Navigation und Service

Urheberrechtsgesetz

Gesetzgebungsverfahren Gesetz
Letzte Aktualisierung
Veröffentlichung

§ 52a des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) ist nach der letzten Verlängerung seiner Gültigkeitsdauer nur noch bis einschließlich 31.12.2014 anzuwenden. Bereits bei seiner Einführung im Jahre 2003 war die Geltung von § 52a UrhG befristet worden; diese Befristung wurde mehrfach verlängert. Daher muss der deutsche Gesetzgeber nun endgültig über seine Weitergeltung entscheiden.

­

: Bericht

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Das Bundesministerium der Justiz verwendet für den Betrieb dieser Internetseite technisch notwendige Cookies. Darüber hinaus können Sie Cookies für eine Webanalyse zulassen, die uns die Bereitstellung unserer Dienste erleichtern. Weitere Informationen dazu, insbesondere zu der Widerrufsmöglichkeit, erhalten Sie über den folgenden Link: Datenschutz