Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung des HNS-Übereinkommens 2010 und zur Änderung des Ölschadengesetzes, der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung, des Seeaufgabengesetzes und des Handelsgesetzbuchs
GesetzgebungsverfahrenGesetz Letzte Aktualisierung Erscheinungsjahr
Nach Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses (EU) 2017/770 des Rates vom 25. April 2017 über die Ratifizierung im Interesse der Europäischen Union des Protokolls von 2010 zu dem Internationalen Übereinkommen über Haftung und Entschädigung für Schäden bei der Beförderung schädlicher und gefährlicher Stoffe auf See durch die Mitgliedstaaten und ihren Beitritt zu diesem Protokoll im Interesse der Europäischen Union, im Hinblick auf die Aspekte im Zusammenhang mit der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen bemühen sich die Mitgliedsstaaten ihre Urkunden über den Beitritt innerhalb eines angemessenen Zeitraums und möglichst bis zum 6. Mai 2021 zu hinterlegen.
Das Übereinkommen regelt die Haftung und Entschädigung nach Unfällen von Seeschiffen, die HNS (Hazardous and Noxious Substances – gefährliche und schädliche Stoffe) transportieren. Es sieht eine Versicherungspflicht vor, ebenso die Pflicht, die importierten Mengen von HNS mitzuteilen. Mit diesem Gesetz sollen die notwendigen Vorschriften insbesondere über die Versicherungspflicht des Schiffseigentümers und über die Mitteilungspflicht der Importeure der erfassten Güter erlassen werden.
Im Ölschadengesetz fehlt bislang ein Gerichtsstand für Schadensfälle, die sich in der ausschließlichen Wirtschaftszone ereignen; die Sanktionsregelungen sind zudem nicht ausreichend effektiv.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2021
PDF, 102KB, Datei ist nicht barrierefrei, 26. Juli 2021
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