Gesetz zur Stärkung der Opferrechte im Strafverfahren (3. Opferrechtsreformgesetz)
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Die Interessen der Opfer in den Blick zu nehmen und dafür zu sorgen, dass Ihnen mehr Rechte zukommen, war und ist ein wichtiges rechtspolitisches Ziel. Beginnend mit dem Ersten Gesetz zur Verbesserung der Stellung des Verletzten im Strafverfahren (Opferschutzgesetz) vom 18. Dezember 1986, wurde die Situation der Opfer durch weitere zahlreiche Gesetzgebungsvorhaben kontinuierlich weiter verbessert, so dass der Opferschutz inzwischen seinen festen Platz in der Strafprozessordnung hat.
Mit dem 3. Opferrechtsreformgesetz vom 21. Dezember 2015 werden weitere wichtige Schritte unternommen, um den Schutzstandard für die Opfer zu erhöhen.
Zum einen werden die Verpflichtungen der Bundesrepublik aus der Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten umgesetzt. Deutschland hat bereits einen hohen Schutzstandard im Bereich des Opferschutzes erreicht, so dass, die Richtlinie Umsetzungsbedarf nur in Teilbereichen, insbesondere bei den Verfahrens- und Informationsrechten, ausgelöst hat.
Ein Meilenstein für den Opferschutz ist die Einführung der psychosozialen Prozessbegleitung. Damit bekommen besonders schutzbedürftige Opfer die Möglichkeit, vor, während und nach der Hauptverhandlung professionell begleitet zu werden. Insbesondere Kinder und Jugendliche, die Opfer schwerer Sexual- oder Gewaltdelikte geworden sind, erhalten einen Rechtsanspruch auf kostenlose psychosoziale Prozessbegleitung. Für andere Opfer von schweren Gewalt- und Sexualstraftaten soll das Gericht nach Lage des Einzelfalls entscheiden, ob psychosoziale Prozessbegleitung erfolgen soll. Die Regelungen zur psychosozialen Prozessbegleitung treten am 1. Januar 2017 in Kraft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015
PDF, 78KB, Datei ist nicht barrierefrei, 31. Dezember 2015
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