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Verordnung zur Regelung der Organisation, des Verfahrens und der Beendigung der Beleihung oder der Beauftragung der Universalschlichtungsstelle des Bundes

Gesetzgebungsverfahren Gesetz
Letzte Aktualisierung
Veröffentlichung

Mit Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über die außergerichtliche Streitbeilegung in Verbrauchersachen wurde § 29 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254, 1039 – VSBG) teilweise neu gefasst. Nach dem neuen Absatz 1 errichtet der Bund zum 1. Januar 2020 eine Verbraucherschlichtungsstelle mit Auffangzuständigkeit: die Universalschlichtungsstelle des Bundes. Mit der Universalschlichtungsstelle des Bundes soll ab dem Jahre 2020 den Verbraucherinnen und Verbrauchern eine zentrale Auffangschlichtungsstelle zur außergerichtlichen Beilegung solcher Streitigkeiten zur Verfügung stehen, für die es keine branchenspezifische private oder behördliche Verbraucherschlichtungsstelle gibt.

Die Universalschlichtungsstelle des Bundes ist nicht nur für Verbraucherstreitigkeiten nach § 4 Absatz 1 VSBG, sondern darüber hinaus für alle Streitigkeiten im Nachgang zu einer Musterfeststellungsklage sachlich zuständig. Der Bund hat nach dem neuen § 29 VSBG die Möglichkeit, die Aufgabe der Universalschlichtung entweder selbst durch eine behördliche Universalschlichtungsstelle zu erfüllen oder eine anerkannte private Verbraucherschlichtungsstelle mit der Aufgabe der Universalschlichtung zu beleihen oder zu beauftragen.

Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz enthält nur die grundlegenden Regelungen zu den Verbraucherschlichtungsstellen und zum Streitbeilegungsverfahren. Einzelheiten über die Organisation und das Verfahren der Universalschlichtungsstelle des Bundes sind durch Rechtsverordnung auf der Grundlage des neuen § 42 Absatz 2 VSBG zu regeln. Die Vorschrift gibt der Rechtsverordnung zudem auf, die Voraussetzungen für eine Beendigung der Beleihung oder der Beauftragung einer geeigneten anerkannten Verbraucherschlichtungsstelle näher zu regeln.

RefE : Referentenentwurf

: Gesetz ist verkündet

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