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Gesetz zum Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates über die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union

Gesetzgebungsverfahren Gesetz
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Veröffentlichung

Die Europäische Kommission hat am 23. Februar 2017 einen Vorschlag für eine Verordnung des Rates auf Grundlage von Artikel 352 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 über die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union vorgelegt (KOM(2017) 87 final). Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 über die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union (ABl. L Nr. 69 vom 13.03.2013, S. 1), wird das Amtsblatt ausschließlich elektronisch veröffentlicht und, um Echtheit, Unverfälschtheit und Unveränderlichkeit zu gewährleisten, momentan mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur, die gemäß der Richtlinie 1999/93/EG auf einem qualifizierten Zertifikat beruht und von einer sicheren Signaturerstellungseinheit erstellt wurde, versehen.

Die Richtlinie 1999/93/EG wurde zum 1. Juli 2016 durch die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L Nr. 257 vom 28.08.2014, S. 73) abgelöst. Durch die Änderung der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 sollen zum einen die Anforderungen an die Authentifizierung mittels elektronischer Signatur an die Terminologie der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 angepasst und zum anderen die Verwendung eines qualifizierten elektronischen Siegels als alternative Form der Authentifizierung des Amtsblatts der Europäischen Union zugelassen werden. Die Bundesregierung beabsichtigt, dem Verordnungsvorschlag im Rat der Europäischen Union zuzustimmen. Der Vorschlag der Europäischen Kommission ist auf Artikel 352 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gestützt.

Nach § 8 des Integrationsverantwortungsgesetzes (IntVG) vom 22. September 2009 (BGBl. I S. 3822), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3822) geändert worden ist, darf der deutsche Vertreter im Rat der Europäischen Union dem Vorschlag erst zustimmen, wenn ein entsprechendes Gesetz gemäß Artikel 23 Absatz 1 des Grundgesetzes in Kraft getreten ist.

RefE : Referentenentwurf

: Gesetz ist verkündet

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