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Verordnung über die Aufbewahrung von Justizakten (Justizaktenaufbewahrungsverordnung – JAktAV)

Gesetzgebungsverfahren Gesetz
Letzte Aktualisierung
Veröffentlichung

Nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Justizaktenaufbewahrungsgesetzes (JAktAG) dürfen Akten, Aktenregister, Karteien, Namens- und sonstige Verzeichnisse der Gerichte und der Staatsanwaltschaften, die für das Verfahren nicht mehr erforderlich sind, nach Beendigung des Verfahrens nur so lange aufbewahrt und gespeichert werden, wie schutzwürdige Interessen der Verfahrensbeteiligten oder sonstiger Personen oder öffentliche Interessen dies erfordern.

Der Bundesgesetzgeber hat die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Aktenaufbewahrung und -speicherung und die hierbei zu beachtenden allgemeinen Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen zu bestimmen (§ 2 Absatz 1 Satz 1 JAktAG).

Der Referentenentwurf führt die bislang jeweils geltenden Vorschriften der Länder und des Bundes zur Aufbewahrung und Speicherung der Justizakten der Gerichte und Staatsanwaltschaften in einer Rechtsverordnung der Bundesregierung zusammen und vereinheitlicht diese.

RefE : Referentenentwurf

  • Referentenentwurf

    Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz

    PDF, 472KB, Datei ist nicht barrierefrei, 12. Oktober 2020

  • Stellungnahmen

    Stellungnahme Bund Deutscher Rechtspfleger zum Referentenentwurf einer Verordnung über die Aufbewahrung von Justizakten (Justizaktenaufbewahrungsverordnung – JAKtAV)

    Anlage, Verfasst von Bund Deutscher RechtspflegerPDF, 156KB, Datei ist nicht barrierefrei, 30. November 2020

    Stellungnahme Bundesverband Deutscher Patentanwälte zum Referentenentwurf einer Verordnung über die Aufbewahrung von Justizakten (Justizaktenaufbewahrungsverordnung – JAKtAV)

    Anlage, Verfasst von Bundesverband Deutscher PatentanwältePDF, 251KB, Datei ist nicht barrierefrei, 20. November 2020

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