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FAQ: Netzwerkdurchsetzunggesetz, Stand 2017

Gesetzliche Compliance-Regeln sind notwendig, um die sozialen Netzwerke zu einer schnelleren und effizienteren Bearbeitung von User-Beschwerden über Hasskriminalität anzuhalten.

Gegenwärtig ist eine massive Veränderung des gesellschaftlichen Diskurses im Netz und insbesondere in den sozialen Netzwerken festzustellen. Die Debattenkultur im Netz ist oft aggressiv, verletzend und nicht selten hasserfüllt. Durch Hasskriminalität kann jede und jeder aufgrund der Meinung, Hautfarbe oder Herkunft, der Religion, des Geschlechts oder der Sexualität diffamiert werden. Hasskriminalität, die nicht effektiv bekämpft und verfolgt werden kann, birgt eine große Gefahr für das friedliche Zusammenleben einer freien, offenen und demokratischen Gesellschaft. Es bedarf daher ei-ner Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken, um objektiv straf-bare Inhalte wie etwa Volksverhetzung, Beleidigung, Verleumdung oder Störung des öffentlichen Friedens durch Vortäuschen von Straftaten unverzüglich zu entfernen.

Die zunehmende Verbreitung von Hasskriminalität vor allem in sozialen Netzwerken wie Facebook, YouTube und Twitter, hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bereits im Jahr 2015 veranlasst, eine Task Force mit den Betreibern der Netzwerke und Vertretern der Zivilgesellschaft ins Leben zu rufen. Die in der Task Force vertretenen Unternehmen haben zugesagt, den Umgang mit Hinweisen auf Hasskriminalität auf ihren Seiten zu verbessen. Die Unternehmen haben sich verpflichtet, anwenderfreundliche Mechanismen zur Meldung kritischer Beiträge einzurichten und die Mehrzahl der gemeldeten Beiträge mit sprachlich und juristisch qualifizierten Teams innerhalb von 24 Stunden zu prüfen und zu löschen, falls diese rechtswidrig sind. Maßstab der Prüfung ist deutsches Recht.

Die Selbstverpflichtungen der Unternehmen haben zu ersten Verbesserungen geführt. Diese reichen aber noch nicht aus. Noch immer werden zu wenige strafbare Inhalte gelöscht. Ein von jugendschutz.net durchgeführtes Monitoring der Löschpraxis sozialer Netzwerke vom Januar/Februar 2017 hat ergeben, dass User-Meldungen gegen Hasskriminalität nach wie vor nicht unverzüglich und ausreichend bearbeitet werden. Zwar werden bei YouTube mittlerweile in 90 % der von den Nutzern gemeldeten strafbaren Inhalte gelöscht. Facebook hingegen löschte nur in 39 % der Fälle. Bei Twitter führte nur eine von hundert Nutzermeldungen zur Löschung.

Die Anbieter sozialer Netzwerke stehen in der Verantwortung, wenn ihre Plattformen missbraucht werden, um Hasskriminalität und strafbare Falschnachrichten zu verbreiten. Angesichts der Tatsache, dass das bisherige Instrumentarium und die zugesagten Selbstverpflichtungen der sozialen Netzwerke nicht ausreichend wirken und es erhebli-che Probleme bei der Durchsetzung des geltenden Rechts gibt, bedarf es der Einführung von bußgeldbewehrten Compliance-Regeln für soziale Netzwerke, um effektiv und unverzüglich gegen Hasskriminalität im Netz vorgehen zu können.

Die Compliance-Pflichten des Gesetzes sollen nur sozialen Netzwerken, nicht allen Diensteanbietern nach dem Telemediengesetz auferlegt werden. Soziale Netzwerke werden in Absatz 1 Satz 1 definiert als Telemediendiensteanbieter, die mit Gewinnerzielungsabsicht Plattformen im Internet betreiben, die dazu bestimmt sind, dass Nutzer beliebige Inhalte mit anderen Nutzern teilen oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Dienste der Individualkommunikation, insbesondere E-Mail- oder Messenger-Dienste fallen hingegen nicht unter die erfassten Plattformen.

