Achtes Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
Mit dem vorliegenden Entwurf soll das Bundeszentralregistergesetz (BZRG) zum einen an das Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich (VK) angepasst werden.
GesetzgebungsverfahrenEntwurf Letzte Aktualisierung Veröffentlichung
Dieses Abkommen enthält auch Regelungen zum Austausch von Strafregisterinformationen. Daher sind Anpassungen im BZRG erforderlich, weil die Vorschriften zur Umsetzung von „ECRIS“ (European Criminal Record Information Service) nun erstmals auf einen Drittstaat übertragen werden.
Zum anderen soll in das BZRG eine Regelung zur abschließenden Durchführung der Verordnung (EU) 2019/816 (ECRIS-TCN) zum sogenannten Flagging aufgenommen werden. Hierdurch werden die nationalen Strafregisterbehörden verpflichtet, die Personendatensätze in ECRIS-TCN zu kennzeichnen, wenn solche Personen in den vergangenen 25 Jahren wegen einer terroristischen Straftat oder in den vergangenen 15 Jahren wegen einer anderen schweren Straftat verurteilt wurden.
Zudem wird die Ertüchtigung des Bundeszentralregisters und des Gewerbezentralregisters für Digitalisierungsvorhaben des Bundes angestrebt. So soll die Antragstellung im Interesse der Bürgerinnen und Bürger über das im Rahmen der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes (OZG) eingerichtete Nutzerkonto zugelassen werden.
Eine weitere Anpassung betrifft die rechtliche und technische Weiterentwicklung der Identifizierungsverfahren mittels mobilen Endgeräts durch das Smart-eID-Gesetz. Ferner werden in Einzelregelungen Verbesserungen des Datenschutzes vorgeschlagen und ein Redaktionsversehen behoben.
Stellungnahme Deutscher EDV-Gerichtstag e.V zum Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregisters
Anlage, Verfasst von Deutscher EDV-Gerichtstag e.VPDF, 239KB, Datei ist nicht barrierefrei, 01. Juni 2022
RegE
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