksichtigt.

Als Geburtsname eines Kindes, das der friesischen Volksgruppe angehört, kann auch ein Patronym, d.h. eine Ableitung vom Vornamen des Vaters bestimmt werden. Im Sinne einer zeitgemäßen Interpretation ist auch die matronymische Form, d.h. die Namensableitung vom Vornamen der Mutter möglich.

Als erster Name eines Familiendoppelnamens eines Kindes, das der dänischen Minderheit angehört, soll ohne Verbindung durch einen Bindestrich auch der Name eines – auch verstorbenen - nahen Angehörigen, bei dem es sich nicht um einen Elternteil handelt, gewählt werden können.

Auch bei bereits geborenen minderjährigen Kindern kann die friesische oder dänische Namenstradition verwirklicht werden. Ihr Geburtsname kann unter den Voraussetzungen der §§ 1617g und 1617h BGB neu bestimmt werden. Je nach Alter des Kindes ist hierfür seine Einwilligung erforderlich.

Nach § 1617i Absatz 2 Satz 2 BGB kann eine volljährige Person, die der friesischen Volksgruppe oder der dänischen Minderheit angehört aber keinen traditionellen Geburtsnamen erhalten hat, selbst ihren Geburtsnamen entsprechend §§ 1617f oder 1617h BGB neu bestimmen.

Im Bereich der Erwachsenenadoption bestand bisher der Zwang, den Namen der annehmenden Person anzunehmen. Die Beibehaltung des bisherigen Namens oder die Wahl eines (echten) Doppelnamens war bis zum 1. Mai 2025 nicht möglich. Nur wenn schwerwiegende Gründe vorlagen und es zum Wohl der angenommenen Person erforderlich war, konnte der Name der angenommenen Person vorangestellt oder angefügt werden.

Dieser Zwang zur Namensänderung nach einer Erwachsenenadoption wurde nunmehr aufgehoben. Dafür wurde in § 1767 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 BGB eine Regelung eingeführt, die es volljährigen angenommenen Personen ermöglicht, ihren bisherigen Namen beizubehalten, wenn sie dies wünschen. Zudem wurde die Möglichkeit geschaffen, eine Kombination aus dem bisherigen und dem Namen der annehmenden Person zu wählen. Im Fall einer Minderjährigenadoption erhält das Kind nach § 1757 BGB als Geburtsnamen weiterhin den Familiennamen des Annehmenden. Da ein angenommenes Kind die Stellung eines leiblichen Kindes erlangt (§ 1754 BGB), gilt die Rechtslage in der neuen Fassung für sie entsprechend.

Ja, eine Übergangsregelung sieht vor, dass vor Inkrafttreten des Gesetzes angenommene volljährige Personen ihren vor der Annahme geführten Namen nach Inkrafttreten des Gesetzes zum Geburtsnamen bestimmen können.

Auch bei Änderung des Geschlechtseintrags einer Person nach den Vorschriften des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) gelten alle Neuerungen dieser Reform. Danach können Personen, die ihren Geschlechtseintrag geändert haben, ihren Familiennamen gemäß den §§ 1355b, 1617f BGB an ihren aktuellen Geschlechtseintrag anpassen. Besondere Namensänderungsmöglichkeiten bei Änderung des Geschlechtseintrags sind in dem Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts nicht enthalten. Die Änderung der Vornamen bei einer Änderung des Geschlechtseintrags richtet sich nach den Vorgaben des SBGG.

Der Name einer Person unterliegt nach dem geltenden deutschen Internationalen Privatrecht bislang grundsätzlich dem Recht des Staates, dem die Person angehört (Artikel 10 Absatz 1 EGBGB). Die steigende Mobilität der Menschen führt dazu, dass sich viele Menschen auf Dauer in einem anderen Staat niederlassen als in dem, dem sie angehören, und auch ihr soziales Umfeld überwiegend in dem Staat des gewöhnlichen Aufenthaltes haben. Um diesem Umstand Rechnung zu tragen, soll der Name einer Person nach deutschem Internationalen Privatrecht künftig dem Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthaltes unterliegen. Dies hat den Vorteil, dass dadurch bei verschiedenen Staatsangehörigkeiten einer in einem Staat zusammenlebenden Familie für alle Familienmitglieder dasselbe Namensrecht maßgeblich ist. Zudem wird die Integration in das soziale und familiäre Umfeld erleichtert. Eine Rechtswahl zugunsten eines Heimatrechts wird  jedoch möglich sein.

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