Fünftes Gesetz zur Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
GesetzgebungsverfahrenEntwurf Letzte Aktualisierung Erscheinungsjahr
Gerichtliche Geschäftsverteilungspläne sind nach § 21e Absatz 9 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) in der von der Präsidentin oder dem Präsidenten beziehungsweise der aufsichtführenden Richterin oder dem aufsichtführenden Richter bestimmten Geschäftsstelle des Gerichts zur Einsichtnahme aufzulegen. Einer Veröffentlichung, etwa im Internet, bedarf es nicht. In der Praxis wird eine Veröffentlichung im Internet bereits teilweise durchgeführt, eine einheitliche Handhabung existiert jedoch insoweit nicht. Die der jetzigen Regelung zu Grunde liegende Vorstellung, dass für die Einsichtnahme in gerichtliche Geschäftsverteilungspläne ein Gang zur Geschäftsstelle erforderlich sein soll, entspricht im Zuge der fortschreitenden Digitalisierung nicht mehr den gegenwärtigen Möglichkeiten und Erwartungen.
Die nach aktueller Rechtslage geltende Schwelle, rechtskräftig wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilte Schöffinnen und Schöffen nicht auf die Vorschlagsliste aufzunehmen oder diese von der Schöffenliste zu streichen, erscheint nicht mehr sachgerecht. Die Beteiligung von Schöffinnen oder Schöffen, die wegen einer vorsätzlichen Tat rechtskräftig verurteilt worden sind, kann auch bei Verurteilungen zu einer geringeren Freiheits- oder Geldstrafe geeignet sein, das Vertrauen der Allgemeinheit und der Verfahrensbeteiligten in die Integrität und Objektivität der Strafrechtspflege zu beeinträchtigen.
zip, 2MB, Datei ist nicht barrierefrei, 07. Oktober 2024
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