Das Gesetz erfasst zudem nur soziale Netzwerke ohne spezielle Themen- und Nutzerfestlegung. Daher fallen z. B. berufliche Netzwerke, Fachportale, Online-Spiele, Verkaufsplattformen ebenfalls nicht in den Anwendungsbereich.

Ausgenomen sind auch Anbieter mit journalistisch-redaktionell gestalteten Inhalten. Das gilt auch für Plattformen, die für die Zugänglichmachung ihrer eigenen journalistisch-redaktionell gestalteten Angebote auf die Infrastruktur eines anderen sozialen Netzwerkes zurückgreifen, wie z.B. durch den Betrieb einer eigenen Seite oder eines Profils bei Facebook.

Schließlich sind solche sozialen Netzwerke von den meisten Pflichten befreit, die weniger als zwei Millionen registrierte Nutzerinnen und Nutzer in der Bundesrepublik Deutschland haben. Unabhängig von der Zahl der registrierten Nutzerinnen und Nutzer müssen alle sozialen Netzwerke einen Zustellungsbevollmächtigten nach § 5 Absatz 1 sowie eine empfangsberechtigte Person nach § 5 Absatz 2 benennen.

Ja. Durch den Entwurf wird sichergestellt, dass die Compliance-Pflichten und die korrespondierenden Ordnungswidrigkeitentatbestände auch auf Handlungen im Ausland anwendbar sind.

Soziale Netzwerke müssen offensichtlich strafbare Inhalte binnen 24 Stunden nach Eingang der Beschwerde löschen oder sperren. Über andere gemeldete Inhalte müssen soziale Netzwerke unverzüglich, in der Regel innerhalb von 7 Tagen nach Eingang der Beschwerde entscheiden.

Die Frist von 7 Tagen kann zum einen überschritten werden, wenn die Entscheidung über die Rechtswidrigkeit des Inhalts von der Unwahrheit einer Tatsachenbehauptung oder erkennbar von anderen tatsächlichen Umständen abhängt. Das soziale Netzwerk kann in diesen Fällen dem Nutzer vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu der Beschwerde geben.

Die 7-Tages-Frist kann auch dann überschritten werden, wenn das soziale Netzwerk die Entscheidung über die Rechtswidrigkeit innerhalb dieser Frist an eine anerkannte Einrichtung der Regulierten Selbstregulierung abgibt und sich deren Entscheidung unterwirft. Die anerkannte Einrichtung muss dann ihrerseits binnen 7 Tagen über die Strafbarkeit des gemeldeten Inhalts entscheiden.

Voraussetzung für eine Anerkennung sind Unabhängigkeit und Sachkunde der Prüfer sowie eine sachgerechte Ausstattung, die eine Entscheidung über die Rechtswidrigkeit des gemeldeten und übertragenen Inhalts nach sieben Tagen ermöglicht. Es müssen Vorgaben für das Prüfverfahren, eine Verfahrensordnung sowie eine Beschwerdestelle bestehen. Die Entscheidungsgremien sollen plural besetzt werden unter Einbeziehung der Landesmedienanstalten.

Bei den Einrichtungen der Regulierten Selbstregulierung sind auch Beschwerdestellen einzurichten, damit Nutzer, deren Inhalte zu Unrecht entfernt wurden, sich hiergegen beschweren können. Damit wird sichergestellt, dass es in Fällen der unberechtigten Sperrung tatsächlich zulässiger Inhalte schnell und unkompliziert zur Wiederherstellung der Inhalte kommt.

Die Einrichtung muss zudem von mehreren Anbietern sozialer Netzwerke oder Institu-tionen getragen werden, die eine sachgerechte Ausstattung sicherstellen. Außerdem muss sie für den Beitritt weiterer Anbieter insbesondere sozialer Netzwerke offen stehen. Das Prüfverfahren der angerufenen Einrichtung der Regulierten Selbstregulierung wird im Einzelnen durch dessen Verfahrensordnung bestimmt. Die Betroffenen (sozia-les Netzwerk, Beschwerdeführer, Nutzer) haben Gelegenheit, gegenüber der Einrich-tung der Regulierten Selbstregulierung Stellung zu nehmen.

