Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts und des Unterhaltsverfahrensrechts sowie zur Änderung der Zivilprozessordnung und kostenrechtlicher Vorschriften
GesetzgebungsverfahrenGesetz Letzte Aktualisierung Veröffentlichung
Um die Anbindung des Mindestunterhalts für minderjährige Kinder an den steuerlichen Freibetrag zu beenden, gleichwohl aber die sachlich gerechtfertigt bleibende Anbindung an das steuerfrei zu stellende sächliche Existenzminimum der Kinder aufrechtzuerhalten, ist eine Änderung in § 1612a Absatz 1 BGB erforderlich. Für die Höhe des Mindestunterhalts ist auf eine vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zu erlassende Rechtsverordnung, ausgehend vom jeweils letzten Existenzminimumbericht der Bundesregierung, zu verweisen.
Das vereinfachte Unterhaltsverfahren soll grundsätzlich erhalten bleiben. Die Verfahrensrechte der Beteiligten sind neu zu bestimmen und das Verfahren ist effizienter
sowie anwenderfreundlicher zu gestalten.
Es sollen daher insbesondere die Regelungen im FamFG
zum Anwendungsbereich des vereinfachten Verfahrens,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2015
PDF, 118KB, Datei ist nicht barrierefrei, 25. November 2015
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