Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen
GesetzgebungsverfahrenEntwurf Letzte Aktualisierung Veröffentlichung
Inhalt des Entwurfs:
1. Zivilrechtshilfe
Ende 2020 wurden auf EU-Ebene die Verordnung (EU) 2020/1784 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten und die Verordnung (EU) 2020/1783 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen neu gefasst. Die beiden neuen Verordnungen sind in weiten Teilen ab dem 1. Juli 2022 anzuwenden. Mit dem Entwurf werden die Durchführungsvorschriften in der Zivilprozessordnung (ZPO) an die neuen Verordnungen angepasst.
Darüber hinaus enthält der Entwurf auf dem Gebiet der Zivilrechtshilfe folgende Änderungen:
Der Entwurf ändert die Vorschriften zur grenzüberschreitenden Zustellung und zur grenzüberschreitenden Beweisaufnahme im Verhältnis zu Drittstaaten, also zu Staaten außerhalb der EU. Diese Änderungen sollen deutsche Auslandsvertretungen weitgehend von der Ausführung von Zustellungen und Beweisaufnahmen entlasten. Eine vergleichbare Entlastung der Auslandsvertretungen ist auch innerhalb der EU vorgesehen.
Zudem schließt der Entwurf eine Zuständigkeitslücke bei der Zustellung außergerichtlicher Schriftstücke in Drittstaaten.
Der Entwurf verankert die Stellung des Bundesamtes für Justiz bei der Lösung von Schwierigkeiten im internationalen Zivilrechtshilfeverkehr. Diese Änderungen wirken sich allerdings nicht auf die Aufgabenverteilung zwischen Bund und Ländern aus.
Im Verhältnis zu Common Law Staaten (insb. GBR und USA) sollen die Möglichkeiten erweitert werden, Beweisaufnahmesuchen zu erledigen. Künftig sollen auch solche Ersuchen erledigt werden können, die sich auf eine “pre-trial discovery of documents“ (Dokumentenherausgabe) richten, soweit die Ersuchen nicht auf eine unzulässige Ausforschung zielen.
2. Vormundschafts- und Betreuungsrecht
Der Referentenentwurf enthält zudem überwiegend redaktionelle bzw. klarstellende Änderungen im Gefolge des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4. Mai 2021. Bei den Änderungen im Vormundschaftsrecht handelt es sich um Rechtsbereinigungen und begriffliche Anpassungen. Zudem sind im Betreuungsrecht folgende Änderungen vorgesehen:
Es soll beruflichen Betreuern, die rechtliche Betreuungen als Mitarbeiter eines anerkannten Betreuungsvereins führen wollen, ermöglicht werden, die künftig zur Registrierung als beruflicher Betreuer erforderliche Sachkunde nicht bereits bei Antragstellung vollständig nachweisen zu müssen, sondern den Sachkundenachweis im Laufe eines Jahres zu vervollständigen und bereits vorher als beruflicher Betreuer tätig zu sein.
Die Frist zur Beibringung des Sachkundenachweises für berufliche Betreuer, die bereits vor Inkrafttreten des Reformgesetzes berufsmäßig Betreuungen geführt haben, jedoch weniger als drei Jahre tätig sind, wird um 18 Monate verlängert und soll nunmehr mit Ablauf des 30. Juni 2025 enden.
Es wird eine Übergangsregelung für solche Personen eingeführt, die sich nach dem 1. Januar 2023 erstmals neu als berufliche Betreuer registrieren lassen wollen. Die hierin vorgesehene Möglichkeit einer bis spätestens 30. Juni 2025 befristeten vorläufigen Registrierung dient ausschließlich der Vermeidung eines Mangels neuer beruflicher Betreuer in der Übergangszeit nach Einführung des neuen Registrierungsverfahrens, in der mit einer erhöhten Nachfrage bei der Belegung der neuen Sachkundelehrgänge und einem noch knappen Angebot zu rechnen ist.
Mit der bereits mit dem federführenden BMG abgestimmten Änderung des SGB V soll die technische Umsetzung des neu geschaffenen Rechts von Ärztinnen und Ärzten auf Einsichtnahme in das Zentrale Vorsorgeregister über die Telematikinfrastruktur gewährleistet werden.
Regierungsentwurf des Bundesministeriums der Justiz
PDF, 373KB, Datei ist nicht barrierefrei, 23. Februar 2022
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