Das eröffnete System der Regulierten Selbstregulierung bleibt einer Aufsicht unterworfen. Die Einrichtung der Regulierten Selbstregulierung muss durch das Bundesamt für Justiz anerkannt werden. Die Anerkennung kann widerrufen oder mit Nebenbestimmungen versehen werden. Dies wird insbesondere dann in Betracht kommen, wenn sich herausstellt, dass die Unabhängigkeit und Sachkunde der Prüfer nicht gewährleistet oder eine zügige Bearbeitung nicht sichergestellt ist. Dadurch ist gewährleistet, dass die Compliance-Vorgaben des NetzDG nicht unterlaufen werden.

Ja. Die Betreiber sozialer Netzwerke sind verpflichtet, die zu löschenden Inhalte noch 10 Wochen aufzubewahren, damit diese für Zwecke der Strafverfolgung zur Verfügung stehen. Die Speicherung muss in der EU erfolgen.

Der Entwurf erfasst objektiv strafbare Inhalte. Ein Inhalt ist offensichtlich strafbar, wenn zur Feststellung der Strafbarkeit keine vertiefte Prüfung erforderlich ist.

Die von dem Gesetz erfassten rechtswidrigen Inhalte sind solche, die den Tatbestand von

  • § 86 („Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen“),
  • § 86a („Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen“),
  • § 89a („Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat“),
  • § 91 („Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat“),
  • § 100a („Landesverräterische Fälschung“),
  • § 111 („Öffentliche Aufforderung zu Straftaten“),
  • § 126 („Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten“),
  • § 129 („Bildung krimineller Vereinigungen“),
  • § 129a („Bildung terroristischer Vereinigungen“),
  • § 129a („Bildung terroristischer Vereinigungen
  • § 129b („Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland“),
  • § 130 („Volksverhetzung“),
  • § 131 („Gewaltdarstellung“)
  • § 140 („Belohnung und Billigung von Straftaten“),
  • § 166 („Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltan-schauungsvereinigungen“),
  • § 184b („Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften“) in Verbindung mit § 184d („Zugänglichmachen pornographischer Inhalte mittels Rundfunk oder Telemedien“),
  • §§ 185 bis 187 („Beleidigung“, „Üble Nachrede“, „Verleumdung“),
  • § 201a („Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen“),
  • § 241 („Bedrohung“) oder
  • § 269 („Fälschung beweiserheblicher Daten“)

des Strafgesetzbuchs erfüllen. Es muss der objektive und subjektive Tatbestand der genannten Normen erfüllt sein und es dürfen keine Rechtfertigungsgründe vorliegen, wie etwa das Handeln in Wahrnehmung berechtigter Interessen.

Der Unterschied zwischen Löschung und Sperrung besteht darin, dass eine Sperrung dazu führt, dass ein Inhalt innerhalb des relevanten Zuständigkeitsgebiets, das heißt innerhalb Deutschlands, nicht verfügbar ist. Der Inhalt bleibt jedoch in anderen Ländern verfügbar. Wird ein Inhalt gelöscht, ist dieser weltweit nicht mehr verfügbar.

Das ergibt sich bereits jetzt aus § 10 des Telemediengesetzes. Danach ist ein Diensteanbieter verpflichtet, einen rechtswidrigen Inhalt unverzüglich zu löschen, sobald er von diesem Kenntnis erlangt hat. Der Diensteanbieter muss also selbst entscheiden, ob ein Inhalt rechtswidrig ist, wenn er gemeldet wurde. Wer eine Infrastruktur oder Dienstleistungen betreibt und diese Dritten zur Verfügung stellt, muss sich – wenn er konkrete Anhaltspunkte erfährt, dass seine Infrastruktur oder Dienstleistung missbraucht wird – zunächst in eigener Verantwortung entscheiden, ob er seinen Handlungsbeitrag – sofern noch möglich – einschränkt. Es gibt im deutschen Zivilrecht keinen allgemeinen Richtervorbehalt dahingehend, dass die entsprechenden Fragen vorab durch Gerichte geklärt werden könnten oder gar müssten.

