Verordnung über die Registrierung von beruflichen Betreuern (Betreuerregistrierungsverordnung – BtRegV)
GesetzgebungsverfahrenEntwurf Letzte Aktualisierung Veröffentlichung
Mit dem Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) wird am 1. Januar 2023 das hierin neu geschaffene Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) in Kraft treten.
In den §§ 23 ff. BtOG wird zur Sicherung einer einheitlichen Mindestqualität der beruflichen Betreuung ein Registrierungsverfahren für berufliche Betreuer eingeführt, in dem die Bewerber für die Registrierung ihre persönliche Eignung und Zuverlässigkeit, eine ausreichende Sachkunde für die Tätigkeit als beruflicher Betreuer und eine Berufshaftpflichtversicherung nachzuweisen haben. Gemäß den Verordnungsermächtigungen in § 23 Absatz 4 und § 24 Absatz 4 BtOG hat das Bundesministerium der Justiz (BMJ) die Einzelheiten zu den Voraussetzungen der Registrierung und zum Registrierungsverfahren im Wege einer mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassenden Rechtsverordnung festzulegen.
Regelungsgegenstände der Verordnung nach § 23 Absatz 4 BtOG sind insbesondere die Anforderungen an die Sachkunde, die von den beruflichen Betreuern gegenüber der zuständigen Stammbehörde durch Unterlagen nachzuweisen ist, die Art des Sachkundenachweises, die Anerkennung und Zertifizierung privater Anbieter von Sachkundelehrgängen sowie die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen. Die Verordnungsermächtigung des § 24 Absatz 4 BtOG betrifft die Einzelheiten des Registrierungsverfahrens, darunter auch Aufbewahrungs- und Löschungsfristen. Der Regelungsauftrag der beiden Verordnungsermächtigungen soll mit dem vorliegenden Verordnungsentwurf umgesetzt werden. Die Verordnung soll zeitgleich mit dem Betreuungsorganisationsgesetz am 1. Januar 2023 in Kraft treten.
Verordnungsentwurf des Bundesministeriums der Justiz
PDF, 601KB, Datei ist nicht barrierefrei, 11. März 2022
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