Entwurf einer Verordnung über die Gliederung des Jahresabschlusses von Wohnungsunternehmen (JAbschlWUV)
GesetzgebungsverfahrenGesetz Letzte Aktualisierung Veröffentlichung
Mit dem Vorhaben wird die Verordnung über Formblätter für die Gliederung des Jahresabschlusses von Wohnungsunternehmen vom 22. September 1970 (BGBl I S. 1334 – JAbschlWUV 1970) unter weitgehender Übernahme ihres Regelungsgehalts durch eine neue Verordnung über die Gliederung des Jahresabschlusses von Wohnungsunternehmen (JAbschlWUV) abgelöst.
Die JAbschlWUV 1970 entspricht unter sprachlichen sowie systematischen Gesichtspunkten nicht mehr den Anforderungen an modernes, anwenderfreundliches und den Nachhaltigkeitszielen der UN-Agenda 2030 entsprechendes Recht. In materieller Hinsicht bildet der Begriff des Wohnungsunternehmens in § 1 Absatz 3 JAbschlWUV 1970 den Tätigkeitsumfang von Unternehmen im Bereich der Wohnungswirtschaft nicht vollständig ab und erfasst auch nicht Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 264a Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs, die im Bereich der Wohnungswirtschaft tätig sind. Die neue Verordnung sieht daher eine Erweiterung des Anwendungsbereichs sowie punktuelle Anpassungen gegenüber den Regelungen der JAbschlWUV 1970 vor, um die Aussagekraft des Jahresabschlusses von Wohnungsunternehmen zu erhöhen. Darüber hinaus werden die Regelungen der Vorgängerverordnung insgesamt aktualisiert und bereinigt.
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