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Verordnung über die Einrichtung und Führung des Gesellschaftsregisters

Für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) existiert bislang kein eigenes öffentliches Register.

Gesetzgebungsverfahren Entwurf
Letzte Aktualisierung
Veröffentlichung

Der Rechtsverkehr kann daher die Existenz, Identität und ordnungsgemäße Vertretung der GbR nicht mit derselben Zuverlässigkeit feststellen wie etwa bei einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommandit- oder einer Partnerschaftsgesellschaft. Zudem erfolgt weder bei der Gründung einer GbR noch bei Veränderungen im Laufe ihres „Lebenszyklus“ (etwa bei Gesellschafterwechsel, Sitzverlegung, Änderung der Vertretungsbefugnisse) eine vorgeschaltete Prüfung durch den Notar oder das Registergericht, etwa hinsichtlich der Identität und Geschäftsfähigkeit der Beteiligten. Dies wird den Bedürfnissen des Rechts- und Wirtschaftsverkehrs, der auf Rechtssicherheit und verlässliche Informationen über Gesellschaften, die beispielsweise durch Beteiligung am Grundstücksverkehr oder den Erwerb von Gesellschaftsanteilen tätig sind, angewiesen ist, nicht mehr gerecht.

Aus diesen Gründen führt das Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436, im Folgenden: MoPeG) zum 1. Januar 2024 ein Gesellschaftsregister ein, das sich in Funktion und Inhalt eng an das Handels- und das Partnerschaftsregister anlehnt. Den Gesellschaftern steht es danach grundsätzlich frei, ob sie ihre Gesellschaft zur Eintragung ins Gesellschaftsregister anmelden. Die Eintragung ist aber Bedingung für wirtschaftlich bedeutsame Transaktionen (etwa den Erwerb eines Grundstücks durch die GbR), womit ein erhöhter Anreiz für die Eintragung der GbR ins Gesellschaftsregister besteht. Die Verordnung hat zum Ziel, die Vorgaben des MoPeG zur Schaffung eines Gesellschaftsregisters umzusetzen.

RefE : Referentenentwurf

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