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Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften

Gesetzgebungsverfahren Gesetz
Letzte Aktualisierung
Erscheinungsjahr

Vor dem Hintergrund der in den letzten beiden Jahren gesammelten grundsätzlich positiven Erfahrungen und der fortschreitenden Digitalisierung auch des Aktienrechts soll die virtuelle Hauptversammlung eine dauerhafte, weiterentwickelte Regelung im Aktiengesetz (AktG) erhalten, die insbesondere das Niveau der Rechtsausübung durch die Aktionäre dem der Präsenzversammlung vergleichbar gestalten und gleichzeitig eine durch das virtuelle Format erforderliche Entzerrung der Versammlung erreichen will.

Durch § 1 Absatz 2 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-,Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 569, 570), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist (GesRua-COVBekG), erhalten Aktiengesellschaften und verwandte Rechtsformen in der Bundesrepublik Deutschland erstmals die Möglichkeit, ihre Hauptversammlungen als ausschließlich virtuelle Hauptversammlungen, das heißt, ohne physische Präsenz sämtlicher Aktionäre abzuhalten. Dabei handelt es sich um eine Sonderregelung, deren Erlass aufgrund der COVID-19-Pandemie erforderlich war, um den Gesellschaften angesichts der pandemiebedingten Kontaktbeschränkungen die Abhaltung ihrer Versammlungen in rechtssicherer und praktikabler Form zu ermöglichen. Das GesRuaCOVBekG tritt nach Artikel 6 Absatz 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 569), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist, mit Ablauf des 31. August 2022 außer Kraft.

Das Format der virtuellen Hauptversammlung wurde von der Praxis gut angenommen und hat sich im Großen und Ganzen bewährt. So konnten etwa steigende Präsenzraten in den Versammlungen beobachtet werden. Die Möglichkeit, das Fragerecht in das Vorfeld der Versammlung zu verlagern, hat zu einer Erhöhung der Qualität bei der Beantwortung von Aktionärsfragen beigetragen. Dennoch ermöglicht das GesRuaCOVBekG aufgrund seines
Charakters als pandemiebedingte Sonderregelung die Ausübung der Aktionärsrechte nicht in dem gleichen Maße, wie dies im Rahmen einer Präsenz- oder hybriden Versammlung möglich ist.

RefE : Referentenentwurf

RegE : Regierungsentwurf

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