Fünftes Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
GesetzgebungsverfahrenGesetz Letzte Aktualisierung Veröffentlichung
Die Republik Island und das Königreich Norwegen sind keine Mitgliedstaaten der EU.
Das Auslieferungsverfahren mit Island und Norwegen wird mit dem o.g. Gesetz an das Auslieferungsverfahren gegenüber Mitgliedstaaten der EU angeglichen. Dadurch wird die strafrechtliche Zusammenarbeit im Verhältnis zu Island und Norwegen verbessert und vereinfacht.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017
PDF, 38KB, Datei ist nicht barrierefrei, 08. Juni 2017
Hinweis zur Verwendung von Cookies
Das Bundesministerium der Justiz verwendet für den Betrieb dieser Internetseite technisch notwendige Cookies. Darüber hinaus können Sie Cookies für eine Webanalyse zulassen, die uns die Bereitstellung unserer Dienste erleichtern. Weitere Informationen dazu, insbesondere zu der Widerrufsmöglichkeit, erhalten Sie über den folgenden Link: Datenschutz