Der Maßstab, was gelöscht werden muss, wird nicht von den sozialen Netzwerken gesetzt. Maßgeblich sind allein die Strafgesetze. Mit dem Gesetz werden keine neuen Löschpflichten geschaffen. Es soll vielmehr sichergestellt werden, dass bestehendes Recht auch eingehalten und durchgesetzt wird.

Ziel des Löschens von strafbaren Beiträgen durch die sozialen Netzwerke ist es, für eine freie, offene und demokratische Kommunikationskultur zu sorgen und die von Hasskriminalität betroffenen Gruppen und Personen zu schützen. Völlig unabhängig davon bleibt es selbstverständlich dabei, dass wer strafbare Inhalte im Netz verbreitet, auch konsequent strafrechtlich verfolgt wird. Das ist und bleibt Sache der zuständigen Strafverfolgungsbehörden.

Ja. Ein aktives Suchen nach rechtswidrigen Inhalten wird durch das Gesetz nicht gefordert. Insofern bleibt es beim so genannten „Notice and Takedown“-Verfahren nach der e-commerce-Richtlinie.

Nutzerinnen und Nutzer, aber auch Beschwerdestellen und Organisationen der Zivilgesellschaft können sich auf dem für sie vorgesehenen Wegen beschweren. Der Beschwerdeweg ist abhängig von dem jeweiligen Netzwerk, auf dem der strafbare Inhalt ausgetauscht, geteilt oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Der Gesetz schreibt vor, dass die Betreiber sozialer Netzwerke ein leicht erkennbares, unmittelbar erreichbares und ständig verfügbares Verfahren zur Übermittlung von Beschwerden über rechtswidrige Inhalte zur Verfügung stellen.

Soziale Netzwerke, die im Kalenderjahr mehr als 100 Beschwerden über rechtswidrige Inhalte erhalten, müssen künftig öffentlich über den Umgang mit Beschwerden über strafbare Inhalte auf ihren Plattformen berichten, insbesondere über die Mechanismen zur Übermittlung von Beschwerden über strafbare Inhalte und die Entscheidungskriterien für Löschung und Sperrung von strafbaren Inhalten, die Anzahl der im Berichtszeitraum eingegangenen Beschwerden über strafbare Inhalte, aufgeschlüsselt nach Beschwerden von Beschwerdestellen und Beschwerden von Nutzern und nach dem Beschwerdegrund, sowie die Anzahl der Beschwerden, die im Berichtszeitraum zur Löschung oder Sperrung des beanstandeten Inhalts führten, aufgeschlüsselt nach Beschwerden von Beschwerdestellen und von Nutzern sowie nach dem Beschwer-degrund. Zudem ist anzugeben, in wie vielen Fällen eine Weiterleitung von Beschwer-den an anerkannte Einrichtungen der Regulierten Selbstregulierung erfolgte.
Der Bericht muss halbjährlich erstellt werden und im elektronischen Bundesanzeiger sowie auf der eigenen Homepage des sozialen Netzwerks leicht auffindbar veröffentlicht werden.

Die vorsätzliche oder fahrlässige Nichteinhaltung der Berichtspflicht und die Zuwiderhandlung gegen die Pflicht, ein wirksames Beschwerdemanagement vorzuhalten, stellen nach dem Entwurf eine Ordnungswidrigkeit dar. Ordnungswidrig handelt ein Anbieter auch, wenn er keinen Zustellungsbevollmächtigen und keine empfangsberechtigte Person benennt.

