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Gesetz zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts

Gesetzgebungsverfahren Gesetz
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In den vergangenen Jahren hat das Völkerstrafrecht sowohl auf internationaler als auch auf nationaler Ebene zunehmend an Bedeutung gewonnen. Vor allem der massive Einsatz sexualisierter Gewalt hat zu einem gesteigerten Bewusstsein für die Lückenhaftigkeit des bestehenden deutschen Völkerstrafrechts geführt. Zentrales Ziel dieses Entwurfs ist es daher, diese Strafbarkeitslücken zu schließen und einen möglichst weitgehenden Gleichlauf zwischen dem Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998 (Römisches Statut) und dem deutschen Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) herzustellen, wobei auch aktuelle Entwicklungen der Rechtsprechung des Internationalen Strafgerichtshofs, die zwischenzeitliche Ratifikation des Internationalen Übereinkommens zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen vom 20. Dezember 2006 sowie kürzlich ratifizierte Änderungen des Römischen Statuts hinsichtlich des Kriegsverbrechens des Einsatzes verbotener Mittel der Kriegsführung Berücksichtigung finden sollen. Damit tritt der Entwurf für die Erreichung von Zielvorgabe 16.1 der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung ein, die verlangt, alle Formen der Gewalt und der gewaltbedingten Sterblichkeit überall deutlich zu verringern, und stärkt gleichzeitig die zentrale Vorgabe von Ziel 5, alle Formen der Gewalt gegen alle Frauen und Mädchen einschließlich sexueller Formen der Ausbeutung zu beseitigen.

Bisher haben Verletzte von Völkerstraftaten keine Möglichkeit, sich aufgrund einer nach dem VStGB angeklagten Straftat dem Verfahren als Nebenklägerin beziehungsweise Nebenkläger anzuschließen, sondern nur wegen anderer im Strafgesetzbuch (StGB) genannter Tatbestände, die allerdings häufig in Tateinheit mit Straftaten nach dem VStGB begangen werden. Ebenso wenig haben Opfer von Völkerstraftaten bisher das Recht, wegen der Verwirklichung einer Tat nach dem VStGB einen Anspruch auf Beiordnung eines für sie kostenlosen Rechtsbeistands oder einer psychosozialen Prozessbegleitung geltend zu machen.

Angesichts der Schwere der Straftaten im VStGB und der Auswirkungen dieser Straftaten auf die Opfer muss dieses Defizit beseitigt werden. Zudem sollen Rezeption und Verbreitung bedeutsamer deutscher Völkerstrafrechtsprozesse gefördert werden, um die Fortentwicklung des Völkerstrafrechts zu unterstützen. Damit entspricht der Entwurf weiteren Vorgaben von Ziel 16 der UN-Agenda 2030, nämlich die Rechtsstaatlichkeit auf nationaler und internationaler Ebene zu fördern und den gleichberechtigten Zugang aller zur Justiz zu gewährleisten sowie leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und transparente Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen.

Eckp : Eckpunktepapier

RefE : Referentenentwurf

RegE : Regierungsentwurf

GesB : Gesetz ist beschlossen

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