Verordnung über die Aufbewahrung von Justizakten (Justizaktenaufbewahrungsverordnung – JAktAV)
GesetzgebungsverfahrenGesetz Letzte Aktualisierung Veröffentlichung
Nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Justizaktenaufbewahrungsgesetzes (JAktAG) dürfen Akten, Aktenregister, Karteien, Namens- und sonstige Verzeichnisse der Gerichte und der Staatsanwaltschaften, die für das Verfahren nicht mehr erforderlich sind, nach Beendigung des Verfahrens nur so lange aufbewahrt und gespeichert werden, wie schutzwürdige Interessen der Verfahrensbeteiligten oder sonstiger Personen oder öffentliche Interessen dies erfordern.
Der Bundesgesetzgeber hat die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Aktenaufbewahrung und -speicherung und die hierbei zu beachtenden allgemeinen Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen zu bestimmen (§ 2 Absatz 1 Satz 1 JAktAG).
Der Referentenentwurf führt die bislang jeweils geltenden Vorschriften der Länder und des Bundes zur Aufbewahrung und Speicherung der Justizakten der Gerichte und Staatsanwaltschaften in einer Rechtsverordnung der Bundesregierung zusammen und vereinheitlicht diese.
Stellungnahme Bund Deutscher Rechtspfleger zum Referentenentwurf einer Verordnung über die Aufbewahrung von Justizakten (Justizaktenaufbewahrungsverordnung – JAKtAV)
Anlage, Verfasst von Bund Deutscher RechtspflegerPDF, 156KB, Datei ist nicht barrierefrei, 30. November 2020
Stellungnahme Bundesverband Deutscher Patentanwälte zum Referentenentwurf einer Verordnung über die Aufbewahrung von Justizakten (Justizaktenaufbewahrungsverordnung – JAKtAV)
Anlage, Verfasst von Bundesverband Deutscher PatentanwältePDF, 251KB, Datei ist nicht barrierefrei, 20. November 2020
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