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Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts und des Unterhaltsverfahrensrechts sowie zur Änderung der Zivilprozessordnung und kostenrechtlicher Vorschriften

Gesetzgebungsverfahren Gesetz
Letzte Aktualisierung
Veröffentlichung

Um die Anbindung des Mindestunterhalts für minderjährige Kinder an den steuerlichen Freibetrag zu beenden, gleichwohl aber die sachlich gerechtfertigt bleibende Anbindung an das steuerfrei zu stellende sächliche Existenzminimum der Kinder aufrechtzuerhalten, ist eine Änderung in § 1612a Absatz 1 BGB erforderlich. Für die Höhe des Mindestunterhalts ist auf eine vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zu erlassende Rechtsverordnung, ausgehend vom jeweils letzten Existenzminimumbericht der Bundesregierung, zu verweisen.

Das vereinfachte Unterhaltsverfahren soll grundsätzlich erhalten bleiben. Die Verfahrensrechte der Beteiligten sind neu zu bestimmen und das Verfahren ist effizienter
sowie anwenderfreundlicher zu gestalten.
Es sollen daher insbesondere die Regelungen im FamFG

  • zum Anwendungsbereich des vereinfachten Verfahrens,
  • zu den Einwendungen des Antragsgegners,
  • zum Übergang in das streitige Verfahren und
  • zum Formularzwang

geändert werden.

RefE : Referentenentwurf

RegE : Regierungsentwurf

: Gesetz ist verkündet

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