Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 157 Absatz 2 der Patentanwaltsordnung
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Gemäß § 157 Absatz 1 der Patentanwaltsordnung (PAO) können sich Patentanwältinnen und -anwälte aus Mitgliedstaaten der Welthandelsorganisation in der Bundesrepublik Deutschland unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsstaates zur Erbringung von patentanwaltlichen Rechtsdienstleistungen auf den Gebieten des Rechts des Herkunftsstaates und des Völkerrechts niederlassen, sofern sie in die Patentanwaltskammer aufgenommen wurden. Voraussetzung hierfür ist, dass der jeweilige ausländische Patentanwaltsberuf in Bezug auf die Ausbildung und die Befugnisse dem Patentanwaltsberuf nach der PAO entspricht. In der Anlage zur Verordnung zur Durchführung des § 157 Absatz 2 der Patentanwaltsordnung werden die Patentanwaltsberufe aufgelistet, die diese Voraussetzungen erfüllen.
Es ist beabsichtigt, den singapurischen Patentanwaltsberuf in die Anlage zur Verordnung zur Durchführung des § 157 Absatz 2 der Patentanwaltsordnung aufzunehmen. Singapur ist seit dem 1. Januar 1995 Mitgliedstaat der Welthandelsorganisation. In Singapur gibt es einen eigenständigen Patentanwaltsberuf (Patent Agent). Nach fachlicher Einschätzung entsprechen die Ausbildung und Befugnisse der Patentanwältinnen und -anwälte in Singapur der Ausbildung und den Befugnissen der Patentanwältinnen und -anwälte in der Bundesrepublik Deutschland. Insbesondere ist Voraussetzung für die Ausübung des singapurischen Patentanwaltsberufs ein Universitätsabschluss, wobei die Mehrzahl der Abschlüsse in der Praxis Abschlüsse aus den Bereichen Naturwissenschaften, Technologie, Ingenieurwesen oder Mathematik sind. Weitere Voraussetzung für die Zulassung ist der Erwerb eines Universitätszertifikats im Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes. Ferner sind Anwärterinnen und Anwärter dazu verpflichtet, ein einjähriges Praktikum auf dem Gebiet des Patentrechts bei einem zugelassenen Patentanwalt zu absolvieren. Auch die Befugnisse der singapurischen Patentanwältinnen und -anwälte entsprechen weitgehend denjenigen von Patentanwältinnen und -anwälten nach der PAO.
Patentanwältinnen und -anwälte aus Singapur sind bisher nicht befugt, sich in der Bundesrepublik Deutschland niederzulassen und unter ihrer singapurischen Berufsbezeichnung patentanwaltliche Rechtsdienstleistungen auf dem Gebiet des Rechts Singapurs und des Völkerrechts anzubieten. Ziel der Verordnung ist es, Patentanwältinnen und -anwälten aus Singapur künftig diese Möglichkeit einzuräumen.
Dieser Entwurf steht im Kontext der rechtzeitigen Erreichung der Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“. Der Entwurf soll insbesondere zur Erreichung von Nachhaltigkeitsziel 16 der UN-Agenda 2030 beitragen, „die Rechtsstaatlichkeit auf nationaler und internationaler Ebene zu fördern und den gleichberechtigten Zugang aller zur Justiz zu gewährleisten“.
GesetzgebungPDF, 91KB, Datei ist nicht barrierefrei, 13. November 2023
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