Gesetz zur Änderung des Musters für eine Widerrufsinformation für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge
GesetzgebungsverfahrenGesetz Letzte Aktualisierung Veröffentlichung
Beim Abschluss eines Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags besteht ein 14-tägiges Widerrufsrecht für Verbraucherinnen und Verbraucher. Die Widerrufsfrist beginnt erst zu laufen, wenn sämtliche vertraglichen Pflichtangaben erteilt wurden. Damit Verbraucherinnen und Verbraucher ihr Widerrufsrecht effektiv wahrnehmen können, müssen Kreditgebende hierüber im Vertrag informieren. Dabei muss die vertragliche Widerrufsinformation auch über die notwendigen Pflichtangaben informieren.
In Anlage 7 zu Artikel 247 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) befindet sich eine gesetzliche Musterwiderrufsinformation für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge. Aufgrund einer aktuellen Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 26. März 2020 in der Rechtssache C-66/19 ist dieses Muster anzupassen; dem dient der beiliegende Gesetzentwurf.
Das Gesetz geht auf den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Musters für eine Widerrufsinformation für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sowie auf die weiteren Referentenentwürfen eines Gesetzes zur Änderung des § 501 des BGB in Umsetzung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-383/18, eines Gesetzes zur Änderung des Musters für die Widerrufsbelehrung bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen und eines Gesetzes zur Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes zurück.
PDF, 233KB, Datei ist nicht barrierefrei, 14. Juni 2021
Gesetzgebungsverfahren, Entwurf, Letzte Aktualisierung: 02. Februar 2021
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