Verordnung über die Geschäftsorganisation des Reisesicherungsfonds und die Voraussetzungen der Erteilung der Erlaubnis (Reisesicherungsfondsverordnung – RSFV)
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Die Insolvenzsicherung im Reiserecht ist bislang insbesondere in § 651r des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt. Danach kommen die Reiseveranstalter ihrer Verpflichtung zur Insolvenzsicherung üblicherweise durch den Abschluss einer Versicherung nach. Zulässig ist auch die Bürgschaft eines Kreditinstituts. Der Versicherer oder das Kreditinstitut kann seine Haftung für die von ihm in einem Geschäftsjahr insgesamt zu erstattenden Beträge auf 110 Millionen Euro begrenzen. Im Zuge mehrerer Insolvenzen hatte sich gezeigt, dass die Möglichkeit der Haftungsbegrenzung zu Unsicherheit führt und die Gefahr begründet, dass Reisende nicht hinreichend entschädigt werden.
Darüber hinaus hat die fortdauernde COVID-19-Pandemie eine weitere Schwachstelle des bisherigen Systems der Insolvenzsicherung aufgezeigt: Die Insolvenzsicherung beruhte auf der Grundannahme, dass am Versicherungs- und Finanzmarkt ausreichender Deckungsschutz verfügbar sei und alle Reiseveranstalter ihren gesetzlichen Verpflichtungen damit zu vertretbaren Kosten nachkommen könnten. Mit den weltweiten Beschränkungen des Reiseverkehrs hat sich die Liquiditätslage der Reiseveranstalter jedoch verschlechtert und die Gefahr von Insolvenzen ist gestiegen. Damit ist die Grundlage, die Versicherer und Banken ihrer Kalkulation bislang zugrunde legten, zumindest erheblich gestört. Dies schlug sich zunächst in höheren Prämien nieder, die für die Insolvenzsicherung verlangt werden, und kann im schlechtesten Fall aber auch zu einem Rückzug von Versicherern aus dem Markt führen.
Diesen Gefahren wird künftig durch das Reisesicherungsfondsgesetz (RSG) begegnet werden. Die Insolvenzsicherung wird danach über einen Reisesicherungsfonds erfolgen, der ein Fondsvermögen verwaltet, in das die Reiseveranstalter einzahlen. Der Reisesicherungsfonds wird die Absicherungsformen, die von den Versicherungen und Banken angeboten wurden, grundsätzlich ablösen.
Der Reisesicherungsfonds zielt auf den Aufbau und den Erhalt von Kapital, den Abschluss von Absicherungsverträgen und die Abwicklung von möglichen Schäden, wozu auch die Repatriierung von Reisenden gehört. Dafür muss seine Geschäftsorganisation wirksam und ordnungsgemäß sowie dem Zweck, dem Umfang und der Komplexität seiner Aufgaben angemessen sein. Die Reisesicherungsfondsverordnung (RSFV) soll dafür geeignete Vorgaben machen, bestimmen, unter welchen Bedingungen einem Reisesicherungsfonds eine staatliche Erlaubnis erteilt wird und einzelne Befugnisse der Aufsichtsbehörde regeln.
Der Nutzen dieser Verordnung wird darin bestehen, potenziellen Gründern und Betreibern eines Reisesicherungsfonds die notwendigen Leitlinien an die Hand zu geben, einen Fonds so zweckmäßig zu errichten, dass ihm eine Erlaubnis zur Aufnahme des Geschäftsbetriebs erteilt werden kann, und ihn dann so zu betreiben, dass er dauerhaft in der Lage ist, seine gesetzlichen Aufgaben zu erfüllen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2021
PDF, 39KB, Datei ist nicht barrierefrei, 08. Juli 2021
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