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Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen der Intermediäre (Intermediäre-Aufwendungsersatz-Verordnung – IntermAufwErsV)

Gesetzgebungsverfahren Entwurf
Letzte Aktualisierung
Veröffentlichung

Die Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen der Kreditinstitute vom 17. Juni 2003 (BGBl. I S. 885), die durch Artikel 15 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2479) geändert worden ist (KredAufwErsVO 2003), ist gemäß § 26j Absatz 5 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz in der bis einschließlich 2. September 2020 geltenden Fassung bis zum Inkrafttreten einer Verordnung auf der Grundlage der Ermächtigung in § 67f Absatz 3 Satz 1 des Aktiengesetzes (AktG), jedoch längstens bis einschließlich 3. September 2025 weiterhin sinngemäß anzuwenden.

Von der Ermächtigung des § 67f Absatz 3 Satz 1 AktG wurde zunächst kein Gebrauch gemacht, um abzuwarten, ob die Praxis angemessene Regelungen treffen würde. Es erschien denkbar, dass Intermediäre und Gesellschaften sich auf Kostenerstattungssätze einigen könnten. Eine entsprechende Einigung konnte bisher nicht erzielt werden, so dass der Verordnungsgeber tätig werden muss.

RefE : Referentenentwurf

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