Die Ordnungswidrigkeit knüpft im Hinblick auf das Beschwerdemanagement an die Organisationspflichten und nicht an den einzelnen Löschvorgang an. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ein Beschwerdemanagement gar nicht oder mangelhaft einrichtet, organisatorische Unzulänglichkeiten nicht beseitigt oder die gesetzlichen Vorgaben für das Beschwerdemanagement über einen nicht unerheblichen Zeitraum verfehlt (systemische Mängel). Damit wird das Ziel des Gesetzes betont, wirksame Beschwerdeverfahren zu etablieren, die dem sozialen Netzwerk die unvoreingenommene Prüfung des Einzelfalls ermöglichen und dadurch sogenannte „chilling effects“ zu verhindern. Dem sozialen Netzwerk droht daher kein Bußgeld bei einer Fehlentscheidung im Einzelfall.

Gegen wen das Bußgeld verhängt wird, hängt maßgeblich von dem konkreten Verstoß und der jeweiligen Unternehmensstruktur ab. In Betracht kommt der verantwortliche Leiter der Beschwerdestelle oder eine Person aus der Leitung des sozialen Netzwerks.

Durch den daneben anwendbaren § 130 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) ist auch eine Verfolgung des Inhabers des Unternehmens, das das soziale Netzwerk betreibt, möglich, wenn die Zuwiderhandlung durch gehörige Aufsicht hätte verhindert oder wesentlich erschwert werden können. Nach Maßgabe des § 30 OWiG kann auch gegen juristische Personen und Personenvereinigungen eine Geldbuße festgesetzt werden.

Nach dem Gesetz wird das Bundesamt für Justiz die Ordnungswidrigkeiten verfolgen und Bußgeldbescheide erlassen. Wenn das Bundesamt für Justiz den Vorwurf, kein richtiges Verfahren für den Umgang mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte vorzuhalten, auf eine systemisch falsche Entscheidungspraxis der sozialen Netzwerke stützt, die mit einer überschaubaren Zahl von falschen Einzelfallentscheidungen belegt wird, soll es eine gerichtliche Vorabentscheidung einholen. Das zuständige Gericht entscheidet dann verbindlich darüber, ob die nicht entfernten Inhalte in den benannten Einzelfällen rechtswidrig sind oder nicht.

Zuständig ist das Gericht, das auch über den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid entscheidet.

Verstöße können mit einer Geldbuße bis zu 5 000 000 Euro geahndet werden kann. Das Höchstmaß der Geldbuße nach diesem Entwurf erhöht sich auf 50 000 000 Euro (§ 30 Absatz 2 Satz 3 OWiG), wenn die Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen festgesetzt wird. Eine solche Verbandsgeldbuße kann auch bei Auslandstaten und gegen ausländischen Unternehmensträger verhängt werden.

Ja. Der Nutzer hat die Möglichkeit, eine Anzeige bei der Bußgeldbehörde zu erstatten. Die Bußgeldbehörde ist verpflichtet, dem Nutzer ihr Prüfungsergebnis mitzuteilen.

Anbieter von sozialen Netzwerken sollen nach dem Gesetz verpflichtet werden, einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten in Deutschland vorzuhalten und in Zivilprozessen, die gegen sie geführt werden, sowie in Bußgeldverfahren nach diesem Gesetz einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten unverzüglich zu benennen.

Die Vorschrift gilt für alle sozialen Netzwerke unabhängig von ihrem Sitz im Inland oder im Ausland. Die bisher gegen soziale Netzwerke geführten Zivilprozesse haben gezeigt, dass die europäischen Zustellungsmechanismen (Einschreiben mit Rückschein in Zivilverfahren) generell nicht ausreichen. Daher ist es dringend erforderlich, insbesondere zur gerichtlichen Abwehr von strafrechtlich relevanten Falschnachrichten eine schnelle und sichere Zustellungsvariante zur Verfügung zu haben, um den Betroffenen ein schnelles rechtliches Einschreiten zu ermöglichen.

Auf den Zustellungsbevollmächtigten müssen die Anbieter auf ihrer Plattform in leicht erkennbarer Weise aufmerksam machen.

