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Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – effektivere Bekämpfung von Nachstellungen und bessere Erfassung des Cyberstalkings

Die Evaluierung des Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes gegen Nachstellungen vom 1. März 2017 (BGBl. I S. 386) hat gezeigt, dass die bisherige Fassung des § 238 des Strafgesetzbuches (StGB) die Strafverfolgungspraxis noch immer vor Probleme stellt (Evaluierungsbericht S. 12 ff.).

Gesetzgebungsverfahren Gesetz
Letzte Aktualisierung
Erscheinungsjahr

Die Evaluierung des Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes gegen Nachstellungen vom 1. März 2017 (BGBl. I S. 386) hat gezeigt, dass die bisherige Fassung des § 238 des Strafgesetzbuches (StGB) die Strafverfolgungspraxis noch immer vor Probleme stellt (Evaluierungsbericht S. 12 ff.). So bereitet zum einen das Tatbestandsmerkmal „beharrlich“ gerade auch aufgrund der parallelen Existenz weiterer unbestimmter Tatbestandsmerkmale in § 238 StGB erhebliche Schwierigkeiten bei der Subsumtion (Evaluierungsbericht S. 12, 15, 29). Ähnliches gilt für das Merkmal „schwerwiegend“, das sich auf die potenzielle Beeinträchtigung der Lebensgestaltung des Opfers bezieht (Evaluierungsbericht S. 28) und das insgesamt zu hohe Anforderungen an ein strafbares Verhalten stellt. Zum anderen werden weder der Grundtatbestand des § 238 Absatz 1 StGB aufgrund seiner niedrigen Strafandrohung noch die vorhandenen Qualifikationsvorschriften des § 238 Absatz 2 und 3 StGB aufgrund ihrer engen Anwendungsbereiche von der Praxis als hinreichende Grundlage bewertet, um schwerwiegendere Konstellationen angemessen ahnden zu können (vgl. Evaluierungsbericht S. 14, 15, 25, 32 f.). Daher besteht die Notwendigkeit der Änderung des § 238 StGB, um eine bessere und einfachere Rechtsdurchsetzung zu ermöglichen

Gesetzlicher Anpassungsbedarf besteht auch aufgrund des technischen Fortschritts und der damit einhergehenden Zunahme des Cyberstalkings. Über sogenannte Stalking-Apps beziehungsweise Stalkingware können Täter auch ohne vertiefte IT-Kenntnisse unbefugt auf E-Mail- oder Social-Media-Konten sowie Bewegungsdaten von Opfern zugreifen und so deren Sozialleben ausspähen. Cyberstalking erfolgt aber nicht nur durch den unbefugten Zugriff auf Daten des Opfers, sondern insbesondere auch dadurch, dass Täter unter Vortäuschung der Identität eines Opfers etwa in sozialen Medien Konten anlegen und unter dem Namen des Opfers abträgliche Erklärungen abgeben oder Fotos von ihm veröffentlichen. Diese besonderen Begehungsweisen von Nachstellungstaten gilt es gesetzlich besser und rechtssicherer zu erfassen.

RefE : Referentenentwurf

RegE : Regierungsentwurf

GesB : Gesetz ist beschlossen

  • Bundesgesetzblatt

Eval : Evaluation

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