Für Auskunftsersuchen einer Strafverfolgungsbehörde ist nach dem Gesetz ein empfangsberechtigter Ansprechpartner im Inland zu benennen. Die empfangsberechtigte Person ist verpflichtet, auf Auskunftsersuchen 48 Stunden nach Zugang zu antworten. Soweit das Auskunftsersuchen nicht mit einer das Ersuchen erschöpfenden Auskunft beantwortet wird, ist dies in der Antwort zu begründen.

Gegen den Bußgeldbescheid kann Einspruch beim Amtsgericht eingelegt werden, in dessen Bezirk die Bußgeldbehörde ihren Sitz hat. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ist unter bestimmten Voraussetzungen die Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht statthaft.

Ja, sofern diese die Grenze der Strafbarkeit überschreiten. Tatbestände wie Beleidi-gung, üble Nachrede oder Verleumdung, die vom Entwurf erfasst werden, können auch durch eine bewusst falsche Nachricht erfüllt werden.

Das Recht auf Gegendarstellung bei Telemedien ist im Rundfunkstaatsvertrag geregelt und beschränkt auf Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestaltetem Angebot. Eine Erweiterung des Rundfunkstaatsvertrags wäre Sache der Länder.

Nein. Die im Gesetz normierten Compliance-Regeln für soziale Netzwerke dienen lediglich dazu, dass diese der bereits bestehenden gesetzlichen Verpflichtung, strafbare Inhalte spätestens nach Inkenntnissetzung zu löschen oder zu sperren, schnell und umfassend nachkommen. Hierin liegt kein neuer Eingriff in Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes im Vergleich zum geltenden Recht. Der Entwurf bezieht sich explizit auf strafbare Inhalte; diese unterfallen nicht dem Schutz der Meinungsfreiheit.

Ja. Jeder, der im Anwendungsbereich des Gesetzes in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt wird, z.B. durch beleidigende Äußerungen, kann auch von dem Betreiber des sozialen Netzwerks Auskunft darüber verlangen, wer die Rechtsverletzung begangen hat. Ein solcher Auskunftsanspruch ergibt sich bereits aus allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen. Mit dem Gesetz schaffen wir die Voraussetzungen dafür, dass der Auskunftsanspruch auch durchgesetzt werden kann. Die Betreiber sozialer Netzwerke erhalten die Befugnis, die Anmeldedaten des Rechtsverletzers an den Verletzten herauszugeben.

Die Herausgabe der Daten durch das soziale Netzwerk muss durch das zuständige Zivilgericht angeordnet werden. Die gerichtliche Anordnung setzt einen entsprechenden Antrag des Verletzten voraus (Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung). Das Gericht hat das Vorliegen der Auskunftsvoraussetzungen zu prüfen. Voraussetzung ist, dass eine Persönlichkeitsrechtsverletzung gegeben ist, dass der Verletzte zur Durchsetzung seiner aus der Verletzung erwachsenden Ansprüche (Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche) der Auskunft des Diensteanbieters bedarf und dass die Auskunftserteilung verhältnismäßig ist.

Ja. Nach Artikel 14 Absatz 3 e-commerce-Richtlinie ist es den Mitgliedstaaten erlaubt, innerstaatliche Verfahren für das Entfernen oder Sperren von Inhalten festzulegen.

Ja. Der Gesetzentwurf war notifizierungspflichtig. Nach der Notifizierungs-Richtlinie (EU) 2015/1535 müssen die Mitgliedstaaten der Europäischen Kommission jeden Ent-wurf einer Vorschrift, die Dienste der Informationsgesellschaft betrifft, der Europäischen Kommission anzeigen und dürfen diese Vorschrift nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Mitteilung an die Kommission annehmen. Während dieser Zeit haben die Kommission und andere Mitgliedstaaten Gelegenheit, unter Binnenmarktaspekten Stellung dazu zu nehmen. Die Kommission hat keine Stellungnahme abgegeben.

Das Gesetz tritt am 1. Oktober 2017 in Kraft. Die Vorgaben zum Beschwerdemanagement müssen frühestens ab 1. Januar 2018 umgesetzt werden, die aufgrund des NetzDG vorzulegenden Transparenzberichte sind erstmalig für das 1. Halbjahr 2018 fällig.

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